Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang L*****, vertreten durch Dr.Gerhard Daxböck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Volksbank G*****, G*****, vertreten durch Dr.Peter Wilhelm, Rechtsanwalt in Krems, wegen 27.866.579,34 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 2.Juli 1992, GZ 5 R 69/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Handelsgerichtes vom 27.Dezember 1991, GZ 4 Cg 256/91-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit 12.247,20 S (darin 2.041,20 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte vom beklagten Kreditinstitut nach Ausdehnung und Einschränkung des Klagebegehrens zuletzt die Bezahlung von 27.866.579,34 S samt 7,125 % Zinsen aus 24.638.750,-- S seit 16.12.1989, 6,875 % Zinsen aus 24.638.750,-- S seit 16.12.1989, 5 % Zinsen aus 138.750,-- S seit 16.12.1989 und 14 % Zinsen aus 27.866.579,34 S vom 2.10.1990 bis 2.1.1991. Das Begehren auf Bezahlung von 27.866.579,34 S stützte er darauf, daß er der beklagten Partei im Zuge eines Kostgeschäftes in mehreren Teilbeträgen 23.000.000,-- S übergeben habe. Diesen Betrag hätte sie vereinbarungsgemäß zuzüglich 7,125 % Zinsen in der Höhe von 1.638.750,-- S am 15.12.1989 zurückzahlen müssen. Das mit der beklagten Partei geschlossene Rechtsgeschäft sei überdies nichtig, weil die hiefür erforderliche devisenrechtliche Genehmigung der Oesterreichischen Nationalbank nicht erteilt worden sei. Da die beklagte Partei ihrer Zahlungspflicht nicht nachgekommen sei, habe er mehrere mit 14 % zu verzinsende Darlehen aufnehmen müssen, weshalb ihm für die Zeit vom 2.1. bis 2.4.1990 eine Forderung von 875.000,-- S, für die Zeit vom 2.4.1990 bis 2.7.1990 eine Forderung von 910.481,25 S, für die Zeit vom 2.7. bis 2.10.1990 eine Forderung von 942.348,09 S und für die Zeit vom 2.10.1990 bis 2.1.1991 eine weitere Forderung, die er nicht ziffernmäßig bezeichnete, zustünden. Als Rechtsgründe hiefür bezeichnete er Schadenersatz und Bereicherung.
Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Bezahlung von 24.228.767,12 S samt 5 % Zinsen seit 10.1.1990 und wies das Mehrbegehren von 3.637.812,22 S und das Zinsenmehrbegehren, nämlich das Begehren auf Zahlung von mehr als 5 % Zinsen und das Begehren auf Zuspruch von Zinsen für einen Zeitraum vor dem 10.1.1990 soweit diese nicht ohnedies (nämlich im Ausmaß von 1.228.767,12 S) dem Kapital zugeschlagen wurden, ab. Es war rechtlich der Meinung, daß die beklagte Partei zur Zahlung des Betrages von 23,000.000,-- S und für die Zeit ab 16.12.1988 auch zur Bezahlung der gemäß § 352 Abs 1 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften gebührenden Verzugszinsen in der Höhe von 5 % für das Jahr verpflichtet sei. Diese Zinsen seien einschließlich der gemäß § 3 lit b des Gesetzes RGBl 1868/62 gebührenden Zinseszinsen für die Zeit vom 16.12.1988 bis 9.1.1990 zu kapitalisieren. Über das zugesprochene Maß hinaus habe der Kläger Anspruch auf Bezahlung von Zinsen weder aus dem Titel des Schadenersatzes noch aus jenem der Bereicherung.
Dieses Urteil des Erstgerichtes wurde nur vom Kläger, und zwar in seinem abweisenden Teil, angefochten. Das Berufungsgericht gab seiner Berufung nicht Folge und sprach aus, daß die Revision zulässig sei.
Die Revision des Klägers ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 502 Abs 2 ZPO ist die Revision jedenfalls unzulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, (Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert 50.000 S nicht übersteigt. Gemäß § 54 Abs 2 JN bleiben bei der Berechnung des Wertes des Streitgegenstandes unter anderem Zinsen unberücksichtigt. Diese Bestimmung gilt sinngemäß auch für die Berechnung des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat (§ 500 Abs 3 ZPO; 3 Ob 506/85; zum Entscheidungsgegenstand nach § 528 Abs 2 Z 1 RZ 1991/24). Betrifft die Entscheidung des Berufungsgerichtes nur das Begehren auf Zuspruch von Zinsen, übersteigt daher der Entscheidungsgegenstand den angeführten Betrag nicht, wobei es gleichgültig ist, aus welchem Titel die Zinsen begehrt und ob sie dem Kapital hinzugeschlagen werden (NZ 1982, 154; 3 Ob 506/85; 6 Ob 847/82; VwGH AnwBl 1984, 21).
Da der abweisende Teil des Ersturteils nur das - zum Teil allerdings kapitalisierte - Zinsenbegehren zum Gegenstand hatte und das Berufungsgericht daher ausschließlich über Zinsen entschieden hat, übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstandes somit 50.000 S nicht. Die Revision des Klägers ist daher gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, zumal die im nachfolgenden Abs 3 festgelegten Ausnahmen nicht vorliegen.
Der Ausspruch über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung war zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig, weil die beklagte Partei darin auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen hat. Da für die Bemessungsgrundlage gemäß § 4 RATG ebenfalls § 54 Abs 2 JN gilt und daher das allein den Gegenstand der Revision bildende Zinsenbegehren unberücksichtigt bleibt, ist hiefür § 14 lit c RATG und somit der Betrag von 300.000 S maßgebend.
Anmerkung
E30792European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00566.92.0120.000Dokumentnummer
JJT_19930120_OGH0002_0030OB00566_9200000_000