Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber und Dr.Graf als weitere Richter in der beim KG Steyr zu AZ 4 Cg 55/92 anhängigen Rechtssache
der klagenden Partei Ing.Erwin F*****, vertreten durch Dr.Hellmut Weiser und Dr.Brigitte Weiser, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei Fa.Z*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Schmidberger, Dr.Kurt Keiler und Dr.Gerwald Schmidberger, Rechtsanwälte in Steyr, wegen S 490.000,- sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung dieser Rechtssache wird das Handelsgericht Wien bestimmt.
Text
Begründung:
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung restlichen Werklohnes für auf einer Baustelle in Wien geleistete Baumeisterarbeiten und beruft sich zum Beweise seiner Forderung auf die Vorlage diesbezüglicher Urkunden.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens,
weil der Kläger die behauptete Leistung teils nicht und teils
mangelhaft erbracht, die Mängel nicht behoben und weiters auch die
getroffene Preisvereinbarung nicht eingehalten habe. Als
Beweismittel wurden außer der Einsichtnahme in vorzulegende Urkunden
die Parteienvernehmung sowie die Einvernahme eines in Wien und eines
in Buchkirchen wohnhaften Zeugen und die Durchführung eines
Ortsaugenscheines unter Zuziehung eines Sachverständigen angeboten.
In der mündlichen Verhandlung (siehe Protokoll ON 3) beantragte der Kläger ebenfalls die Beweisaufnahme durch Parteienvernehmung sowie durch Vornahme eines Ortsaugenscheines und Einholung eines Sachverständigengutachtens und stellte schließlich den Antrag (ON 7),
die Rechtssache an das Handelsgericht Wien zu delegieren, weil zum zuständigen Kreisgericht Steyr außer dem Firmensitz der beklagten Partei "keinerlei irgendwie geartete Bezugspunkte" gegeben seien, zumal die streit gegenständlichen Baumeisterarbeiten von der Wiener Zweigniederlassung der beklagten Partei auf einer Baustelle in Wien geleistet worden seien und der Kläger sowie einer der beiden Zeugen in Wien wohnhaft seien.
Die beklagte Partei sprach sich gegen die Delegierung aus, weil der Kläger damit lediglich die Beiziehung eines Wiener Sachverständigen erreichen wolle; die von ihr genannten beiden Zeugen hielten sich während der Woche ohnehin häufig im Raume Steyr auf.
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht hält die beantragte Delegierung für zweckmäßig.
Gemäß § 31 Abs 1 und 2 JN kann der Oberste Gerichtshof aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache bestimmen.
Für die Zweckmäßigkeit der Zuweisung einer Rechtssache an ein anderes
Gericht ist nach der Rechtsprechung im allgemeinen der Wohnort der
Parteien und der namhaft gemachten Zeugen maßgebend, es kann dafür
insbesondere aber auch der Ort eines durchzuführenden
Lokalaugenscheines von Bedeutung sein (8 Nd 505/86; 5 Nd 504/87; 6
Nd 503/87; 7 Nd 507/90; 4 505/92 ua).
Im vorliegenden Falle sind der Kläger und einer der beiden von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Handelsgerichtes Wien wohnhaft, der zweite Zeuge hat seinen Wohnsitz im Sprengel keines der beteiligten Gerichte. Beide Parteien haben die Durchführung eines Ortsaugenscheines auf der in Wien gelegenen Baustelle beantragt.
Unter diesen Umständen erscheint es nicht zweifelhaft, daß das gegenständliche Verfahren einfacher und kostensparender und somit zweckmäßigerweise vor dem Handelsgericht Wien durchgeführt werden kann.
Dem Delegierungsantrag war daher stattzugeben.
Anmerkung
E58893 08J05092European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:0080ND00509.92.1223.000Dokumentnummer
JJT_19921223_OGH0002_0080ND00509_9200000_000