Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Z***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Klaus Mitzner und Dr.Michael Krautzer, Rechtsanwälte in Villach, wider die verpflichtete Partei Barbara O*****, wegen S 124.337,85 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgerichtes vom 22. Oktober 1992, GZ 2 R 467/92-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Villach vom 24.September 1992, GZ 13 E 5469/92-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei ab, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Geldforderung von S 124.337,85 sA die Exekution durch Pfändung und Überweisung der bereits fälligen und künftig fällig werdenden Forderungen auf Zahlung ihrer Vortragshonorare aus dem mit der Drittschuldnerin bestehenden Werkvertrag zu bewilligen. Die betreibende Partei habe nicht Tatsachen behauptet und bescheinigt, aus welchen sich die Unanwendbarkeit der auch für wiederkehrende Vergütungen für sonstige Arbeitsleistungen iSd § 290a Abs 1 Z 2 EO idF der EO-Nov 1991 geltenden Pfändungsbeschränkungen des § 291a EO idF der EO-Nov 1991 ergebe. Es handle sich um einen nicht verbesserungsfähigen Mangel des Antrags.
Das Rekursgericht bewilligte über den Rekurs der betreibenden Partei die Exekution mit der Beschränkung, daß sich die der Verpflichteten als unpfändbar zu verbleibenden Beträge aus den mit der ExminVO BGBl 1992/124 kundgemachten Tabellen ergeben. Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Habe der Gläubiger die Pfändung und Überweisung beschränkt pfändbarer Forderungen ohne Bezugnahme auf die vom Bundesminister für Justiz für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge kundgemachten Tabellen und ohne Hinweis auf die beschränkte Pfändbarkeit beantragt, sei der Antrag nicht abzuweisen sondern unter Bezugnahme auf die Tabellen zu bewilligen. Dazu fehle bisher eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes.
Der Revisionsrekurs der Verpflichteten ist zulässig (§ 78 EO; § 528 Abs 1 ZPO), jedoch nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 290a Abs 1 Z 2 EO idF der EO-Nov 1991 dürfen Forderungen auf sonstige wiederkehrende Vergütungen für Arbeitsleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen, nur nach Maßgabe des § 291a EO oder des § 291b EO gepfändet werden. Von der Berechnungsgrundlage haben daher, soweit nicht die Besonderheiten bei Exekutionen wegen Unterhaltsansprüchen nach § 291b EO in Betracht kommen, dem Verpflichteten je nach dem Zeitraum, für den die Leistungen gezahlt werden, die unpfändbaren Freibeträge (allgemeiner Grundbetrag und Steigerungsbetrag, Unterhaltsgrundbetrag, Unterhaltssteigerungsbetrag) zu verbleiben (§ 291a EO). Im § 292f EO wird der Bundesminister für Justiz ermächtigt, durch Verordnung Tabellen für die Berechnung der unpfändbaren Freibeträge kundzumachen. Im Exekutionsbewilligungsbeschluß genügt die Bezugnahme auf die Tabelle. Die ExminV BGBl 1992/124 enthält für das Jahr 1992 dies Tabellen.
Die Bewilligung einer Lohnpfändungsexekution unter Bezugnahme auf die Tabelle stellt gegenüber einer unbeschränkten Exekution durch Pfändung und Überweisung ein Minus dar. Enthält der Antrag auf Pfändung und Überweisung von Forderungen keine Bezugnahme auf die Tabelle und keinen Hinweis auf die sich nach § 290a EO ergebenden Pfändungsbeschränkungen, so ist die Exekution daher nicht zu versagen sondern unter Bezugnahme auf die Tabelle zu bewilligen (Mohr, Die neue Lohnpfändung, 59 Anm 1 zu § 291a EO), weil die beschränkte Pfändbarkeit nach § 290a EO von Amts wegen zu beachten ist.
Die Begründung der Rekursentscheidung ist daher zutreffend. Die Revisionsrekursausführungen sind nicht stichhältig (§ 78 EO; § 528a ZPO und § 510 Abs 3 ZPO). Es kommt nämlich nicht darauf an, ob die betreibende Partei meinte, sie greife auf eine nicht der Pfändungsbeschränkung unterliegende Forderung oder ob sie bloß den Hinweis auf die beschränkte Pfändbarkeit unterließ. Selbst wenn sie unmißverständlich zum Ausdruck gebracht hätte, daß der Verpflichteten kein Freibetrag zu verbleiben habe, aber nicht Umstände behauptet und allenfalls bescheinigt hätte, aus denen sich die unbeschränkte Pfändbarkeit der Forderungen ergab, etwa, daß die Erwerbstätigkeit der Verpflichteten als Vortragende in vom Drittschuldner veranstalteten Kursen ohne Vorliegen eines Dienstverhältnisses sie nicht vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt, wäre als Minus die Pfändung mit der Beschränkung jedenfalls zu bewilligen. Daß es sich um unpfändbare Forderungen nach § 290 Abs 1 EO handelt, behauptet selbst die Verpflichtete nicht. Ihre Forderungen auf Vortragshonorar können daher nur entweder unbeschränkt, zumindest aber nach Maßgabe des § 291a EO beschränkt pfändbar sein.
Anmerkung
E31032European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00117.92.0120.000Dokumentnummer
JJT_19930120_OGH0002_0030OB00117_9200000_000