Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Heimo W*****, vertreten durch Dr.Gottfried Hammerschlag und Dr.Wilhelm Dieter Eckhart, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei und den Gegner der gefährdeten Partei Jagdverein F*****, vertreten durch den Obmann Josef G*****, dieser vertreten durch Dr.Gerhard Gratzer, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen Feststellung der Unwirksamkeit eines Vereinsausschlusses, infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 29. September 1992, GZ 6 R 161/92-5, womit der Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 14. Mai 1992, GZ 23 Cg 139/92-2, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. In Abänderung der angefochtenen Entscheidung wird der Beschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.471,80 (darin S 1.245,30 USt) bestimmten Kosten des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit der Behauptung, er sei aus dem beklagten Jagdverein zu Unrecht ausgeschlossen worden, begehrt der Kläger die Urteilsfeststellung, "daß der Beschluß der Vollversammlung des beklagten Vereines vom 30.4.1992, womit er aus dem Verein ausgeschlossen wurde, rechtswidrig bzw. nichtig ist und sein Ausschluß somit unwirksam ist, sodaß ihm weiterhin sämtliche aus der Mitgliedschaft zum beklagten Verein erfließenden Rechte und Pflichten zustehen".
Da ihm durch den unberechtigten Ausschluß unwiederbringlicher Schaden im Sinne des § 381 Z 2 EO drohe, begehrt der Kläger zur Sicherung des Klagsanspruchs die Erlassung der einstweiligen Verfügung, "dem beklagten Verein werde aufgetragen, für die Dauer des Rechtsstreites anzuerkennen, daß dem Kläger die Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitglieds im bisherigen Umfang zustehen, und für die Dauer des Rechtsstreites jegliche Handlung zu unterlassen, die diese Rechte und Pflichten beeinträchtigen, insbesondere die Verhinderung der Jagdausübung und die Nichtzuteilung des dem Kläger nach den Statuten zustehenden Wildabschusses".
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil nach seiner Auffassung aus dem vorübergehenden Entzug der Jagdausübung ein unwiederbringlicher Schaden des Klägers nicht abzuleiten und daher auch ein solcher nicht bescheinigt sei.
Das Gericht zweiter Instanz erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es äußerte die Rechtsauffassung, daß der Verlust der dem Kläger vereinssatzungsgemäß zustehenden Jagdrechte einen unwiederbringlichen Schaden gemäß § 381 Z 2 EO darstelle. Ohne daß dies aus der angefochtenen Entscheidung entnommen werden könnte, nahm das Rekursgericht offenbar auch einen sicherungsfähigen Anspruch des Klägers als bescheinigt an.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die zweitinstanzliche Entscheidung erhobene Revisionsrekurs des beklagten Vereines ist berechtigt.
Die Rechtsbeziehungen zwischen Vereinen und ihren Mitgliedern sind privatrechtlicher Natur. Entscheidungen von Vereinsorganen über diese Rechtsbeziehungen können nach herrschender Lehre und Rechtsprechung gerichtlich voll überprüft werden (JBl 1987, 650; JBl 1986, 55; JBl 1981, 212 (zustimmend F.Bydlinski) = SZ 51/154; JBl 1957,564 uva; vgl. zum Ausschluß aus einer Genossenschaft SZ 59/120; Aicher in Rummel2 § 26 Rz 40 mwN; Sprung-König in RdW 1984, 226 ff; Rummel in FS-Strasser (1983) 813 ff; Fessler-Keller, Österreichisches Vereinsrecht7 48 f). Dem zu Unrecht aus einem Verein ausgeschlossenen Vereinsmitglied steht nach herrschender Auffassung der - mittels Feststellungsklage gemäß § 228 ZPO geltendzumachende - Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses (bzw. der dazu führenden Beschlüsse der Vereinsorgane) zu (JBl 1986, 55 ua; Fasching LB2 Rz 1091; vgl. Baumbach-Lauterbach dZPO51 Rz 97 zu § 256; Soergel-Hadding12 Rz 15, 16 zu § 39 BGB).
Feststellungsbegehren, für die eine Zwangsvollstreckung nicht in Betracht kommt, können aber durch eine einstweilige Verfügung nicht gesichert werden (RZ 1974/120 SZ 43/119 uva; zuletzt 8 Ob 671/87; Heller-Berger-Stix4 2698), worauf im Revisionsrekurs zutreffend hingewiesen wird. Das bloß auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses (mit der Folge, daß ihm weiterhin alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Vereinsmitglieds zustünden) gerichtete Begehren ist nicht vollstreckbar und daher auch nicht sicherungsfähig.
Schon aus diesem Grunde ist daher in Stattgebung des Revisionsrekurses die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des Erstgerichtes wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E30795European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0030OB00567.92.0120.000Dokumentnummer
JJT_19930120_OGH0002_0030OB00567_9200000_000