Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei F***** R*****, Verkäufer, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei K***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen restlich S 218.975,46 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.9.1992, GZ 5 Ra 165/92-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 27.2.1992, GZ 46 Cga 244/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 9.518,40 (darin S 1.586,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, deren Vorliegen das Berufungsgericht bereits verneint hat, können in der Revision nicht neuerlich als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl RZ 1992/57; RZ 1989/16; ÖBl 1984, 109; SZ 62/88; SZ 27/4 uva). Erörterungen darüber, daß etwa noch ein Zeuge hätte vernommen werden sollen, um aus dessen Aussage andere Feststellungen zu treffen, sind daher im Revisionsverfahren unzulässig.
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Kläger vom Geschäftsführer der Beklagten entlassen wurde und daß die Entlassungserklärung dem Kläger erst Mitte September 1991 zuging, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, die Parteien hätten das Arbeitsverhältnis per 30.September 1991 einvernehmlich aufgelöst, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen hat der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger gegenüber zwar erklärt, daß er dafür sei, daß der Kläger aus dem Betrieb ausscheide, ihm aber letztlich angeboten, vorerst einmal drei Wochen Urlaub zu verbrauchen. Auf Grund der Erklärung des Geschäftsführers war es für den Kläger nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis tatsächlich enden sollte. Dieser erfuhr erst Mitte September 1991 durch den Steuerberater der Beklagten, daß ihn der Geschäftsführer der Beklagten wegen des Vorfalls vom 28.August 1991 bereits entlassen habe. Der Zugang der Entlassungserklärung erfolgte sohin bei weitem verspätet, so daß sich die Beklagte, die im übrigen selbst stets von einer Entlassung des Klägers ausging (Seiten 8, 182 ff des Aktes; auch Beilage A), nicht auf eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Arbeitsverhältnisses berufen kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E32175European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00312.92.0113.000Dokumentnummer
JJT_19930113_OGH0002_009OBA00312_9200000_000