TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2003/17/0138

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

L37066 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

AHG 1949 §11 Abs1;
AHG 1949 §11;
B-VG Art18;
B-VG Art7;
ParkgebührenG Stmk §2;
ParkgebührenV Graz 1979;
ParkgebührenV Graz 1997;
StVO 1960 §25 Abs2;
StVO 1960 §52 Z1;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;
VwGG §65 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2003/17/0139 2003/17/0140 2003/17/0141 2003/17/0142 2003/17/0143 2003/17/0144 2003/17/0145 2003/17/0146 2003/17/0147 2003/17/0148 2003/17/0149 2003/17/0150 2003/17/0151 2003/17/0152 2003/17/0153 2003/17/0154 2003/17/0155 2003/17/0156 2003/17/0157 2003/17/0158 2003/17/0159 2003/17/0160 2003/17/0161 2003/17/0162 2003/17/0163 2003/17/0164 2003/17/0165 2003/17/0166 2003/17/0167 2003/17/0168 2003/17/0169 2003/17/0170 2003/17/0171 2003/17/0172 2003/17/0173 2003/17/0174 2003/17/0175 2003/17/0176 2003/17/0177 2003/17/0178 2003/17/0179 2003/17/0180 2003/17/0181 2003/17/0182 2003/17/0183 2003/17/0184 2003/17/0185 2003/17/0186 2003/17/0187 2003/17/0188 2003/17/0189 2003/17/0190 2003/17/0191 2003/17/0192 2003/17/0193

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über den Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz, zu Recht erkannt:

Spruch

1. Dem Antrag wird insoweit stattgegeben, als die Rechtswidrigkeit der folgenden Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festgestellt wird:

A 8aP-8564/W vom 20. November 1997

A 8aP-8732W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8746W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-8747/W vom 20. November 1997

A 8aP-8860/W vom 20. November 1997

A 8aP-8962W vom 16. Februar 1998

A 8aP-8973/W vom 20. November 1997

A 8aP-9065W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9372/W vom 21. November 1997

A 8aP-9383W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9402W vom 18. Februar 1998

A 8aP-9547/W vom 20. November 1997

A 8aP-9578W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9579W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-9580W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9610W vom 20. Februar 1998

A 8aP-9701/W vom 24. November 1997

A 8aP-9702/W vom 24. November 1997

A 8aP-9703/W vom 24. November 1997

A 8aP-9958W vom 20. Februar 1998

A 8aP-10013W vom 22. Jänner 1998

A 8aP-10014/W vom 21. November 1997

A 8aP-10036W vom 15. Dezember 1997

A 8aP-10124W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10125W vom 29. Jänner 1998

A 8aP-10157W vom 12. März 1998

A 8aP-10170W vom 12. März 1998

A 8aP-10171W vom 12. März 1998

A 8aP-10288W vom 12. März 1998

A 8aP-10322W vom 17. März 1998

A 8aP-10744W vom 28. Oktober 1998

A 8aP-11102W vom 15. Jänner 1999

A 8aP-11117/W vom 19. Jänner 1999

A 8aP-11291W vom 29. März 1999

A 8aP-11292W vom 29. März 1999

A 8aP-11293W vom 29. März 1999

A 8aP-11319W vom 1. April 1999

A 8aP-9005K vom 28. Oktober 1996

A 8aP-10261W vom 30. März 1998

A 8aP-10443W vom 30. März 1998

A 8aP-10444W vom 30. März 1998

A 8aP-10445W vom 30. März 1998

A 8aP-10454W vom 30. März 1998

A 8aP-10465W vom 30. März 1998

A 8aP-10551W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10552W vom 13. Mai 1998

A 8aP-10911W vom 21. September 1998

A 8aP-11226W vom 27. Jänner 1999 sowie

A 8aP-11540W vom 17. Mai 1999.

2. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Folgende Bescheide waren nicht rechtswidrig:

A 8aP-6812W vom 18. September 1996

A 8aP-7854M vom 10. April 1996

A 8aP-8266W vom 3. Juli 1996

A 8aP-8409/W vom 20. November 1997

A 8aP-11488/W vom 26. April 1999

A 8aP-11561W vom 23. August 1999 sowie

A 8aP-11610W vom 22. März 1999.

Begründung

1.1. Mit Antrag vom 10. April 2003, Zl. 16 Cg 183/98m-57, hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz in der Rechtssache der klagenden Parteien

1.

