TE OGH 1993/1/26 4Ob97/92

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Veröffentlicht am 26.01.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Manfred P.Z*****, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr.Gerhard Benn-Ibler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterlassung, Rechnungslegung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 800.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 31.Juli 1992, GZ 1 R 48/92-11, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 23.Dezember 1991, GZ 15 Cg 189/91-8, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht wies das auf Unterlassung, Rechnungslegung sowie auf Zahlung eines erst auf Grund der Rechnungslegung nach Wahl des Klägers zu beziffernden angemessenen Entgelts oder Schadenersatzes sowie auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gerichtete Klagebegehren ab.

Das Berufungsgericht faßte einen Aufhebungsbeschluß und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es begründete diesen Ausspruch damit, daß zur Frage einer "mittelbaren Verletzung" eines Verfahrenspatentes eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.

Die Frage, wie weit der Rekurs zulässig ist, kann auf Grund des Ausspruches des Berufungsgerichtes noch nicht beurteilt werden:

Gemäß § 519 Abs 2 ZPO darf das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Rekurses nach Abs 1 Z 2 nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen für gegeben erachtet, unter denen nach § 502 ZPO die Revision zulässig ist, also nur dann, wenn es über einen Streitgegenstand von insgesamt mehr als 50.000 S entscheidet (§ 502 Abs 2 ZPO) und eine erhebliche Rechtsfrage sieht (Petrasch in ÖJZ 1989, 750; Fasching, Zivilprozeßrecht2 Rz 1822 und 1982; Stohanzl, ZPO14 Anm 8 zu § 519; vgl auch ÖBl 1986, 108 zu § 519 Abs 2 ZPO idF der ZV-Novelle 1983; 4 Ob 27/92). Wenn der Entscheidungsgegenstand - wie hier - nicht in einem Geldbetrag besteht, hat das Berufungsgericht demnach in seinen Aufhebungsbeschluß einen Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aufzunehmen, wie dies auch für Rekursentscheidungen ausdrücklich vorgesehen ist (§ 526 Abs 3 ZPO).

Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht den Entscheidungsgegenstand nicht bewertet und auch in den Gründen seiner Entscheidung nicht zum Ausdruck gebracht, daß der Entscheidungsgegenstand den Wert von 50.000 S übersteige; es hat nur begründet, weshalb seines Erachtens eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt. Dieser Ausspruch schließt jedoch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN insgesamt mit 800.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Rekurs in Wahrheit jedenfalls unzulässig ist, war dem Berufungsgericht die Ergänzung seines Aufhebungsbeschlusses durch einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes aufzutragen. Sollte es aussprechen, daß dieser Wert 50.000 S nicht übersteigt, dann wird es seinen Ausspruch über die Zulässigkeit des Rekurses an den Obersten Gerichtshof zu beseitigen haben.

Anmerkung

E31217

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00097.92.0126.000

Dokumentnummer

JJT_19930126_OGH0002_0040OB00097_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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