Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 26.Jänner 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer, Mag.Strieder und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Unterbringungssache der Elfriede W***** wegen Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs. 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17.November 1992, GZ 9 Vr 2035/92-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Betroffene bekämpft ihre auf § 21 Abs. 1 StGB gegründete Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nur mit Nichtigkeitsbeschwerde und stützt diese ausschließlich auf § 281 Abs. 1 Z 5 StPO.
Der Beschwerdeeinwand, daß die Gefährlichkeitsprognose unbegründet geblieben sei, kann jedoch - abgesehen von der Unrichtigkeit dieser Behauptung (US 5) - nur mit Berufung geltend gemacht werden (Leukauf-Steininger Komm.3 § 21 RN 17, 11 Os 13/92, 12 Os 114/92 uva).
Eine Berufung aber wurde nicht angemeldet, sodaß auch eine Erledigung der in der Nichtigkeitsbeschwerde unter Bezugnahme auf den angeführten Einwand gestellten "Berufungsanträge" nicht in Frage kommt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Anmerkung
E31382European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00002.9300006.0126.000Dokumentnummer
JJT_19930126_OGH0002_0140OS00002_9300006_000