Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Reinhold Unterweger, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagte Partei A*****GmbH, ***** vertreten durch Dr.Jakob Oberhofer und Dr.Johannes Hibler, Rechtsanwälte in Lienz, wegen Unzulässigkeit einer Exekution, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14. April 1992, GZ 1 R 78/92-37, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, daß bei den zur Unterlassung verpflichtenden Exekutionstiteln das Gebot der Bestimmtheit (§ 7 Abs 1 EO) nicht allzu eng ausgelegt werden darf, da es in vielen Fällen praktisch unmöglich ist, alle denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben; nur für derartige Fälle vertritt auch die Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Unterlassungsgebot auch gleichartige oder ähnliche Handlungen umfaßt. Im übrigen ist aber die Exekution nur auf Grund eines Verhaltens des Verpflichteten zu bewilligen, das eindeutig gegen das im Exekutionstitel ausgesprochene Unterlassungsgebot verstößt. Unklarheiten darüber, welches Verhalten durch das aus dem Exekutionstitel hervorgehende Gebot oder Verbot noch gedeckt ist, gehen stets zu Lasten der betreibenden Partei (ÖBl 1983, 16 mwN).
Entgegen den vereinzelt gebliebenen Entscheidungen ZBl 1937/443 und 3 Ob 52/60, denen zufolge bei einem Vergleich als Exekutionstitel zur Beurteilung der Frage, ob ein Zuwiderhandeln vorliegt, der Parteiwille zu erforschen ist, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr im Anschluß an die Lehre (Heller-Berger-Stix 188) einhellig die Auffassung, daß es bei einem Vergleich nur auf den objektiven Sinn ankommt, der sich aus der Verpflichtungserklärung im Zusammenhang mit dem sonstigen Inhalt des Titels ergibt, nicht aber darauf, was die Parteien im Einzelfall gewollt (gemeint) haben. Behauptet der betreibende Gläubiger eine darüber hinausgehende Parteienabsicht, nach der der Umfang der Verbindlichkeit größer wäre, dann muß er sich dafür erst einen Titel beschaffen (EvBl 1969/361; 3 Ob 41/68; 3 Ob 62/77; NZ 1980, 4).
Da im vorliegenden Fall der objektive Wortlaut des gerichtlichen Vergleiches vom 17.10.1989 die Auslegung, die Parteien hätten sich wechselseitig auch zur Unterlassung der Durchführung von Verzollungen in Ansehung von Kunden der Gegenseite verpflichtet, jedenfalls nicht mehr deckt, kann in der Entscheidung des Berufungsgerichtes keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung erblickt werden.
Anmerkung
E31242European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB01002.93.0126.000Dokumentnummer
JJT_19930126_OGH0002_0040OB01002_9300000_000