Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Michael Graff, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. K***** Verlag GmbH & Co KG, 2. K***** Verlag GmbH, ***** vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, 3. K***** Zeitungsverlag und Druckerei AG, ***** vertreten durch Dr.Heinz Giger und andere Rechtsanwälte in Wien, 4. M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG, 5. M***** Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Korn, Rechtsanwalt in Wien, 6. M***** Zeitungsbeilagen Verlagsgesellschaft mbH & Co KG, 7. M***** Zeitungsbeilagen Verlagsgesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald R.Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 500.000) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 7.Jänner 1992, GZ 5 R 153/91-33, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.April 1991, GZ 38 Cg 300/89-26, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
Beschluß
gefaßt:
Den viert- und fünftbeklagten Parteien wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Beantwortung der Revision bewilligt.
II. zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweit- und der drittbeklagten Partei die mit je S 19.069,20 (darin enthalten je S 3.178,20 Umsatzsteuer) sowie der viert- und der fünftbeklagten Partei und der sechst- und siebentbeklagten Partei die jeweils gemeinsam mit S 20.976,12 (darin enthalten S 3.496,02 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist ua Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitung "D*****".
Die Erstbeklagte, gegen welche das Verfahren ruht, war Medieninhaberin der Tageszeitung "Neue Kronen-Zeitung", die Zweitbeklagte ihre persönlich haftende Gesellschafterin; nunmehr ist die Zweitbeklagte die persönlich haftende Gesellschafterin einer neu gegründeten Gesellschaft, welche die Funktion der Erstbeklagten übernommen hat. Die Drittbeklagte ist Herausgeberin und Medieninhaberin der Tageszeitung "Kurier". Die Viertbeklagte ist Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier"; die Fünftbeklagte ist deren persönlich haftende Gesellschafterin. Die Sechstbeklagte ist Medieinhaberin (Verlegerin) und Herausgeberin der den genannten Tageszeitungen seit Dezember 1988 wöchentlich beigelegten (identischen) Programmbeilage "Fernseh- und Radiowoche"; die Siebentbeklagte ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin.
Bis März 1990 enthielt die - im Handel nicht gesondert erhältliche - "Fernseh- und Radiowoche" kein eigenes Impressum; in den Impressa der sie enthaltenden Tageszeitungen waren nur Hinweise auf den jeweiligen Hersteller (Drucker) der Programmbeilage enthalten.
Mit ihrer - zur Rechtfertigung eines gleichlautenden Sicherungsantrages eingebrachten - Klage beantragte die Klägerin, die Beklagten schuldig zu erkennen, es bei Exekution zu unterlassen, die "Neue Kronen-Zeitung" und/oder den "Kurier" verkaufen zu lassen, wenn diesen Tageszeitungen eine selbständig numerierte und nicht als Beilage einer von ihnen oder als gemeinsame Beilage beider erkennbare Fernsehbeilage, insbesondere die "Fernseh- und Radiowoche", beigelegt ist, und die Angaben im Impressum der "Neuen Kronen-Zeitung" und/oder des "Kurier" über Namen (Firma) und Anschrift des Medieninhabers (Verlegers) und des Herausgebers sowie die Anschrift der Redaktion des Medienunternehmens für die Fernsehbeilage nicht zutreffen, derartige Angaben auch nicht für die Fernsehbeilage gesondert gemacht werden und die Fernsehbeilage kein dem § 24 MedienG entsprechendes Impressum enthält; ferner enthält die Klage ein auf Veröffentlichung des Urteiles in den genannten Medien der Beklagten gerichtetes Begehren. Die Sechstbeklagte verkaufe die "Fernseh- und Radiowoche" an die Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" als wöchentliche Fernsehbeilage für diese beiden Tageszeitungen. Als selbständiges periodisches Medienwerk, dessen Numerierung nicht mit der Nummer der Tageszeitung, der sie jeweils beigelegt werden, übereinstimme, müsse die "Fernseh- und Radiowoche" ein eigenes Impressum enthalten; sie habe jedoch ein solches - nach ihrem erstmaligen Erscheinen im Dezember 1988 - erst ab 9.3.1990 aufgewiesen. Die Angaben in den Impressa der Tageszeitungen stimmten mit den für die Programmbeilage gemäß § 24 MedienG erforderlichen Angaben nicht überein. Die Medieninhaber und die Verlegerin der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" hätten durch das Beilegen der kein Impressum enthaltenden "Fernseh- und Radiowoche" Vorschriften gegen den unlauteren Wettbewerb verletzt. Durch die selbständige Numerierung der "Fernseh- und Radiowoche" und das Fehlen jeglichen Hinweises, daß die den genannten Tageszeitungen beigelegten Fernsehbeilagen identisch sind, erweckten die Beklagten den irreführenden Eindruck, daß jede Tageszeitung eine eigene Fernsehbeilage herausbringe; außerdem werde das Leserpublikum durch die unzutreffende Gestaltung der Impressa der Tageszeitungen über den Medieninhaber (Verleger), den Herausgeber und die Redaktion der "Fernseh- und Radiowoche" getäuscht. Durch das Verbreiten ihrer Tageszeitungen mit einer Beilage, für die das Impressum der Tageszeitung nicht zutreffe, verschafften sich die Beklagten in sittenwidriger Weise einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern, weil eine Zeitung mit eigener Fernsehbeilage leistungskräftiger und erfolgreicher erscheine als eine solche, die sich diese Beilage mit einer anderen Zeitung teilen müsse. Die Beklagten erzielten somit durch die Verletzung medienrechtlicher Vorschriften einen Vorteil; die Hersteller der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" sowie der "Fernseh- und Radiowoche" folgten bei der Gestaltung des Impressums den ausdrücklichen Weisungen der Beklagten. Durch das Fehlen des Impressums entziehe sich die Sechstbeklagte als Medieninhaberin (Verlegerin) der "Fernseh- und Radiowoche" wettbewerbsrechtlichen und medienrechtlichen Abwehrmaßnahmen; zumindest aber würde dadurch die Rechtsverfolgung erschwert. Die Erstbeklagte habe überdies in einem wegen der "Fernseh- und Radiowoche" eingeleiteten Wettbewerbsprozeß den Mangel der Passivlegitimation eingewendet.
Die Beklagten beantragen die Abweisung der Klage. Mit Rücksicht darauf, daß die Erstbeklagte nicht mehr die Medieninhaberin der "Neuen Kronen-Zeitung" sei, sei bei ihr die Wiederholungsgefahr weggefallen; das treffe dann aber auch auf die Zweitbeklagte als persönlich haftende Gesellschafterin der Erstbeklagten zu. Die Programmbeilage sei nach ihrem gesamten Erscheinungsbild unselbständiger Bestandteil der genannten Tageszeitungen, werde nicht gesondert vertrieben und müsse daher kein eigenes Impressum tragen. Im übrigen treffe die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums nur den Hersteller eines Medienwerkes; die Beklagten seien aber nicht die Hersteller der Programmbeilage. Die Vorschriften über das Impressum in § 24 MedienG hätten reinen Ordnungscharakter. Ihre Verletzung führe daher auch nicht zu einem Verstoß gegen § 1 UWG. Sie sei den Beklagten aber auch subjektiv nicht vorwerfbar; die Beklagten hätten im Gegenteil zumindest mit guten Gründen die Ansicht vertreten dürfen, daß die Programmbeilage kein eigenes Impressum zu tragen brauche. Die - nach der laufenden Kalenderwoche vorgenommene - Numerierung der Programmbeilage sei im Pressewesen üblich und bewirke keine Irreführung des Publikums. Es treffe auch nicht zu, daß ein Presseerzeugnis wegen einer eigenen Programmbeilage vom Verkehr als leistungsfähiger angesehen werde. Wegen der in der Zeitungsbeilage allenfalls begangenen Verstöße könnten die in der Impressa der Tageszeitungen genannten Personen verantwortlich gemacht werden. Durch das Unterlassen der Veröffentlichung des Impressums könnte daher kein Wettbewerbsvorsprung erlangt werden. Das Fehlen des Impressums in der Programmbeilage sei aber auch für den Entschluß, die jeweilige Tageszeitung zu kaufen, ohne Bedeutung; jedenfalls hätten die Viert- und die Fünftbeklagten mit dem beanstandeten Vorgehen keine Wettbewerbsabsicht verfolgt. Auch eines Hinweises darauf, daß die (identische) Programmbeilage sowohl der "Neuen Kronen-Zeitung" als auch dem "Kurier" beigelegt werde, habe es nicht bedurft. An einer Urteilsveröffentlichung bestehe kein berechtigtes Interesse.
Das Erstgericht wies die Klage ab. In Ansehung der Zweitbeklagten verneinte es das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Aber auch der gegen die übrigen Beklagten erhobene Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben: Die Impressumpflicht gehe nicht so weit, daß auf jedem Teil eines aus mehreren Teilen bestehenden Medienwerks ein eigenes Impressum angebracht werden müsse. Wochenendbeilagen von Tageszeitungen müßten kein eigenes Impressum tragen, sofern sie nicht als selbständiges Medienwerk angesehen würden. Ansprüche medien-, straf- oder wettbewerbsrechtlicher Art wegen der in einer Zeitungsbeilage enthaltenen Verstöße könnten gegen die Medieninhaber der Tageszeitungen geltend gemacht werden, weil das in diesen Zeitungen veröffentlichte Impressum auch für die Zeitungsbeilage gelte. Im übrigen diene die Impressumpflicht nur dazu, den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage zu versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten; auf das Marktverhalten der Konsumenten habe das Impressum keinerlei Einfluß. Das Fehlen eines Impressums sei daher nicht geeignet, den Absatz einer Tageszeitung zum Nachteil von Mitbewerbern zu verbessern. Für die Inseratenkunden aber komme es nur auf den Grad der Verbreitung der Tageszeitung an. Mit einem Verstoß gegen § 24 MedienG könne kein Wettbewerbsvorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt werden. Die Beklagten hätten daher weder gegen § 1 UWG noch gegen § 2 UWG verstoßen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstand S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht trat es der - von ihm bereits im Provisorialverfahren vertretenen - Ansicht des Erstgerichtes bei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern.
Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen (ausgenommen die Viert- und die Fünftbeklagten) oder ihr nicht Folge zu geben.
Die Viert- und die Fünftbeklagten haben die Revisionsbeantwortung erst nach Ablauf der hiefür zustehenden Frist beim Obersten Gerichtshof überreicht, weil dieser Schriftsatz wegen eines Fehlers in der Schreibanlage ihres Vertreters zunächst an das Erstgericht gerichtet worden war. Dieser von ihrem Vertreter nicht mehr erkannte Fehler ist für diese Parteien als unabwendbares Ereignis iS des § 146 Abs 1 ZPO zu werten, weshalb ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Revisionsbeantwortung zu bewilligen war.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig, weil zu der Frage, ob ein - in einer unselbständigen Zeitungsbeilage begangener - Verstoß gegen § 24 MedienG geeignet ist, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des § 1 UWG zu begründen, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Die Sechstbeklagte ist die Medieninhaberin (Verlegerin) und Herausgeberin der Programmbeilage "Fernseh- und Radiowoche". Diese - im Handel nicht gesondert erhältliche - Zeitungsbeilage wird der Verlegerin der "Neuen Kronen-Zeitung" und des "Kurier" als Beilage zu diesen Tageszeitungen verkauft. Mit dem Verkauf der beiden Tageszeitungen ist die Sechstbeklagte nicht befaßt; schon deshalb geht das gegen sie auf Unterlassen des Verkaufenlassens dieser Tageszeitungen gerichtete Begehren ins Leere. Dieser Abweisungsgrund trifft auch auf die Siebentbeklagte - die persönlich haftende Gesellschafterin der Sechstbeklagten - zu.
"Zur Irreführung geeignete Angaben" iS des § 2 UWG müssen geeignet sein, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zugunsten dieses Angebotes zu beeinflussen, also einen Einfluß auf die Kaufentscheidung haben (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 49; SZ 13/222; SZ 54/97 uva). Daß die Angaben im Impressum einer Tageszeitung für die ihr beigelegte - kein eigenes Impressum enthaltende - Programmbeilage nicht zutreffen, womit eine Irreführung über den relevanten Personenkreis des § 24 MedienG einer Zeitungsbeilage bewirkt wird, kann für den Kaufentschluß der Tageszeitung jedoch in keiner Weise maßgebend sein. Ebensowenig wird - ohne besondere weitere Umstände - durch das bloße Fehlen eines Impressums bei einer solchen, verschiedenen Tageszeitungen beigegebenen Programmbeilage der Eindruck erweckt, die Programmbeilagen seien nicht identisch, jedes Zeitungsunternehmen sei daher "leistungsfähiger", weil es eine eigene Programmbeilage herausbringe. Ob der Umstand, daß die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" (seit Dezember 1988) identisch sind, dem Publikum gesondert bekanntgegeben wurde, ist für die Beurteilung dieser Irreführungseignung somit nicht mehr wesentlich. Ein Verstoß gegen § 2 UWG kommt somit nicht in Betracht.
Die Klägerin macht aber auch einen Verstoß gegen § 1 UWG durch Gesetzesbruch geltend. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes verstößt gegen § 1 UWG, wer sich schuldhaft über ein Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen (MR 1988, 102; MR 1992, 171; ÖBl 1989, 122; ÖBl 1990, 7; ÖBl 1991, 229). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die übertretene Norm an sich wettbewerbsregelnden Charakter hat (MR 1990, 196; MR 1992, 171; ÖBl 1991, 229); entscheidend ist vielmehr die objektive Eignung des konkreten Verstoßes zur Beeinträchtigung des freien Leistungswettbewerbs (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 231 f Rz 477 ff und 258 Rz 527 ff; eco 1991, 261; ÖBl 1991, 229; MR 1992, 171). Mißachtet also ein Wettbewerber eine Vorschrift, die seine gesetzestreuen Mitbewerber befolgen, dann verschafft er sich gegenüber diesen einen ungerechtfertigten Vorsprung im Wettbewerb, wenn dieser Verstoß geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu seinen Gunsten zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht16, 618 Rz 655 zu § 1 dUWG; MR 1992, 171).
