TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2002/17/0043

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

L37306 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Steiermark;
L74006 Fremdenverkehr Tourismus Steiermark;

Norm

NFWAG Stmk 1980 §9a Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des HH in K (Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Helmut Weber, Rechtsanwalt in 8940 Liezen, Ausseer Straße 32, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Februar 2002, Zl. FA7A- 484-119/01-2, betreffend Vorschreibung einer Ferienwohnungsabgabe nach dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Hall, 8911 Hall Nr. 441), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Hall vom 6. September 1999 wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer einer im Gemeindegebiet gelegenen, näher bezeichneten Ferienwohnung, die nicht "den Hauptwohnsitz" bilde, "für das Jahr 1998" gemäß § 1 und § 9a bis § 9d des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 idF LGBl. Nr. 73/1994, eine Nächtigungsabgabe für Ferienwohnungen in der Höhe von insgesamt S 1.300,-- vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und brachte vor, dass es sich bei seinem Elternhaus und den dazugehörigen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken um einen bäuerlichen Betrieb handle, der nicht in den Anwendungsbereich des NFWAG falle. Nach dem Ableben seines Vaters im Jahre 1982 sei das geerbte Anwesen nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz als bäuerlicher Betrieb eingestuft worden. Die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke seien vom Beschwerdeführer seither nicht verpachtet, sondern deren Bearbeitung in Auftrag gegeben worden. Seit diesem Zeitpunkt sei für den Beschwerdeführer die Versicherungs- und Beitragspflicht für den Bereich der Bauernkranken-, der Bauernpensions- und der landwirtschaftlichen Unfallversicherung festgestellt worden. Nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und für den Bereich der Betriebshilfe nach dem Betriebshilfegesetz seien für den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Beiträge fällig geworden und bis dato auch bezahlt worden.

Mit an die Gemeinde Hall gerichtetem Schreiben vom 30. November 2000 bestätigte die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft Liezen, dass der Beschwerdeführer an der gegenständlichen Liegenschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit einer Größe von ca. 5,8 ha führe. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer Mitglied bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und somit kammerumlagepflichtig.

Aus den von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Gemeinde vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis zum 1. Jänner 2000 die Beiträge nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz geleistet hatte; im Dezember 2000 wurde für ihn ein Beitragsguthaben in der Höhe von S 9.738,00 ausgewiesen, da für ihn die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz weggefallen sei.

Im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens teilte S der Behörde am 12. Jänner 2001 telefonisch mit, dass er nur die landwirtschaftlichen Gründe gepachtet habe, nicht aber das gegenständliche "Haus". Er könne aber nicht darüber Auskunft erteilen, ob der Beschwerdeführer "das Haus" benutze.

Mit Bescheid des Gemeinderates vom 16. Februar 2001 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass die Bearbeitung des bäuerlichen Anwesens durch S erfolge. Nachfragen bei diesem hätten jedoch ergeben, dass die gesamten landwirtschaftlichen Grundflächen bereits seit dem Jahre 1988 von S gepachtet seien und ausschließlich von diesem genutzt würden. Von der Pachtung ausgenommen seien lediglich die Liegenschaftsgebäude. Weiters hätten Erkundigungen ergeben, dass die gegenständliche Liegenschaft dem Beschwerdeführer nicht zu Betriebszwecken, sondern als Unterkunft während seiner Aufenthalte in der Gemeinde diene. In der Gemeinde Hall führe der Beschwerdeführer keinen landwirtschaftlichen Betrieb.

