TE OGH 1993/1/21 2Ob585/92

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Veröffentlicht am 21.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. Manuel F***** und Sebastian F*****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft St.Pölten, infolge Revisionsrekurses der Mutter Gabriele J*****, vertreten durch Dr.Gerald Haas, Dr.Ernst Zauner und Dr.Anton Frank, Rechtsanwälte in Wels, gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgerichtes vom 19.August 1992, GZ R 295/92-44, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Herzogenburg vom 25.Februar 1992, GZ P 75/87-39, bestätigt wurde, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird eine neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Text

Begründung:

Im Verfahren vor dem Rekursgericht erklärte die Antragsgegnerin ausdrücklich (ON 41), die Höhe des festgesetzten Unterhaltes für ihre beiden Kinder nicht anzufechten. Sie stütze ihren Rekurs aber darauf, seit 31.Dezember 1990 nicht mehr berufstätig zu sein, weil sie ihr minderjähriges Kind aus zweiter Ehe beaufsichtigen müsse und überdies keine Möglichkeit zu haben, den ausstehenden Unterhalt vom 1.Jänner 1990 bis 31.Dezember 1991 zu bezahlen. (Die ab 1.Jänner 1992 auferlegte Unterhaltsleistung blieb unangefochten).

Rechtliche Beurteilung

Demgegenüber ging das Rekursgericht davon aus, daß der Antragsgegnerin eine Teilzeitbeschäftigung zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber ihren beiden Kindern aus erster Ehe zugemutet werden könne, weil das Kind aus zweiter Ehe schon über drei Jahre als sei, auch bisher von der Großmutter zusätzlich betreut wurde und der Vater das Kind zumindest am Samstag Vormittag, an dem kein Kindergartenbesuch möglich sei, mitbetreuen könne. Das Gericht zweiter Instanz bezog sich dazu auf die auch vom Obersten Gerichtshof geteilten Grundsätze, wie sie in EFSlg 42.857 ausführlich dargestellt sind (vgl auch 1 Ob 595/91). Die von der Antragsgegnerin erwähnte Belegstelle EFSlg 62.108 steht damit nicht in Widerspruch. Da die Mutter in der Zeit vom 1.Jänner 1990 bis 30.April 1991 tatsächlich als Drogistin entsprechendes Einkommen erzielte und für die restlichen acht Monate von den Vorinstanzen mit Recht zur Unterhaltszahlung angespannt wurde, kann sie sich nicht mit Erfolg darauf berufen, derzeit über kein entsprechendes Einkommen zu verfügen. All dies hat das Rekursgericht zutreffend ausgeführt. Soweit die Rechtsmittelwerberin versucht, zur Unterstützung ihres Standpunktes weitere Gesichtspunkte, wie den Verzicht des Vaters auf Unterhalt udgl aufzuzeigen, kann darauf als erst im Revisionsrekurs neu aufgestellte Behauptungen nicht eingegangen werden. Soweit allerdings darauf verwiesen wird, daß von der Mutter erbrachte Leistungen bei der Auferlegung des Unterhaltes nicht berücksichtigt worden seien, wird sich das Erstgericht mit diesem Vorbringen entsprechend auseinanderzusetzen haben:

Das Erstgericht hat zwar ausgesprochen, daß die Unterhaltszahlungen "abzüglich bereits geleisteter Unterhaltsbeträge" zu erbringen sind, doch kann damit die Klärung welche Leistungen die Mutter für den Unterhalt der Kinder in der Vergangenheit erbracht hat, nicht erübrigt werden (EFSlg 59.627; EFSlg 23.221 ua). Es war daher wie im Spruch zu erkennen.

Anmerkung

E30741

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0020OB00585.92.0121.000

Dokumentnummer

JJT_19930121_OGH0002_0020OB00585_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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