Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Attila T***** wegen des Finanzvergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und § 13 FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17.Juni 1992, GZ 6 b Vr 3948/92-43, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Ausspruch über den Wertersatz und die für den Fall der Uneinbringlichkeit an seine Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der ungarische Staatsangehörige Attila T***** der Finanzvergehen des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs. 1, 38 Abs. 1 lit. a und § 13 FinStrG. sowie des teils versuchten, teils vollendeten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach § 44 Abs. 1 lit. c und § 13 FinStrG, zum Teil jeweils auch als Beteiligter nach § 11, zweiter Fall, FinStrG schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe sowie gemäß § 19 Abs. 1 lit. a (und Abs. 4) FinStrG zu einer - unter Berücksichtigung der Anteile der gesondert verfolgten Beteiligten Istvan S*****, Martina (richtig: Marina) T*****, Daniel T*****, Istvan O***** und Ilona H***** - (anteilsmäßigen) Wertersatzstrafe in der Höhe von 500.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit zu fünf Monaten Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Die nur gegen den Ausspruch der Wertersatzstrafe gerichtete, auf die Z 11 des § 281 Abs. 1 StPO gestützte und zugunsten des Angeklagten ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft ist berechtigt.
Zutreffend rügt nämlich die Anklagebehörde, daß die zur Höhe der dem Angeklagten Attila T***** auferlegten Wertersatzstrafe getroffenen Urteilsfeststellungen in wesentlichen Punkten unvollständig und zur Beurteilung ihrer Bemessung nicht geeignet sind.
Nach der Bestimmung des § 19 Abs. 3 FinStrG ist bei der Bemessung des Wertersatzes vom gemeinen Wert der dem Verfahren unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Tatbegehung als rechnerische Gesamtgröße (somit zugleich als Obergrenze der möglichen Wertersatzstrafe) auszugehen. Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist dieser Wertersatz - vorbehaltlich der Mißverhältnisregel des § 19 Abs. 5 FinStrG - allen Personen, die als Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Sachen begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen. Insgesamt darf die Summe der von ihnen zu leistenden Wertersatzbeträge demnach jenen Betrag nicht übersteigen, der dem gemeinen Wert der Verfallsgegenstände entspricht; die Wertersatzanteile müssen zusammen 100 % des Gesamtwertersatzes ergeben (Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, FinStrG § 19 E 33 a und b).
Das Ersturteil läßt (zunächst) die unabdingbare Feststellung des genauen gemeinen Wertes der nicht ergriffenen Schmuggelware vermissen; es enthält lediglich den (im Konjunktiv formulierten) Ausspruch, daß "sich der Wertersatz für den Angeklagten in Höhe von nahezu S 1,000.000 bemessen würde" (AS 119/II). An den dem Angeklagten zur Last gelegten Finanzvergehen waren - dem Urteilsinhalt zufolge - teilweise mehrere namentlich genannte und abgesondert verfolgte Personen beteiligt, von denen im Verfahren AZ 6 c Vr 1543/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über Daniel T***** und Marina T***** Wertersatzstrafen in der Höhe von 101.952 S und 221.952 S verhängt wurden. Den Urteilsgründen kann jedoch nicht der für die Bemessung der bekämpften Nebenstrafe entscheidungswesentliche Umstand entnommen werden, ob und vor allem in welcher Höhe den übrigen Beteiligten Wertersatzstrafen auferlegt wurden. Angesichts der aufgezeigten Bemessungskriterien für die Wertersatzstrafe stehen diese Feststellungsmängel einer Beurteilung der Frage entgegen, ob bei Verhängung der Wertersatzstrafe die Grenzen der Strafbefugnis des Gerichtes (zum Nachteil des Angeklagten) überschritten wurden, weil, ausgehend vom gemeinen Wert des Verfallsgegenstandes (vom Zollamt mit 979.830 S beziffert, AS 261/I; 7/II), eine den genannten Kriterien zuwiderlaufende Bemessung des dem Attila T***** auferlegten Wertersatzes nicht ausgeschlossen werden kann.
Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung demnach nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichshofes in der Sache selbst aber noch nicht einzutreten hat, war über die zum Vorteil des Angeklagten erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Anklagebehörde gemäß § 285 e StPO spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E33297European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00152.9200006.0114.000Dokumentnummer
JJT_19930114_OGH0002_0150OS00152_9200006_000