Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner, Dr.Kuch, Dr.Hager und Dr.Schindler als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.N. K***** und andere wegen des Verbrechens des Mißbrauches der Amtsgewalt nach § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 2.Dezember 1992, AZ 22 Bs 518/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mag.Franz G***** erhebt Beschwerde gegen den oben bezeichneten Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien, mit welchem seine Beschwerde gegen einen Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.Oktober 1992 zurückgewiesen wurde. Mit letzterem Beschluß war seinem Antrag auf Einleitung der Voruntersuchung gegen Dr.K***** u.a. wegen § 302 StGB und anderer strafbarer Handlungen nicht Folge gegeben worden.
Rechtliche Beurteilung
Gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes zweiter Instanz in Strafsachen ist jedoch ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen. Die Beschwerde war demnach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E33304European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00162.9200006.0114.000Dokumentnummer
JJT_19930114_OGH0002_0150OS00162_9200006_000