TE OGH 1993/1/19 1Nd27/92

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Veröffentlicht am 19.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin K***** Gesellschaft mbH, vertreten durch den Liquidator Herbert O*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Amtshaftung, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Entscheidung über den Antrag auf Verfahrenshilfe sowie zur allfälligen Verhandlung und Entscheidung wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die durch ihren Liquidator vertretene Antragstellerin begehrt die Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen der Amtsorgane (Richter) des Landesgerichtes Salzburg als Konkursgerichtes und des damit als Rekursgericht befaßten Oberlandesgerichtes Linz im Zusammenhang mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Antragstellerin. Da die Voraussetzungen des § 9 Abs 4 AHG hier vorliegen und diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung (1 Nd 2/92 ua) auch schon im Verfahren um Gewährung der Verfahrenshilfe anzuwenden ist, ist für die Behandlung der Rechtssache das iS des § 9 Abs 4 AHG nicht betroffene Landesgericht Innsbruck als zuständig zu bestimmen.

Anmerkung

E33311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010ND00027.92.0119.000

Dokumentnummer

JJT_19930119_OGH0002_0010ND00027_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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