RZ in L,

2.

CM in G,

3.

BA in M,

4.

US in G,

5.

WS in G,

6.

HaS in G, und

7.

HeS in G,

sämtliche vertreten durch Schmid & Horn, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Kalchberggasse 8, gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz wegen Amtshaftungsansprüchen in der Höhe von

zu 1. EUR 14.237,73 samt Anhang,

zu 2. EUR 1.870,56 samt Anhang,

zu 3. EUR 752,36 samt Anhang,

zu 4. EUR 2.045,12 samt Anhang,

zu 5. EUR 1.248,67 samt Anhang,

zu 6. EUR 20.720,06 samt Anhang, und

zu 7. EUR 2.873,24 samt Anhang,

gemäß § 11 Abs. 1 AHG den Antrag gestellt, die Rechtswidrigkeit der im Spruch genannten Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz festzustellen. Die Bescheide sind teilweise erstinstanzliche Straferkenntnisse, teilweise handelt es sich um Strafverfügungen.

Eine Begründung enthält der Antrag nicht.

1.2. Aus dem vorgelegten Akt 16 Cg 183/98 ergibt sich folgender für das vorliegende Verfahren maßgeblicher Sachverhalt:

Gegenstand des Amtshaftungsverfahrens der oben genannten klagenden Parteien gegen die beklagte Partei Landeshauptstadt Graz sind die Verfahrenskosten, die den klagenden Parteien durch die Verhängung von Verwaltungsstrafen wegen Übertretung des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes iVm der jeweiligen Parkgebührenverordnung und der im Tatzeitpunkt maßgeblichen Verordnung über die Errichtung von Kurzparkzonen entstanden sind.

Soweit es sich bei den vorgelegten Bescheiden um Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz handelt, wurde über Berufung der klagenden Parteien vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark der jeweilige Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; in einem anderen Teil der Fälle stellte bereits der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz nach Bekanntwerden von Kundmachungsmängeln der Kurzparkzonenverordnung (auf Grund von Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark in Verwaltungsstrafverfahren betreffend Dr. Z, der nicht zu den klagenden Parteien des Amtshaftungsverfahrens zählt) das jeweilige Verwaltungsstrafverfahren, in dem es zur Erlassung der Strafverfügung gekommen war, die von den klagenden Parteien mit Einspruch bekämpft wurde, ein. In diesen Verfahren kam es daher nicht zur Erlassung von Straferkenntnissen erster Instanz.

Die klagenden Parteien erhoben daraufhin Klage nach dem Amtshaftungsgesetz gegen die Landeshauptstadt Graz auf Ersatz der durch die erstinstanzliche Strafverfolgung verursachten Verfahrenskosten.

Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 14. April 2000, Zl. 16 Cg 183/98-23, wurde die Klage zunächst abgewiesen.

Über Berufung der klagenden Parteien wurde dieses Urteil vom Oberlandesgericht Graz (im Folgenden: OLG Graz) mit Beschluss vom 31. Jänner 2001, Zl. 5 R 105/00a (16 Cg 183/98m-27), aufgehoben und dem Erstgericht nach Verfahrensergänzung eine neuerliche Entscheidung aufgetragen. Begründend führte das OLG Graz insbesondere aus, den Klägern, soweit sie selbst von einer flächendeckenden Verordnung ausgingen und sich nur auf das Fehlen blauer Bodenmarkierungen beriefen, sei unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu entgegnen, dass die entfalteten Verfahrensschritte keine geeignete Rettungsmaßnahme im Sinne des § 2 AHG darstellten. Auf Grund der von den Klägern vertretenen Argumentation hätte keine Veranlassung bestanden, die von ihnen selbst als flächendeckend angesehene Verordnung zu überprüfen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht Feststellungen u.a. über allfällige Kundmachungsfehler "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht" zu treffen haben und sodann bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen haben. Hingewiesen wurde weiters auf die Verpflichtung des Gerichts zur Unterbrechung des Verfahrens und Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge, über die noch kein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Dort, wo sich die Kläger (auch) auf einen schon im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Mangel der "flächendeckenden Verordnung", mit Erfolg berufen könnten, käme eine Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit des Organhandelns und eine Relevanz des Rettungsaufwandes und somit auch eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des § 11 AHG in Betracht.

