TE OGH 1993/1/12 10ObS341/92

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Veröffentlicht am 12.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Fritz Stejskal (Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei R***** K*****, vertreten durch Dr.Stefan Stingl, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Oktober 1992, GZ 31 Rs 141/92-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Juni 1992, GZ 6 Cgs 155/91-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Frage, ob der Kläger Arbeitspausen im Liegen zubringen muß, war bereits Gegenstand der Beweisrüge der Berufung. Das Berufungsgericht

hat sich mit diesen Ausführungen auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß das Erstgericht zu Recht eine derartige Einschränkung nicht festgestellt habe. Soweit die Revision dies neuerlich in Frage stellt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen; ein Eingehen hierauf ist dem Revisionsgericht verwehrt.

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es hierauf zu verweisen (§ 48 ASGG).

Rechtliche Beurteilung

Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger gab gegenüber einem der vom Gericht bestellten Sachverständigen an, daß ein bereits einige Jahre zurückliegendes Arbeitsverhältnis wegen Krankenständen vom Dienstgeber gekündigt worden sei. Darüberhinaus ergab sich weder aus dem Vorbringen des im Verfahren vor dem Erstgericht anwaltlich vertretenen Klägers, noch den Gutachten der gerichtsärztlichen Sachverständigen oder dem Anstaltsakt irgend ein Hinweis darauf, daß der Leidenszustand des Klägers überdurchschnittliche Krankenstände erwarten läßt. Auch in seiner Parteienvernehmung hat der Kläger hievon nichts erwähnt.

Wohl bestimmt § 87 Abs 1 ASGG, daß das Gericht sämtliche notwendig erscheinenden Beweise von Amts wegen aufzunehmen hat und normiert damit eine gewisse Amtswegigkeit des Verfahrens. Zu einer amtswegigen Prüfung ist das Gericht aber nur dann verpflichtet, wenn sich im Verfahren entsprechende Anhaltspunkte für einen Sachverhalt ergeben, der für die Entscheidung von Bedeutung sein kann. Das Gericht ist hingegen nicht verpflichtet, sein Verfahren auf alle denkbaren gesundheitlichen Einschränkungen zu erstrecken, für deren Vorliegen keine ausreichenden Hinweise bestehen. Allein daß der Kläger gegenüber einem ärztlichen Sachverständigen Krankenstände im Zusammenhang mit der Beendigung eines schon längere Zeit zurückliegenden Dienstverhältnisses erwähnte, verpflichtete die Vorinstanzen nicht, zu prüfen, ob allenfalls in Zukunft mit notwendigen Krankenständen in einer für einen Ausschluß vom Arbeitsmarkt maßgeblichen Dauer zu rechnen sei.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E32343

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00341.92.0112.000

Dokumentnummer

JJT_19930112_OGH0002_010OBS00341_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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