TE OGH 1993/1/13 9ObA266/92

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Veröffentlicht am 13.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Roman Merth und AR Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Ing. K***** F*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 95.466,-- S brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.7.1992, GZ 34 Ra 91/91-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14.11.1990, GZ 13 Cga 726/89-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 4.245 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Gemäß § 35 Abs 2 Z 7 VBG besteht kein Anspruch auf Abfertigung, wenn das Dienstverhältnis einverständlich aufgelöst wird und keine Vereinbarung über die Abfertigung zustandekommt.

Auch wenn man mit dem Revisionswerber das Schreiben vom 21.2.1989 als Anbot wertet, das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Anspruchsberechtigung auf Abfertigung (gemäß dem ausdrücklich zitierten § 35 VBG) einvernehmlich zu lösen, ist für den Kläger nichts gewonnen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger - ohne eine Reaktion der beklagten Partei auf sein Anbot abzuwarten - den Dienst ab dem von ihm vorgeschlagenen Lösungstermin nicht weiter versehen. Dieses Verhalten mußte die beklagte Partei dahin werten, daß der Kläger sein Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis nicht mehr vom Zustandekommen einer Vereinbarung über die Abfertigung im Sinne des § 35 Abs 2 Z 7 VBG abhängig machte.

Das Erklärungsverhalten der zum Abschluß einer Abfertigungsvereinbarung nicht befugten Universitätsdirektion ist der beklagten Partei schon deswegen nicht zuzurechnen, weil dem Kläger nach den Feststellungen der Vorinstanzen bekannt war, daß eine Vereinbarung über die Abfertigung der Zustimmung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung bedurfte (vgl. DRdA 1992, 304, [kritisch J. Eichinger] mwH).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E32144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00266.92.0113.000

Dokumentnummer

JJT_19930113_OGH0002_009OBA00266_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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