1.3. In der Folge unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren zunächst mit Beschluss vom 13. September 2001, Zl. 16 Cg 183/98m-39, gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich einer Reihe von Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Dieser Beschluss wurde über Rekurs der klagenden Parteien mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme von dem im angefochtenen Beschluss herangezogenen Aussetzungsgrund aufgetragen. Gegenstand eines Antrages nach § 11 Abs. 1 AHG könne nur jener Bescheid sein, aus dem der Kläger seinen Anspruch ableite. Die Kläger leiteten aber ihre Ansprüche nicht aus den Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates ab. Eine Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof käme diesbezüglich somit nicht in Betracht. Ergänzend wurde hinzugefügt, dass mangels entsprechender Feststellungen (insbesondere über die Vorgänge in den einzelnen Behördenverfahren) nicht beurteilt werden könne, wie weit eine positive Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide des beklagten Rechtsträgers (des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz) abhänge.

Im fortgesetzten Verfahren wurden sodann die klagenden Parteien vom Erstgericht aufgefordert, jene Bescheide zu nennen, welche "zufolge behaupteter fehlerhafter flächendeckender Verordnung der Kurzparkzone" als rechtswidrig erachtet würden. Die klagenden Parteien kamen der Aufforderung mit Schriftsatz vom 15. März 2001 nach, in dem sie die Auffassung vertraten, sich in sämtlichen "von der beklagten Partei rechtswidrig eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahren, soweit meritorisches Vorbringen erstattet wurde", auf das "Fehlen der Gebührenpflicht für den jeweils inkriminierten Tatort sowie auf Kundmachungsfehler" gestützt zu haben. Die beklagte Partei trat dieser Auffassung mit Schreiben vom 2. April 2001 entgegen, in dem darauf hingewiesen wurde, dass in keiner einzigen Vertretungshandlung in den gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren die Kundmachungsfehler gerügt worden seien. Die klagende Partei replizierte hierauf mit Schreiben vom 14. Mai 2001, in dem auf konkrete Formulierungen aus Schriftsätzen in den einzelnen Verfahren hingewiesen wird, aus denen sich ergeben soll, dass die Kundmachungsmängel in den Verwaltungsstrafverfahren geltend gemacht worden seien.

Mit Beschluss vom 7. Oktober 2002, Zl. 16 Cg 183/98m-51, unterbrach das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz das Verfahren, um gemäß § 11 Abs. 1 AHG beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide "(vorliegendenfalls der zitierten Bescheide rücksichtlich der sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachten und ordnungsgemäß flächendeckend verordneten Kurzparkzone)" zu beantragen. Über Rekurs der klagenden Parteien änderte das OLG Graz mit Beschluss vom 15. Jänner 2003, Zl. 5 R 183/02z (16 Cg 183/98m/54), den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 7. Oktober 2002 dahingehend ab, dass er zwar betreffend die Unterbrechung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Stellung des Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Straferkenntnisse des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz hinsichtlich der im oben genannten, hier gegenständlichen Antrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz angeführten Bescheide bestätigt wurde, dass er jedoch hinsichtlich einer Reihe weiterer Bescheide, hinsichtlich derer das Verfahren nach dem mit Rekurs bekämpften Beschluss ebenfalls unterbrochen werden sollte und ebenfalls die Feststellung der Rechtswidrigkeit beim Verwaltungsgerichtshof beantragt werden sollte, ersatzlos aufgehoben wurde.

Begründend führte das OLG Graz aus, dass die beklagte Partei bestimmte Kundmachungsfehler betreffend die Verordnung über die gebührenpflichtige Kurzparkzone (durch Aufstellung von "Verkehrszeichen ... an einem falschen Ort") zugestanden habe. Nähere Feststellungen zu solchen Kundmachungsfehlern wurden nicht getroffen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark habe einzelne Straferkenntnisse auch deshalb aufgehoben, weil es überhaupt an einer entsprechenden Verordnung gefehlt habe ("Problemkreis der dynamischen Verweisung"), weil Fahrzeuge entgegen den Bestimmungen der StVO abgestellt gewesen seien, wofür keine Parkgebühr zu entrichten sei, oder weil in dem Bereich, in dem die Fahrzeuge abgestellt gewesen seien, keine blauen Bodenmarkierungen auf die Gebührenpflicht hingewiesen hätten. In einigen Verfahren, in denen Fahrzeuge auf Parkplätzen ohne blaue Bodenmarkierung abgestellt worden seien, habe der Unabhängige Verwaltungssenat von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung nach § 21 VStG erteilt.

