TE OGH 1993/1/21 11Os143/92

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Jänner 1993 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Hager, Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters MMag.Röder als Schriftführer, in der Strafsache gegen Friedrich Z***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 22. September 1992, GZ 20m Vr 5713/92-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden angefochtenen Urteil wurde der am 31.Oktober 1959 geborene Friedrich Z***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Deliktsfall StGB (Schuldspruch Punkt A) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB (Punkt B) schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

Seine auf § 345 Abs. 1 Z 10 a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde richtet sich nur gegen den Schuldspruch wegen Raubes und den zugrundeliegenden Teil des Wahrspruchs. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 11.Mai 1992 Thomas J***** unter Verwendung einer Waffe beraubt, indem er mit einem Bajonett auf ihn einstach, ihm seine Jacke von den Schultern riß und ihr eine Kellnerbrieftasche mit ca 4.500 S entnahm.

Der Schuldspruch beruht auf dem einhelligen Wahrspruch der Geschwornen, welche die Hauptfrage nach schwerem Raub bejahten und die Eventualfragen nach schwerer Nötigung, schwerer Körperverletzung und Unterschlagung im Einklang mit der ihnen erteilten Belehrung unbeantwortet ließen.

Die gegen die Feststellung des Raubvorsatzes gerichtete Tatsachenrüge (Z 10 a) ist nicht berechtigt.

Aus den Angaben des Zeugen J*****, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, ist für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen, weil der Zeuge angab, daß der Angeklagte an der von ihm gehaltenen Jacke "anriß" (S 240), dann, nachdem er sie an sich gebracht hatte, sein aggressives Verhalten einstellte und die Jacke "in aller Ruhe" durchsuchte (S 238, vgl auch die Angaben des Zeugen Josef W***** - S 35, ON 13, S 229). Unter weiterer Berücksichtigung der auch in subjektiver Hinsicht geständigen Verantwortung des Angeklagten im Vorverfahren (S 58, 59, ON 6, insbesondere S 72) und in der Hauptverhandlung (S 227) ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die den Schuldspruch wegen schweren Raubes tragenden, im Wahrspruch zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen.

Der (abermals den im Wahrspruch festgestellten Raubvorsatz bekämpfenden) Rechtsrüge (Z 12) genügt es zu erwidern, daß - entsprechend dem Wesen des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes und dem Wesen des Wahrspruchs - ein diesen Nichtigkeitsgrund herstellender Rechtsirrtum nur aus dem Wahrspruch selbst nachgewiesen werden kann, wobei ein Übergreifen auf behauptete Ergebnisse des Strafverfahrens grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde, die sich, wie hier, über die im Wahrspruch festgestellten Tatsachen - auch zur subjektiven Tatseite - hinwegsetzt und sich nach Inhalt und Zielrichtung als unzulässige Bekämpfung der dem Verdikt der Laienrichter zugrunde liegenden Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung erweist, wird sohin nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht (Mayerhofer-Rieder StPO3 EGr 7 zu Z 11 a, EGr 8 zu Z 12 jeweils des § 345 Abs. 1).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§§ 285 d Abs. 1 Z 2, 344) und teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt (§§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm 285 a Z 2, 344 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Wien zuständig ist (§§ 285 i, 344 StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E34506

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00143.9200006.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0110OS00143_9200006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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