Entscheidend sei die faktische und nicht die "offizielle" Nutzung der Liegenschaft. Die gegenständliche Liegenschaft diene dem Beschwerdeführer aber lediglich während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte. Ein beruflicher Zweck sei mit der Nutzung nicht verbunden. Daran ändere auch die ehemalige "offizielle" Beitragspflicht des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherungsanstalt nichts. Die gegenständliche Liegenschaft sei daher jedenfalls als Ferienwohnung im Sinne des NFWAG zu qualifizieren und die entsprechende Abgabe vom Beschwerdeführer in der vorgeschriebenen Höhe zu entrichten.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen diesen Bescheid und brachte vor, dass er mit S keinen Pachtvertrag abgeschlossen habe. Vielmehr bestehe mit diesem lediglich eine mündliche Vereinbarung, wonach S die Wiesenstücke für den Beschwerdeführer zu mähen habe und dieser dafür S das anfallende Heu gegen einen vereinbarten Betrag verkaufe. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer bei der Kammer für Land- und Forstwirtschaft nie angegeben, die Grundstücke verpachtet zu haben. Dies habe für ihn das Entstehen einer Versicherungspflicht nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz bedeutet. Zudem handle es sich bei dem bäuerlichen Betrieb nicht alleine um genutzte Wiesenflächen, sondern zum überwiegenden Teil um forstwirtschaftlich genutzte Flächen, die ebenfalls zu bewirtschaften seien. An diesen Tatsachen ändere auch der Entfall der Beitragspflicht ab dem 1. Jänner 2000 nichts. Des Weitern nütze er sein Elternhaus sehr wohl zu beruflichen Zwecken. Seit dem Tod seiner Eltern nutze er die Heimataufenthalte überwiegend (Hervorhebung im Original) zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes. Die eigenhändige Erneuerung eines 200 Meter langen Zaunes könne doch kaum als übliche Freizeitgestaltung während seines Erholungsurlaubes qualifiziert werden. Ebenso verhalte es sich aber auch mit den forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Wegen Windwurfs und Borkenkäferbefalls seien immer wieder entsprechende Forstarbeiten durchzuführen, die der Beschwerdeführer nicht zu seinen Freizeitbeschäftigungen zähle. Erst kürzlich sei von ihm ein durch Borkenkäferbefall geschädigter und aus diesem Grund abgeholzter Waldrücken wieder neu aufgeforstet worden, welcher nunmehr ständiger Pflege bedürfe. Die Hervorhebung eines angeblich bestehenden Unterschiedes zwischen der faktischen und "offiziellen" Nutzung seines Elternhauses durch die Berufungsbehörde könne der Beschwerdeführer daher nicht nachvollziehen.

Mit Bescheid vom 10. April 2001 hob die belangte Behörde den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Gemeinde Hall wegen Verletzung des Parteiengehörs auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Gemeinde Hall. Dabei wies die belangte Behörde darauf hin, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darauf ankomme, ob die betreffende Person auf der Liegenschaft einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb führe, sondern darauf, ob deren Wohnstätte auch nur zeitweise nicht beruflichen Zwecken dienen würde. Der Einwand des Beschwerdeführers, er würde auf der gegenständlichen Liegenschaft einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb führen, könne seiner Berufung daher nur dann zum Erfolg verhelfen, wenn die gegenständliche Liegenschaft im Bemessungszeitraum ausschließlich beruflichen Zwecken gedient habe, wobei unter "Beruf" nur eine Erwerbstätigkeit verstanden werden könne.

Im fortgesetzten Ermittlungsverfahren holte die Berufungsbehörde von S die telefonische Auskunft ein, dass zwischen ihm und dem Beschwerdeführer kein schriftlicher Pachtvertrag bestehe. Es sei mit der Mutter des Beschwerdeführers die mündliche Vereinbarung getroffen worden, dass S die "Flächen" sowie den Obstgarten mähen würde. Die Mutter des Beschwerdeführers sei am 14. Dezember 1993 verstorben und die Vereinbarung ohne weitere Einwände "weitergelaufen".