Mit dem im ersten Rechtsgang erlassenen Urteil vom 14. April 2000 habe das Erstgericht sämtliche Klagebegehren zur Gänze abgewiesen. Mit Beschluss des OLG Graz vom 31. Jänner 2001 sei der von den Klägern dagegen erhobenen Berufung Folge gegeben worden, das angefochtene Urteil aufgehoben und dem Prozessgericht erster Instanz die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen worden.

Weiters führte das OLG Graz aus, das Berufungsgericht vertrete die Auffassung, dass ein schuldhaftes Vorgehen bei Erlassung der Bescheide dort wegen Vertretbarkeit der Rechtsansicht des beklagten Rechtsträgers zu verneinen sein werde, wo die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren die Rechtswidrigkeit der Strafverfügungen und Straferkenntnisse nur darin erblickt hätten, dass der beklagte Rechtsträger davon ausgegangen sei, dass innerhalb der Kurzparkzone die Gebührenpflicht auch dort bestehe, wo dies nicht durch blaue Bodenmarkierungen angezeigt werde, weil entgegen der zeitweilig vom Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark vertretenen Auffassung nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes die blauen Bodenmarkierungen nur ein zusätzlicher Hinweis auf die Gebührenpflicht seien, nicht aber ein Kundmachungserfordernis.

Überall dort, wo sich die Kläger aber auch darauf berufen hätten, dass die flächendeckende Kurzparkzone nicht durch entsprechende Verkehrszeichen an sämtlichen Einfahrtsstraßen kundgemacht worden sei, habe das Berufungsgericht auf die verpflichtende Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG verwiesen, sofern eine (positive) Entscheidung über die geltend gemachten Amtshaftungsansprüche nur mehr von der Frage der Rechtswidrigkeit des Bescheides einer Verwaltungsbehörde abhänge.

Dem Erstgericht sei aufgetragen worden, Feststellungen über die verordnete Kurzparkzone, deren Flächendeckung und allfällige Kundmachungsfehler in örtlicher und in zeitlicher Hinsicht zu treffen und bei Bejahung der Kundmachungsfehler die Tauglichkeit und Angemessenheit der angestrengten rechtsfreundlichen Tätigkeit in jedem einzelnen Verwaltungsverfahren zu prüfen.

Unter Bezugnahme auf diesen Beschluss habe das Erstgericht den Klägern den Auftrag erteilt, jene Bescheide aufzuschlüsseln, die auf Grund einer behaupteten fehlerhaften flächendeckenden Verordnung der Kurzparkzone als rechtswidrig erlassen erachtet würden, bzw. jene Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates anzugeben, mit denen dieser über Berufungen der Kläger entschieden habe, in denen ein solcher Mangel geltend gemacht worden sei. Die Kläger seien diesem Auftrag mit Schriftsatz vom 10. September 2001, ON 36, nachgekommen.

In der Tagsatzung vom 13. September 2001 habe das Erstgericht den Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in diesem Schriftsatz aufgelisteten Aktenzeichen des Unabhängigen Verwaltungssenates verkündet und habe diesen Beschluss in ON 39 schriftlich ausgefertigt.

Mit Beschluss des OLG Graz vom 23. Jänner 2002 sei dem von den Klägern dagegen erhobenen Rekurs Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom herangezogenen Unterbrechungsgrund aufgetragen worden. Das Rekursgericht habe die Auffassung vertreten, dass eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prüfung der Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht in Frage komme, weil die Kläger ihre Ersatzansprüche nicht aus diesen Entscheidungen ableiteten. Das Amtshaftungsgericht könne die Rechtswidrigkeit der Bescheide, aus denen Amtshaftungsansprüche abgeleitet würden - sofern es darauf als letzte zu prüfende Voraussetzung für die Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme - erst dann eigenständig prüfen, wenn der Verwaltungsgerichtshof eine Prüfung dieser Frage ablehne, allenfalls mit der Begründung, dass er selbst an einen solchen rechtskräftigen aufhebenden Bescheid der Berufungsbehörde gebunden sei.

