Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Grieshler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber, Dr.Graf, Dr.Jelinek und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** W. D*****, vertreten durch Dr.Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach Ruth D*****, vertreten durch Dr.Walter Pastner, Notarsubstitut in Wien, als Verlassenschaftkurrator, dieser vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 5,036.000,-- sA., infolge Rekurses des erbserklärten Sohnes Uwe D*****, vertreten durch Dr.Heinz Meller, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 3. November 1992, GZ 5 R 173/92-32, womit der Rekurs des Uwe D***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtsachen Wien vom 30. Juni 1992, GZ 13 Cg 221/92-27 zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht den Kostenrekurs des erbserklärten Sohnes Uwe D***** mangels Rekurslegitimation - die Verlassenschaft wird nicht von ihm, sondern vom rechtskräftig bestellten Verlassenschaftskurator vertreten - als unzulässig zurück und sprach im Sinne des § 526 Abs 3 ZPO aus, daß der Rekurs gegen seine Entscheidung gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO jedenfalls unzulässig sei.
Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt Uwe D***** einen "ao. Revisionsrekurs" mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Zuspruches der Prozeßkosten aller Instanzen. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO ist gegen die den Kostenpunkt betreffenden Beschlüsse des Rekursgerichtes der Revisionsrekurs unzulässig. Demgemäß ist jede im Wesen eine den Kostenpunkt des Gerichtes zweiter Instanz betreffende Anfechtung grundsätzlich ausgeschlossen (1 Ob 556/91; 8 Ob 6/92). Dazu gehören auch Formalentscheidungen wie die Zurückweisung des Rechtsmittels mangels Rechtsmittellegitimation (EvBl 1968/406) oder zufolge Verspätung (7 Ob 156/72 uva), wie überhaupt alle Zurückweisungen eines Kostenrekurses (5 Ob 545, 546/79; 7 Ob 616/80; 1 Ob 514, 515/89 uva).
Im Sinne des diesbezüglichen Ausspruches des Rekursgerichtes ist das gegen dessen Zurückweisungsbeschluß an den Obersten Gerichtshof gerichtete Rechtsmittel des Uwe D***** deshalb gemäß § 528 Abs 2 Z 3 ZPO unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E30955European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080OB00655.92.1222.000Dokumentnummer
JJT_19921222_OGH0002_0080OB00655_9200000_000