TE OGH 1993/1/14 15Os160/92

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Veröffentlicht am 14.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.N. K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Oktober 1992, GZ 27 b Vr 7232/92-5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mag.Franz G***** erhebt Beschwerde an den Obersten Gerichtshof gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit welchem sein Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.K***** u.a. wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen zurückgewiesen wurde.

Bereits mit Beschluß vom 2.Dezember 1992, AZ 22 Bs 518/92, hat das Oberlandesgericht Wien eine gleichlautende Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den genannten Beschluß der Ratskammer als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

In den geltenden Verfahrensgesetzen ist eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer des Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen; die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E33302

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00160.9200006.0114.000

Dokumentnummer

JJT_19930114_OGH0002_0150OS00160_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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