Der den Beklagten vorgeworfene konkrete Verstoß ist aber nicht geeignet, den Absatz oder Vertrieb jener Tageszeitungen, denen die beanstandete Programmbeilage beigegeben wird, zu fördern: Gemäß § 24 Abs 1 und 2 MedienG sind auf jedem periodischen Medienwerk der Name oder die Firma des Medieninhabers (Verlegers) und des Herstellers sowie der Verlags- und Herstellungsort und zusätzlich die Anschriften des Medieninhabers (Verlegers) und der Redaktion des Medienunternehmens sowie Name und Anschrift des Herausgebers anzugeben. Die Pflicht zur Veröffentlichung des Impressums trifft den Hersteller; der Medieninhaber (Verleger) hat ihm die hiefür erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 24 Abs 3 MedienG). Das Impressum soll die Medienkonsumenten darüber aufklären, wer hinter dem Medium steht; seine Angaben sollen aber auch den von einer Berichterstattung Betroffenen in die Lage versetzen, seine Ansprüche gegen die richtige Person zu richten und richtig zu adressieren. Dem weiteren Anliegen, den Konsumenten einen Überlick über die Beteiligungsverhältnisse an dem Medienunternehmen zu geben, trägt die Offenlegungsbestimmung des § 25 MedienG Rechnung (Hartmann-Rieder, Komm.z.MedienG 151 unter Verweisung auf JAB 10). Die bewußte Verletzung einer derartigen medienrechtlichen Ordnungsvorschrift (vgl Berka, Das Recht der Massenmedien 117 ff) kann zwar unter Umständen geeignet sein, gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern einen Vorsprung zu erlangen, insbesondere etwa dann, wenn mit der Verletzung der Impressumvorschrift die Absicht verbunden wird, die Rechtsverfolgung durch die von einer Berichterstattung betroffenen Personen zu erschweren oder überhaupt unmöglich zu machen. Diese Eignung kann vor allem überall dort gegeben sein, wo durch die Art der Berichterstattung die Gefahr von Rechtsverletzungen größer ist. Im vorliegenden Fall ist aber eine solche Eignung zu verneinen. Die Programmbeilage der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" dient in erster Linie der vorausschauenden Information über das Radio- und das Fernsehprogramm. Eine kritische Berichterstattung, mit der die Gefahr der Verletzung von Persönlichkeitsrechten verbunden sein könnte, tritt dagegen regelmäßig in den Hintergrund. Wenngleich auch hier - rein abstrakt - eine solche Gefahr nicht ausgeschlossen werden kann, reicht sie jedoch nicht hin, den Sittenwidrigkeitsvorwurf iS des § 1 UWG zu begründen. Dazu kommt im vorliegenden Fall auch noch, daß die Programmbeilagen im Handel nicht gesondert erhältlich sind; sie konnten daher nur gemeinsam mit den genannten Tageszeitungen, welche das für diese zutreffende Impressum aufgewiesen haben, bezogen werden. Wenn auch die darin enthaltenen Angaben für die Programmbeilage nicht zugetroffen haben, boten sie doch hinreichende Anhaltspunkte für eine aussichtsreiche Rechtsverfolgung der durch eine Berichterstattung betroffenen Personen gegen die Verantwortlichen der Programmbeilage, so daß - im Fall einer entsprechenden, von der Klägerin aber gar nicht konkret behaupteten Absicht der für die beiden Tageszeitungen iS des § 24 MedienG verantwortlichen Personen - die wahren Verantwortlichen, also die Sechst- und die Siebentbeklagten, dem Zugriff durch Betroffene nicht auf Dauer entzogen werden können. Für jene Beklagten aber, die am Vertrieb der Tageszeitungen beteiligt sind, bewirkt das Fehlen eines Impressums bei der diesen Zeitungen beigelegten Programmbeilage keinen Vorteil, sondern nur den Nachteil, selbst mit Klagen der durch die Berichterstattung in der Beilage betroffenen Personen verfolgt zu werden. Daß über die Beteiligungsverhältnisse informiert wird, ist keine durch die Impressumvorschrift des § 24 MedienG verfolgte Zielsetzung. Die Frage, ob die vom Verkehr als unselbständiger Bestandteil der Tageszeitungen "Neue Kronen-Zeitung" und "Kurier" beurteilte Beilage "Fernseh- und Radiowoche" wegen der Verschiedenheit von Medieninhaber (Verleger), Hersteller und Herausgeber sowie der Redaktion des Mediumunternehmens auch ein eigenes Impressum enthalten müßte, war daher gar nicht zu prüfen.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E30808European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00008.93.0112.000Dokumentnummer
JJT_19930112_OGH0002_0040OB00008_9300000_000