In der darauffolgenden Tagsatzung vom 25. September 2002 habe das Erstgericht den in ON 51 ausgefertigten Beschluss auf Unterbrechung des Verfahrens zur Antragstellung nach § 11 Abs. 1 AHG zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der in den Aktenseiten 312 bis 315 aufgelisteten Aktenzeichen der beklagten Partei im Hinblick auf die "sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht fehlerfrei kundgemachte und ordnungsgemäß flächendeckend verordnete Kurzparkzone" verkündet.

Gegen diesen Beschluss richte sich der Rekurs mit dem Antrag,

den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Der Rekurs sei teilweise berechtigt.

Zunächst behandelt das OLG Graz den Einwand der Kläger, eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes scheitere schon grundsätzlich wegen bindender Berufungsentscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark. Zusammengefasst kommt das OLG Graz zum Ergebnis, dass auch eine Antragstellung gemäß § 11 Abs. 1 AHG zur Überprüfung der Rechtswidrigkeit von Bescheiden, hinsichtlich derer rechtskräftig gewordene Rechtsmittelentscheidungen vorliegen, in Betracht komme.

Nach Wiedergabe des wesentlichen Inhaltes des § 11 Abs. 1 AHG führt das OLG Graz aus, es ergäbe sich aus dem Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz (lediglich) aus der Begründung, dass die Voraussetzungen der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 11 Abs. 1 AHG, dass das Amtshaftungsgericht selbst von einer Rechtswidrigkeit der zu überprüfenden Bescheide ausgehe und dass es auf die Bejahung der Rechtswidrigkeit als letzte zu prüfende Voraussetzung bei der Bejahung der Amtshaftungsansprüche der Kläger ankomme, doch habe mit der nunmehrigen Entscheidung das Erstgericht diesbezüglich nur der schon im Aufhebungsbeschluss des Urteils ON 27 und im Aufhebungsbeschluss des Unterbrechungsbeschlusses ON 42 überbundenen Rechtsansicht entsprochen. Es habe daher keiner weiteren Erläuterung in Ansehung der Bedenken der Rechtswidrigkeit bedurft (auf die Frage, ob und welche Feststellungen hinsichtlich "allfällige(r) Kundmachungsfehler 'sowohl in örtlicher als auch in zeitlicher Hinsicht'", wie das OLG Graz in seinem Beschluss vom 31. Jänner 2001 formuliert hatte, getroffen wurden, und von welchen Feststellungen hinsichtlich einer Geltendmachung von solchen Kundmachungsfehlern in erster Instanz, die nach seiner Rechtsauffassung Voraussetzung dafür sind, dass die Kundmachungsfrage überhaupt im Amtshaftungsverfahren relevant ist, es selbst ausgeht, geht das OLG Graz nicht ein). Diese Bedenken seien schon durch die Entscheidungen des Unabhängigen Verwaltungssenates gerechtfertigt.

Eine abschließende Beurteilung der Verschuldensfrage sei erst möglich, wenn die maßgebliche Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bekannt sei. Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Rechtsprechung - auch zum Steiermärkischen Parkgebührengesetz - die Auffassung, dass die blauen Bodenmarkierungen im Sinne des § 25 Abs. 2 StVO keine obligatorische Kundmachungsform seien. Die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung einer Kurzparkzone werde vom Fehlen solcher Bodenmarkierungen nicht berührt. Auch wenn Markierungen an einzelnen Stellen nicht konsequent angebracht seien, berechtige dies nicht zur Annahme, dass dadurch Ausnahmen von der durch Vorschriftszeichen in obligatorischer Weise kundgemachten Anordnung einer Kurzparkzone verfügt würden (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 23. Mai 1990, Zl. 88/17/0141, und vom 21. April 1997, Zl. 95/17/0132). In diesen Fällen könne das Verschulden daher bereits endgültig beurteilt werden. Soweit sich die Kläger dadurch beschwert erachten, dass der beklagte Rechtsträger auch dort von einer Gebührenpflicht ausgegangen sei, wo darauf innerhalb der Kurzparkzone nicht durch blaue Bodenmarkierungen hingewiesen worden sei, sei eine Überprüfung der Rechtswidrigkeit der Strafbescheide durch den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich, weil Amtshaftungsansprüche insoweit wegen Vertretbarkeit der Rechtsansicht des beklagten Rechtsträgers zu verneinen sein würden. In jenen Verfahren also, die der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark eingestellt habe oder in denen er gemäß § 21 VStG nur eine Ermahnung erteilt habe, weil das vom Beschuldigten geparkte Fahrzeug innerhalb der gebührenpflichtigen Kurzparkzone, aber außerhalb der sonst vorhandenen blauen Bodenmarkierungen abgestellt gewesen sei, sei der beklagte Rechtsträger bei Erlassung der Bescheide der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gefolgt, sodass seinen Organen diesbezüglich kein Verschulden zur Last falle. In Ansehung der Ansprüche, die aus solchen Bescheiden abgeleitet würden, sei das Verfahren daher bereits im Sinne einer Klagsabweisung spruchreif. Den Klägern sei daher im Ergebnis darin zuzustimmen, dass in diesen Fällen die Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 AHG nicht erfüllt seien, weil es auf die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide, aus denen sie Amtshaftungsansprüche ableiteten, wegen Vertretbarkeit der allenfalls unrichtigen Entscheidungen gar nicht mehr ankomme. Eine Verfahrensunterbrechung scheide daher in Ansehung dieser Strafbescheide aus.