In seiner Stellungnahme vom 5. Mai 2001 erklärte der Beschwerdeführer, dass er nach Durchsicht der ihm von der belangten Behörde zugesandten Ermittlungsunterlagen keinen Grund erkennen könne, weshalb für ihn die Verpflichtung zur Entrichtung einer Ferienwohnungsabgabe bestehen sollte. Er nutze seine Aufenthalte in der Gemeinde Hall zur Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, den er - wie sich bereits aus dem Schreiben der Bezirkskammer der Land- und Forstwirtschaft Liezen ergebe - führe. Es sei naheliegend, dass er während dieser Zeit sein Elternhaus bewohne. Seinen Erholungsurlaub verbringe er im Übrigen an einem anderen Ort.

Mit Aufforderung vom 29. Juni 2001 ersuchte die Berufungsbehörde den Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Höhe der auf der gegenständlichen Liegenschaft erzielten landwirtschaftlichen (Pachtentgelt, Heuverkauf, etc.) und der forstwirtschaftlichen Erträge (Holzschlägerungen, etc.). Die Aufstellung sollte die Erträge der Jahre 1998, 1999 und 2000 gesondert ausweisen. Weiters benötige die Berufungsbehörde - wiederum für die Jahre 1998, 1999 und 2000 gestaffelt - Angaben über die getätigten Investitionen und Erhaltungsarbeiten im gegenständlichen landwirtschaftlichen Betrieb sowie über die Art der zur Bearbeitung der Liegenschaft zur Verfügung stehenden landwirtschaftlichen Geräte. Insbesondere wäre die genaue Angabe des Datums und der Dauer der Aufenthalte des Beschwerdeführers in seinem Elternhaus erforderlich.

Hiezu teilte der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Juli 2001 mit, dass er auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit S aus dem Heuverkauf jährlich S 3.000,-

- erwirtschafte. Die Einnahmen aus dem Holzverkauf und die notwendigen Ausgaben für Schlägerung und Transport sowie die Bringungskosten für Brennholz zum Eigenbedarf würden sich in den Jahren 1998, 1999 und 2000 in etwa die Waage halten. Im gleichen Zeitraum sei die Erneuerung eines Zaunes (ca. 200 Meter) um eines der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke vorgenommen worden. Die Kosten für Aluminiumpfähle, Draht, Befestigungsmaterial und Transport würden sich auf etwa S 23.000,-- belaufen. Die Lieferung der Zaunpfähle von einem Aluminium verarbeitendem Betrieb in Norddeutschland sei mit seinem Privatauto im Jahre 1998 erfolgt. Im selben Jahr seien auch die Vorbereitungsarbeiten durchgeführt worden. Die Beseitigung des alten Zaunes und die Neuerstellung sei dann in den Jahren 1999 und 2000 in Eigenleistung und unter Mithilfe von Verwandten und Bekannten erfolgt.

Der wegen Borkenkäferbefall abgeholzte Waldrücken sei im Jahre 2000 in Eigenleistung und ebenfalls unter Mithilfe von Verwandten und Bekannten neu aufgeforstet worden. Wegen der Neuerstellung einer Forststraße im Herbst des Jahres 2001 würden auf den Beschwerdeführer nicht nur Kosten, sondern auch Folgearbeiten zukommen. Für den Erhalt einer "Fördermaßnahme" des Landes sei die Hege und Pflege von mindestens 10 % des Tannenbestandes notwendig. Diese zusätzliche Aufforstungsmaßnahme und die Pflege der eigenen Aufforstung (ca. 1100 Bäume) brächte in den Folgejahren einen erheblichen Arbeitsaufwand für den Beschwerdeführer mit sich. Zudem bestünde durch die neue Forststraße die Möglichkeit, bereits hochgewachsene Jungwaldbestände in Eigenleistung auszulichten. Für die anfallenden Arbeiten stünden dem Beschwerdeführer teilweise entsprechende Gerätschaften seiner Eltern (z.B. eine schwere Motorsäge für Baumfällungen, aber auch Eigenanschaffungen wie eine leichte Motorsäge zur Auslichtung von Jungwaldbeständen und Entastungen von Bäumen) zur Verfügung. Im letzten Jahr habe er für sich und seine Mithelfer neue Sicheln zum Ausschneiden der Neuaufforstung zugelegt. Über die Zeiträume und die Dauer seiner Arbeitsaufenthalte im Elternhaus habe er nicht Buch geführt, da sie sich immer nach dem jeweiligen Arbeitsaufkommen richten würden ("im Schnitt 2-3 mal pro Jahr").

