TE OGH 1992/12/28 4Nd514/92

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Veröffentlicht am 28.12.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der beim Landesgericht für ZRS Graz anhängigen Rechtssache der klagenden Partei Josef Schmoigl, Transport- und Baggerunternehmen, Schottergewinnung, Thening, Rübenstraße 2, vertreten durch Dr.Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Ed.Ast & Co Baugesellschaft mbH, Graz, Burgring 18, vertreten durch Dr.R.Kaan und andere Rechtsanwälte in Graz, wegen S 209.714,56 sA, über den Delegierungsantrag der klagenden Partei den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

An Stelle des Landesgerichtes für ZRS Graz wird das Landesgericht Linz zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt.

Text

Begründung:

Der Kläger - ein im Sprengel des Landesgerichtes Linz tätiger Unternehmer - begehrt von der Beklagten - einer Baugesellschaft mit dem Sitz in Graz - die Zahlung des Werklohns für die an einer Baustelle in Kirchberg-Thening/Oberösterreich geleisteten Erdarbeiten.

Der Kläger beantragt die Delegierung der Rechtssache an das LG Linz. Wegen der Notwendigkeit eines Ortsaugenscheins an der Baustelle, gegebenenfalls auch unter Beiziehung eines Sachverständigen, sowie des Wohnsitzes von Zeugen im Sprengel des Landesgerichtes Linz und der Tatsache, daß kein einziger Zeuge im Sprengel des Landesgerichtes Graz wohne, sei eine solche Delegierung zweckmäßig.

Die Beklagte sprach sich gegen diesen Antrag aus. Die von ihr nominierten Zeugen hätten ihren Wohnsitz in Wien; ein gerichtlicher Ortsaugenschein werde nicht erforderlich sein. Die Befundaufnahme durch Sachverständige könne sich auf die Prüfung von Aktenunterlagen beschränken. Die Delegierung sei daher nicht zweckmäßig.

Das Landesgericht für ZRS Graz hält die Delegierung für zweckmäßig.

Rechtliche Beurteilung

Eine Delegierung ist dann zweckmäßig, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2 Rz 209). Die Vornahme eines Ortsaugenscheins und die Einholung eines Sachverständigengutachtens in bezug auf eine Liegenschaft im Sprengel des Gerichtes, an das delegiert werden soll, sprechen regelmäßig für die Zweckmäßigkeit einer Delegierung (8 Nd 805/85). Im vorliegenden Fall begründet der Wohnsitz der Zeugen (Wien) keinen eindeutigen Schwerpunkt für eine Gerichtstätigkeit in Graz; im Zusammenhalt mit dem Wohnsitz des Klägers überwiegen vielmehr die Gründe, welche die beantragte Delegierung zweckmäßig erscheinen lassen.

Anmerkung

E30871

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0040ND00514.92.1228.000

Dokumentnummer

JJT_19921228_OGH0002_0040ND00514_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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