Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef M*****, vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11.September 1992, GZ 32 Rs 133/92-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 11.Mai 1992, GZ 15 Cgs 44/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2
und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Es ist zwar
richtig, daß das Erstgericht festgestellt hat, "laut
Aktenunterlagen soll auch eine Osteoporose bestehen". Der
Revisionswerber übersieht aber, daß diese Feststellung wörtlich aus
der Diagnose des schriftlichen orthopädisch-chirurgischen Gutachtens
ON 3 S 1 AS 5 übernommen wurde, zu dem der Sachverständige in der
Tagsatzung vom 11.5.1992 ON 5 AS 13 auf Befragen durch das Gericht
nach Vorlage der "Krankengeschichte ./A" (richtig eines
Befundberichtes der Universitätsklinik für Radiodiagnostik Wien über
eine Untersuchung des Klägers am 24.10.1991 ua über eine
Knochendensitometrie ./B) ergänzte, er habe die bereits in den
Aktenunterlagen angeführte Osteoporose unter Punkt 1 seiner Diagnose
ebenfalls angeführt und im (Leistungs)Kalkül bereits
berücksichtigt. Weil das Erstgericht dieses Leistungskalkül
übernommen hat, ist in den die Arbeitsfähigkeit des Klägers
betreffenden Feststellungen auch auf die durch die Osteoporose
bewirkten Beeinträchtigungen Bedacht genommen worden, so daß aus -
diesem Leiden keine weitergehende Minderung der Arbeitsfähigkeit
abgeleitet werden kann.
Auf die nicht vom festgestellten Sachverhalt ausgehende und daher nicht gesetzgemäß ausgeführte Rechtsrüge war nicht näher einzugehen.
Deshalb war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E32583European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00338.92.0112.000Dokumentnummer
JJT_19930112_OGH0002_010OBS00338_9200000_000