In teilweiser Stattgebung des Rekurses sei daher der angefochtene Beschluss, soweit er auch Bescheide erfasse, deren Rechtswidrigkeit darin erblickt worden sei, dass der beklagte Rechtsträger Parkplätze außerhalb der blauen Bodenmarkierungen der Gebührenpflicht unterworfen habe, ersatzlos zu beheben gewesen.

1.3. Nach Zustellung dieses Beschlusses des OLG Graz fasste das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz sodann den einleitend genannten Beschluss vom 10. April 2003, mit dem die Feststellung der Rechtswidrigkeit jener Bescheide des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz beantragt wird, hinsichtlich derer das OLG Graz den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2002 nicht abgeändert hatte.

1.4. Mit Verfügung vom 23. Mai 2003 erging gemäß § 65 Abs. 3 erster Satz VwGG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz die Aufforderung, die Akten der Verwaltungsverfahren, soweit sie nicht bereits dem Akt des antragstellenden Gerichtes beilagen, binnen zwei Wochen vorzulegen. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz wurde weiters ersucht, die Verordnungsakten betreffend die Grazer Parkgebührenverordnung 1979 bzw. 1997 sowie betreffend die Kurzparkzonenverordnungen vorzulegen. Gemäß § 36 Abs. 8 VwGG wurde der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz auch aufgefordert, sich binnen sechs Wochen im Gegenstand zu äußern. Den Parteien des Gerichtsverfahrens wurde es freigestellt, eine schriftliche Äußerung zu erstatten.

1.5. Sowohl die klagenden Parteien als auch die beklagte Partei des Ausgangsverfahrens vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz erstatteten Äußerungen. Die klagenden Parteien beantragten die Zurückweisung des Antrags des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz.

1.6. Mit Verfügung vom 8. September 2005 wurden die Verfahrensparteien aufgefordert, zu dem bis dahin vom Verwaltungsgerichtshof festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen und einige konkrete Fragen zu beantworten.

Die klagenden Parteien äußerten sich mit Schreiben vom 26. September 2005, die beklagte Partei nahm mit Schreiben vom 28. Oktober 2005 Stellung, dem weitere Beilagen angeschlossen waren.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Anträge:

2.1.1. Zunächst ist zur Entscheidungskompetenz des Verwaltungsgerichtshofes und zu den Prozessvoraussetzungen im Verfahren nach § 11 Abs. 1 AHG in Verbindung mit § 65 VwGG auf Folgendes hinzuweisen:

Gemäß § 11 Abs. 1 AHG hat das Gericht unter den dort näher genannten Voraussetzungen der Präjudizialität der Frage der Rechtmäßigkeit eines Bescheides im Amtshaftungsverfahren das Verfahren zu unterbrechen und beim Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde (Antrag) gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides zu begehren, wenn es den Bescheid für rechtswidrig hält.