Mit Bescheid vom 19. November 2001 wies der Gemeinderat der Gemeinde Hall die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich als unbegründet ab und stellte dazu fest, dass der Beschwerdeführer für die Erhaltung des Anwesens höhere Aufwendungen tätige, als er Erträge erziele. Tatsächlich würde von ihm auf der gegenständlichen Liegenschaft kein landwirtschaftlicher Betrieb geführt. Die Unterkunft diene ihm ausschließlich für seine Aufenthalte während des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien. Ein "beruflicher Zweck" sei mit der Nutzung nicht verbunden, auch wenn der Berufungswerber während seiner zwei- bis dreimaligen Aufenthalte im Jahr Erhaltungsarbeiten beziehungsweise forstliche Tätigkeiten auf der Liegenschaft verrichte. An dieser Beurteilung vermöge auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gegenständlichen Liegenschaft beziehungsweise dem ehemaligen Betrieb offiziell als beitragspflichtig bei der Sozialversicherungsanstalt geführt worden sei und Kammerbeiträge leiste, nichts zu ändern. Als berufliche Tätigkeit könne nur die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verstanden werden; sowohl eine selbständige als auch eine unselbständige Erwerbstätigkeit sei als "dauernde oder zielgerichtete Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhaltes" definiert. Unter Erwerbstätigkeiten seien dementsprechend haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten zu verstehen. Angesichts der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nur zwei- bis dreimal pro Jahr in der Gemeinde Hall aufhalte, aus der Liegenschaft kein Einkommen beziehe, sondern zur Erhaltung derselben Mehrinvestitionen tätigen müsse, sei die Nutzung der gegenständlichen Liegenschaft durch den Beschwerdeführer als Liebhaberei zu qualifizieren. Dies zeige auch die geringe "Besuchsfrequenz", da bei den vom Beschwerdeführer angegebenen Aufenthalten nicht von einer tatsächlichen "Betriebsführung" gesprochen werden könne. Auch wenn der Beschwerdeführer die Dauer seiner Aufenthalte daher vorwiegend mit Arbeiten zur Erhaltung der Liegenschaft verbringe, so handle es sich dennoch um Aufenthalte "während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien" beziehungsweise diene die Unterkunft auch nur zeitweise nichtberuflichen Zwecken.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung und berief sich auf die von der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft erteilte Auskunft hinsichtlich seiner Beitragspflicht. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit S einen Pachtvertrag abgeschlossen; die Aufenthalte in seinem Elternhaus dienten ausschließlich der Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, insbesondere Erledigungen, die seiner persönlichen Anwesenheit bedürften. Dank der modernen Kommunikationsmöglichkeiten stehe er mit seiner Schwester in ständigem Kontakt und nehme diese für ihn Termine wahr (beispielsweise Sitzungen der Wassergenossenschaften), überwache die über das Jahr vergebenen Arbeiten, erledige den anfallenden Zahlungsverkehr und alle übrigen Aufgaben, die nicht die persönliche Anwesenheit des Beschwerdeführers zwingend erforderten. Seine nebenberufliche, selbständige Erwerbstätigkeit in der Land- und speziell der Forstwirtschaft sehe er vor allem in der Zukunft als festen Bestandteil seiner Altersversorgung. Aus diesem Grund sei es für ihn unerheblich, ob sich die derzeitigen Investitionen (Aufforstungsmaßnahmen) mit den erwirtschafteten Erträgen die Waage hielten.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Februar 2002 gab die belangte Behörde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge und führte dazu im Wesentlichen begründend aus, dass der Beschwerdeführer selbst nicht behauptet habe, dass die gegenständliche Liegenschaft der Deckung eines ganzjährigen Wohnungsbedarfs diene. Von der Berufungsbehörde sei aber in zutreffender Weise festgestellt worden, dass die gegenständliche Liegenschaft zeitweise auch für nicht berufliche Zwecke verwendet werde, da der Beschwerdeführers in seiner Vorstellung vom 10. März 2001 vorgebracht habe, dass er seine Heimataufenthalte überwiegend (Hervorhebung im Original) zur Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes genutzt hätte.

Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer nunmehr in seiner Vorstellung vom 9. Dezember 2001 behaupte, dass seine Aufenthalte in seinem Elternhaus ausschließlich (Hervorhebung im Original) der Aufrechterhaltung des forst- und landwirtschaftlichen Betriebes dienten. Die nunmehrige Darstellung beruhe offensichtlich auf dem Hinweis im Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2001; dem in der Vorstellung vom 10. März 2001 erstatteten Vorbringen werde daher eine höhere Bedeutung als Erkenntnismittel beigemessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich - wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde ergibt - durch den angefochtenen Bescheid, in seinem Recht, keine Ferienwohnungsabgabe für die gegenständliche Liegenschaft zu entrichten, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschreibung der Abgabe "für das Jahr 1998" unter gleichzeitigem Hinweis auf § 9d NFWAG die Festsetzung des Jahresbetrages der Ferienwohnungsabgabe im Sinne des § 9d NFWAG bedeutet. Gemäß § 9d NFWAG ist der festgesetzte Jahresbetrag bis zur Erlassung eines neuen Bescheids jährlich zu entrichten.

Weiters ist im Hinblick auf die erste Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 10. April 2001 festzuhalten, dass die mit diesem Bescheid erfolgte Aufhebung des Gemeindebescheids im Hinblick auf die Verletzung des Parteiengehörs erfolgte und die von der belangten Behörde aus Anlass dieser Aufhebung geäußerte Rechtsauffassung somit nur ergänzend dargestellt wurde. Sie war nicht tragend für die Aufhebung und entfaltet insoweit keine Bindungswirkung für das weitere Verfahren.

2.2. Die belangte Behörde hat die in der eben genannten ersten Vorstellungsentscheidung geäußerte Rechtsansicht auch im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Sie ist bei ihrer rechtlichen Beurteilung von den Sachverhaltsfeststellungen der Gemeindebehörde zweiter Instanz ausgegangen, dass die gegenständliche Wohnung - selbst wenn die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes vorliegen sollte - nicht ausschließlich für einen beruflichen Zweck erfolgte und somit schon deshalb die Abgabenvorschreibung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzte.

2.3. Gemäß § 9a Abs. 1 des Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG), LGBl. Nr. 54/1980 in der Fassung LGBl. Nr. 39/1998, ist für Ferienwohnungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für jedes Kalenderjahr eine Abgabe zu leisten. Diese Abgabenpflicht bestand auch zuvor bereits auf Grund des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetz, LGBl. Nr. 54/1980, hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmungen in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990, welches mit der genannten Novelle LGBl. Nr. 39/1998 in Steiermärkisches Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetzes (NFWAG) umbenannt wurde.

Gemäß § 9a Abs. 2 NFWAG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient. Auch dieser Begriff war bereits vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1998 im Gesetz in dieser Form enthalten.

Die Höhe der Abgabe ergab sich aus § 9b Abs. 1 NFWAG, welcher in lit. d auch in der Fassung LGBl. Nr. 23/1990 für eine Nutzfläche von 70 m2 bis 100 m2 eine Abgabe von S 1.300,-- vorsah.

Die Behörde erster Instanz hat daher zutreffend für die Festsetzung der Abgabe, die erstmals das Jahr 1998 betraf, auf die Fassung des Gesetzes vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1998 verwiesen. Die Zitierung des "§ 9b Abs. 1 lit. d Stmk NFWAG" in der Sachverhaltsdarstellung des zweitinstanzlichen Bescheids stellt nur eine (unzutreffende) Wiedergabe des Bescheidinhalts der Behörde erster Instanz dar. Darüber hinaus ist durch die Umbenennung des Gesetzes mit Novelle LGBl. Nr. 39/1998 § 9b Abs. 1 lit. d Fremdenverkehrsabgabegesetz nicht geändert worden.

