Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günter P***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 (147 Abs. 2), 148 (erster Fall) und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.Oktober 1992, GZ 7 Vr 428/92-19, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und (die der Sache nach erhobene) Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Günter P***** wurde des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146 (147 Abs. 2), 148 (erster Fall) und § 15 StGB schuldig erkannt. Inhaltlich des Schuldspruchs hat er am 6., 9. und 13.August 1991 in Graz als Mittäter des gesondert verfolgten Heinz H***** in der Absicht, sich durch wiederkehrende Begehung von Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, durch Manipulationen an Spielautomaten im Urteil namentlich genannte Personen zur Gewinnauszahlung in der Höhe von insgesamt 28.301 S teils verleitet, teils zu verleiten gesucht.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte macht in seiner auf § 281 Abs. 1 Z 4 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde geltend, daß er durch die Abweisung von zwei Beweisanträgen in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt worden sei. Er ist jedoch nicht im Recht.
Der Mitangeklagte Heinz H***** ist unbekannten Aufenthalts (vgl. ua S 169). Die vom Verteidiger beantragte Vernehmung H***** darüber, daß den Beschwerdeführer an einer allfälligen Manipulation an den Spielgeräten "kein Verschulden trifft" (S 169), scheitert damit schon an der Unerreichbarkeit dieses Beweismittels (s. Mayerhofer-Rieder3 E 104 zu § 281 Z 4 StPO).
Über Antrag des Verteidigers (S 94) wurde ein schriftliches Gutachten über die Funktionsweise des verfahrensgegenständlichen Spielautomaten eingeholt, worin der Sachverständige unter anderem zum Schluß kam, daß es bei einem Einsatz von 5 Schilling theoretisch möglich ist, "binnen weniger Minuten einige 1.000 S zu gewinnen" (S 145). In der darauffolgenden, mit Urteil abgeschlossenen Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger "die Erörterung des Gutachtens und die Vorladung des Sachverständigen zum Beweis dafür, daß mit Beziehung auf die Verantwortung des Angeklagten dieser einen Gewinn im 20 fachen Ausmaß tatsächlich und redlich erzielen konnte" (S 169 f). Da dieses im Anschluß an den Antrag ungerügt verlesene (S 170) und auch im Urteil erörterte (US 4) schriftliche Gutachten (ON 15) somit ohnehin von einer (sogar mehr als) 20 fachen Gewinnmöglichkeit ausgeht, konnten durch die Unterlassung der diesbezüglich beantragten Gutachtenserörterung mit dem Sachverständigen Verteidigungsrechte nicht verletzt werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Damit ist das Oberlandesgericht Graz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten und der (nach dem Inhalt dieses Rechtsmittels auch gemäß § 494 a Abs. 4 StPO erhobenen) Beschwerde gegen den gleichzeitig mit dem Urteil gefaßten Widerrufsbeschluß (S 171; ON 20) zuständig (§§ 285 i, 498 Abs. 3 StPO).
Anmerkung
E31497European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00165.9200007.0126.000Dokumentnummer
JJT_19930126_OGH0002_0140OS00165_9200007_000