Gemäß § 67 VwGG hat das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtswidrigkeit eines Bescheides im Verfahren nach § 11 Abs. 1 AHG lediglich feststellende Bedeutung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0228, ausgesprochen hat, ist die Bezeichnung der Punkte, "deren Überprüfung das Gericht verlangt", nach dem Wortlaut des § 65 Abs. 2 VwGG (arg.: allenfalls) bloß fakultativ und das Fehlen dieser Bezeichnung daher kein Prozesshindernis. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren nach § 11 AHG den vorgelegten Bescheid grundsätzlich auf seine Rechtmäßigkeit schlechthin zu prüfen, wenngleich im Falle einer Angabe von "Punkten", "deren Überprüfung das Gericht verlangt", eine Beschränkung auf jene Gesichtspunkte zulässig sein kann. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im soeben zitierten Erkenntnis vom 26. Jänner 1995 auf die Prüfung unter jenem Blickwinkel beschränkt, in dem diese Bescheide - nach den tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen der Gerichtsinstanzen - für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von Bedeutung gewesen seien.

2.1.2. Im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des Beschlusses des OLG Graz vom 15. Jänner 2003, Zl. 16 Cg/183/98m- 54, im zu Grunde liegenden Amtshaftungsprozess, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass das vorlegende Gericht primär die Frage der Rechtmäßigkeit der in Frage kommenden Bescheide wegen nicht gehöriger Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung durch Vorschriftszeichen nach der StVO geklärt wissen möchte.

Da das OLG Graz nach der Begründung seines Beschlusses vom 15. Jänner 2003 den bei ihm angefochtenen Beschluss (nur) insoweit ersatzlos aufhob, soweit dieser auch Bescheide erfasse, deren Rechtswidrigkeit darin erblickt worden sei, dass der beklagte Rechtsträger Parkplätze außerhalb der blauen Bodenmarkierungen der Gebührenpflicht unterworfen habe, ist der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der übrigen Bescheide (die nach dem genannten Beschluss des OLG Graz mit dem hier gegenständlichen verfahrenseinleitenden Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 10. April 2003 vorgelegt wurden), jedoch offenbar auch insofern weiter zu verstehen, als allfällige andere, sich aus dem Vorbringen der Beschuldigten im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren ergebende, mögliche Rechtswidrigkeiten zu prüfen wären. Insofern ergehen hier auch ergänzende klarstellende Bemerkungen zu verwaltungsrechtlichen Fragen, die möglicherweise im Amtshaftungsverfahren maßgeblich sein könnten.

Ungeachtet des Umstandes, dass nach den vorgelegten Akten die nunmehr im Vordergrund stehende Frage, ob die die Grundlage für die Bestrafung in erster Instanz bildende Kurzparkzonenverordnung ordnungsgemäß kundgemacht war, in einer Vielzahl jener Verfahren, die zu den vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz (auf Grund des Beschlusses des OLG Graz vom 15. Jänner 2003) vorgelegten Bescheiden führten, von dem oder der jeweiligen Beschuldigten nicht releviert worden sein dürfte (was zwar der offensichtlichen Intention des OLG Graz, nur in solchen Verfahren die Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof zuzulassen, in denen dies der Fall war, zuwider läuft, aber sich faktisch tatsächlich so darstellt), erachtet sich der Verwaltungsgerichtshof nicht für befugt, die Frage der Relevanz oder Irrelevanz der Kundmachungsproblematik für das Amtshaftungsverfahren selbstständig zu prüfen. Eine derartige Beurteilung würde nämlich die Klärung der dem Zivilgericht vorbehaltenen Rechtsfrage (unter welchen Umständen der geltend gemachte Amtshaftungsanspruch besteht) voraussetzen. Es scheidet daher die Annahme aus, dass etwa das vorliegende Verfahren gemäß § 11 Abs. 1 AHG in solchen Fällen unzulässig sein könnte, in denen die Kundmachungsfrage im Verwaltungsverfahren nicht releviert wurde. Die Beurteilung, unter welchen Voraussetzungen der Amtshaftungsanspruch zu Recht besteht, muss dem zuständigen Gericht vorbehalten bleiben. Daran ändert auch nichts, dass aus den Entscheidungen des OLG Graz bereits die im Verfahren maßgebliche Rechtsansicht ersichtlich ist. Abgesehen davon, dass auch die Frage der Bindungswirkung der Entscheidungen des OLG Graz der Beurteilung des Zivilgerichts vorbehalten bleiben muss, besteht darüber hinaus im vorliegenden Amtshaftungsprozess gerade zur Frage, welche Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 AHG dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen seien, eine Entscheidung des OLG Graz im Rekurswege. Ob mit dieser Entscheidung allenfalls auch die Vorlage von Bescheiden nicht beanstandet wurde, deren allfällige Rechtswidrigkeit wegen Kundmachungsmängeln im Hinblick auf die Unterlassung geeigneter Rettungsmaßnahmen für die Entscheidung des Amtshaftungsprozesses gar nicht relevant sind, ist vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen. Eine Prüfung der Zulässigkeit der Vorlage käme insofern nämlich einer Prüfung der Beurteilung des OLG Graz, in welchen Fällen die allfällige Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides für den Ausgang des Amtshaftungsverfahrens von ausschlaggebender Bedeutung ist, gleich.

