Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Schalich, Dr.Ebner und Dr.I. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Josef Wegrostek, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Rosa W*****, vertreten durch Dr.Wilhelm Frysak, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 90.000,- s.A., infolge Revisionsrekurses der Helga P*****, vertreten durch Dr.Gerd Hartung, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 2.November 1992, AZ 11 R 199/92-18, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28.Juli 1992, AZ 21 Cg 256/91-14, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Beklagte verkaufte ihr Grundstück in Wien 23, R*****gasse *****, der Helga P***** im Juni 1991.
Die klagende Partei begehrt mit der Behauptung, diesen Verkauf vermittelt zu haben, von der Beklagten S 90.000,-- an Provision. Die Beklagte wendet unter anderem ein, die Klägerin habe keine verdienstliche Tätigkeit entwickelt und ihr zugesichert, daß ihre Tätigkeit kostenlos sein werde.
Das Erstgericht wies den Antrag der Helga P***** auf Beitritt als Nebenintervenientin auf Seite der Beklagten mangels rechtlichen Interesses ab.
Das Rekursgericht bestätigte mit der angefochtenen Entscheidung diesen Beschluß und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der gegen diese Entscheidung erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der Helga P***** ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO sind zur Gänze bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes nicht weiter anfechtbar, es sei denn, daß die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen worden ist. Wohl bezeichnet der JAB (991 BlGNr 17. GP zu § 528 ZPO) die in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF der WGN 1989 von der Unanfechtbarkeit ausgenommenen Beschlüsse als jene, "durch die der Rechtsschutzanspruch überhaupt verneint wird"; er meint damit aber - wie die folgenden Ausführungen erkennen lassen - nur formalrechtlich begründete Klagszurücksweisungen (vgl 4 Ob 509-511/92 vom 28.1.1992). Um eine solche handelt es sich jedoch nicht bei der Zurückweisung des Antrages auf Beitritt als Nebenintervenient. Mit der Nebenintervention wird einer parteifremden Person nur die Geltendmachung ihres rechtlichen Interesses, nicht aber eines Rechtsschutzanspruches gestattet. Dementsprechend erlangt auch bei Zulassung der Nebenintervenition die in diesem Verfahren ergehende Entscheidung keine materielle Rechtskraftwirkung gegenüber dem einfachen Nebenintervenienten (vgl Fasching LB2 Rz 404). Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E34265European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0070OB00655.92.0120.000Dokumentnummer
JJT_19930120_OGH0002_0070OB00655_9200000_000