TE OGH 1992/12/22 8Ob660/92

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Veröffentlicht am 22.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl P*****, vertreten durch Dr.Gerhard Weiser, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei M*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Martin Zenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 85.600,- sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 27.Juni 1991, GZ 5 R 98/91-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 6.März 1991, GZ 3 Cg 166/89-44, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 5.094,- (einschließlich S 849,- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die als Zulässigkeitsgrund für die außerordentliche Revision angeführte erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes liegt

a) gar nicht vor, weil die beklagte Partei jedenfalls im Berufungsverfahren die schriftliche Rücktrittserklärung der klagenden Partei vom 28.3.1989 zugestanden hat, und ist

b) auch nicht entscheidungswesentlich, weil ohnedies bereits die Erklärung der klagenden Partei (vertreten durch die Ehefrau) vom 24.9.1988, die beklagte Partei soll den vorher vereinbarten Verbesserungstermin am 30.9.1988 nicht wahrnehmen, denn sie würde die Angelegenheit ihrem Rechtsanwalt übergeben, nach der Übung des redlichen Verkehrs als Rücktrittserklärung iS des § 918 ABGB zu verstehen war und die beklagte Partei als Unternehmerin demnach iS der neueren Rechtsprechung verpflichtet gewesen wäre, die klagende Partei als schutzwürdige Konsumentin auf die Unwirksamkeit des Vertragsrücktritts ohne Gewährung angemessener (hier sogar vereinbarter) Nachfrist hinzuweisen (vgl. Reischauer in Rummel2 Rz 15 zu § 918: "Belehrungspflicht" des Unternehmers gegenüber dem Konsumenten mwN insb. SZ 60/287), denn die Verärgerung der rechtsunkundigen klagenden Partei (bzw. der für sie handelnden Ehefrau, für deren Gebrauch die Küche offenkundig bestimmt war) müßte im Hinblick auf die zahlreichen Mängel des Werks (sowohl der Bestandteile als auch der Montagearbeiten) und die mehrfachen erfolglosen Behebungsversuche sowie die auch zuletzt noch hinhaltend (nämlich die endgültige Mängelbehebung nicht erwarten lassend) beantwortete Frage nach der Lösung des Problems mit der Dunstabzugshaube (nicht passender Stutzen) die auch für die beklagte Partei verständliche - wenngleich nicht rechtmäßige - Reaktion des "Schlußmachens" bei der klagenden Partei auslösen (Reischauer aaO S 1354 letzter Absatz). Im Ergebnis hat deshalb das Berufungsgericht zutreffend die Wirksamkeit des Vertragsrücktritts angenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO; die klagende Partei hat ausdrücklich auf die Unzulässigkeit der außerordentlichen Revision hingewiesen, so daß ihr für ihre Gegenschrift auch Kostenersatz gebührt.

Anmerkung

E30175

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00660.92.1222.000

Dokumentnummer

JJT_19921222_OGH0002_0080OB00660_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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