2.4. Wie der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung (worauf die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid und auch schon in ihrer ersten Vorstellungsentscheidung zutreffend hingewiesen hat) ausgeführt hat, führt eine berufliche Nutzung einer Wohnung nur dann zur Abgabenfreiheit (weil keine Ferienwohnung vorliegt), wenn es sich um eine ausschließlich berufliche Nutzung handelt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. Jänner 1993, Zl. 91/17/0093, sowie vom 18. März 1994, Zl. 92/17/0071). An dieser Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof auch in dem vom Beschwerdeführer zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 1996, Zl. 94/17/0319, festgehalten und neuerlich auf den Gesetzeswortlaut verwiesen ("... auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte dient").

2.5. In diesem Sinne trifft die Auffassung der belangten Behörde zu, dass es im Beschwerdefall nicht entscheidend darauf ankommt, ob der Beschwerdeführer, wie er im Abgabenverfahren vertreten hat, die Wohnung während seiner Aufenthalte in ihr auch zur "Aufrechterhaltung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes" nützt.

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde (die sich insoweit den Feststellungen der Gemeindebehörden angeschlossen hat) begegnet insoweit keinen Bedenken. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor den Abgabenbehörden konnte die belangte Behörde davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer die Wohnung nicht ausschließlich zu beruflichen Zwecken benützte.

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung geltend macht, so ist hiezu zu bemerken, dass der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren vor den Gemeindebehörden ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, wovon er auch Gebrauch gemacht hat. Die Würdigung seines zuletzt im zweiten Vorstellungsverfahren geänderten Tatsachenvorbringens durch die belangte Behörde begegnet keinen Bedenken, sodass sich weitere Ermittlungen im Vorstellungsverfahren erübrigten.

Es ist daher im Beschwerdefall letztlich nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer überhaupt einen landwirtschaftlichen Betrieb führte bzw. ob die von ihm ins Treffen geführten Verrichtungen (wie die Aufforstung eines Bergrückens oder die Erneuerung eines Zaunes), die er anlässlich seiner Aufenthalte in der Wohnung nach seinem Vorbringen erledigt hat, einem solchen Betrieb zuzuordnen sind.

2.6. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensmängel hinsichtlich der Sachverhaltsermittlung geltend macht, ist im Sinne der Ausführungen unter 2.5. darauf hinzuweisen, dass sich die vom Beschwerdeführer als erforderlich angesehenen weiteren Ermittlungen erübrigten. Wenn in der Beschwerde global darauf hingewiesen wird, dass der Erlassung eines Bescheides die Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vorauszugehen habe und die Behörde nicht nur die beantragten Beweise aufzunehmen habe, sondern auch von Amts wegen zu ermitteln habe, wird nicht deutlich, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde treffen hätte müssen. Soweit sich die Beschwerde (wie sich aus den Ausführungen unter dem Gesichtspunkt der inhaltlichen Rechtswidrigkeit ergibt) gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde richtet und eine inhaltliche Rechtswidrigkeit in der Unterlassung weiterer Ermittlungen zum "Vorbringen über die - sonstige - Nutzung der Wohnstätte" erblickt, beruht sie einerseits auf der unzutreffenden Rechtsansicht, dass "die Ausübung von Freizeitaktivitäten" der Wohnung, sofern sie nur teilweise beruflich genutzt werde, den Charakter einer Ferienwohnung nehme, und wendet sich andererseits gegen die Beweiswürdigung, ohne Anhaltspunkte zu geben, inwieweit diese Beweiswürdigung nicht den Denkgesetzen entsprechen sollte oder sonst unschlüssig wäre.

2.7. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 22. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2002170043.X00

Im RIS seit

31.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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