TE OGH 1993/1/2 4Ob552/92

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Veröffentlicht am 02.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Johann P*****, infolge der "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Erben Hans Christoph L*****, vertreten durch Dr.Peter Lambert, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Punkte 2 und 3 des Beschlusses des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 22. Jänner 1992, GZ 47 R 859, 860, 861, 943 und 957/91-1980, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 11.April 1991, GZ 3 A 669/80-1919, teilweise abgeändert und der Beschluß des Bezirksgerichtes Döbling vom 23.April 1991, GZ 3 A 669/80-1913, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.November 1991, GZ 3 A 669/80-1950, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Punkt 2 des angefochtenen Beschlusses (ON 1980) entschied das Rekursgericht über die Belohnung des mit Beschluß vom 19.November 1980 (ON 7) bestellten Widerstreitsachwalters Dr.Walter K***** für die Jahre 1981 bis 1988 dahin, daß es die im Beschluß des Erstgerichtes (ON 1919) festgesetzte Belohnung gemäß § 266 ABGB von S 19,271.500 (ohne Umsatzsteuer) auf S 15,412.500 (ohne Umsatzsteuer) herabsetzte und das Mehrbegehren von S 3,859.000 (ohne Umsatzsteuer) abwies sowie die vom Erstgericht festgelegten Sätze für Entgelt im Rahmen anwaltlicher Tätigkeit von S 10,622.346 (ohne Umsatzsteuer) und für Barauslagen von S 119.722,60 bestätigte; mit Punkt 3 dieses Beschlusses bestätigte das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ON 1913 (idF des Berichtigungsbeschlusses ON 1950), mit dem die Gebühren des Sachverständigen Ing.Dkfm. Peter S***** für die Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert einer Liegenschaft mit S 250.314 bestimmt und ausgesprochen worden war, daß die Verpflichtung zur Tragung der Gebühren die Verlassenschaft trifft. Zu beiden Punkten dieser Entscheidung sprach das Rekursgericht aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Gegen diese Teile des Beschlusses des Rekursgerichtes richten sich die "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Erben.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (d.h. absolut) unzulässig. Das gilt auch für Revisionsrekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Zahlungspflicht bei Kosten oder Sachverständigengebühren (NZ 1935, 118; NZ 1936, 159); die Neufassung dieser Bestimmung durch die WGN 1989 hat daran nichts geändert (RZ 1990/118). Zum Kostenpunkt gehören aber auch die Kosten eines Kurators (RZ 1966, 67 u.v.a.).

Die unzulässigen Revisionsrekurse des Erben waren daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E31241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00552.92.0102.000

Dokumentnummer

JJT_19930102_OGH0002_0040OB00552_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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