Aus diesen Gründen scheidet die Annahme einer allfälligen Unzulässigkeit der vorliegenden Anträge wegen mangelnder Erheblichkeit der Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit der Bescheide für das Amtshaftungsverfahren schon von vornherein aus. Es ist somit für den Verwaltungsgerichtshof nicht erforderlich, im Zuge der Prüfung des Vorliegens der Prozessvoraussetzungen auch konkrete Feststellungen darüber zu treffen, ob sich der oder die jeweilige Beschuldigte im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren tatsächlich auf die fehlerhafte Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung berufen hat. Diesbezügliche Feststellungen wird gegebenenfalls das Amtshaftungsgericht zu treffen haben (hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Rechtsauffassung des OLG Graz, der zufolge eine Relevanz der Berufung auf einen Kundmachungsmangel nur gegeben sei, wenn das Vorbringen in erster Instanz erstattet wurde).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich überdies veranlasst, auf Folgendes hinzuweisen:

Aus dem Vorgesagten folgt, dass aus einer Feststellung über die Rechtswidrigkeit des erstinstanzlichen Bescheides wegen eines Kundmachungsmangels der Kurzparkzonenverordnung im Sinne der Rechtsauffassung des OLG Graz nur dann ein Amtshaftungsanspruch abzuleiten ist, wenn die Kundmachungsfrage im Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz releviert wurde. Zu klären wird weiters sein, welche Folgerungen sich aus der Rechtsauffassung des OLG Graz für den Amtshaftungsanspruch in jenen Fällen ergeben, in denen das Verfahren schon von der Behörde erster Instanz eingestellt wurde.

Da entsprechende Feststellungen der Zivilgerichte zu der Frage, in welchen Verfahren amtshaftungsanspruchbegründendes Vorbringen zur Kundmachung durch Verkehrszeichen erstattet wurde, bislang fehlen (wenn man sie nicht als implizit durch das OLG Graz in seinem Beschluss vom 15. Jänner 2003 getroffen erblicken möchte, weil logische Voraussetzung für die Vorlage nach der Rechtsansicht des OLG Graz im selben Beschluss eine solche Berufung auf einen Kundmachungsmangel in erster Instanz sei), ergeben sich - vorbehaltlich der Beurteilung durch die hiefür zuständigen Zivilgerichte - aus der im vorliegenden Verfahren gegebenenfalls zu treffenden Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides dann keine unmittelbaren Konsequenzen für das Amtshaftungsverfahren, wenn diese Feststellung wegen eines Kundmachungsmangels der Kurzparkzonenverordnung erfolgt, im jeweiligen erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren jedoch ein solcher Kundmachungsmangel gar nicht geltend gemacht wurde (oder die Geltendmachung nach Erlassung einer Strafverfügung dann keine Relevanz besitzen sollte, wenn das Verfahren nach dem Hinweis auf den Kundmachungsmangel von der Behörde erster Instanz eingestellt wurde). Der Verwaltungsgerichtshof trifft - aus den oben dargestellten Gründen - mangels Relevanz für das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen zur Frage, in welchen Verfahren sich der oder die jeweilige Beschuldigte auf einen Kundmachungsmangel der Kurzparkzonenverordnung berufen hat.

2.1.3. Der Zulässigkeit der vorliegenden Anträge steht auch nicht entgegen, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz die Feststellung der Rechtswidrigkeit erstinstanzlicher Bescheide begehrt, die einerseits durch Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenats für die Steiermark aufgehoben wurden, andererseits (im Fall der Strafverfügungen) durch die Erhebung eines Einspruches gemäß § 49 Abs. 2 VStG außer Kraft getreten sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertritt, erfordert § 11 Abs. 1 AHG nicht, dass die Beschwerde (der Antrag) einen letztinstanzlichen Bescheid, der noch dem Rechtsbestand angehört, betrifft (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 19. Mai 1993, Zl. 92/09/0032, und vom 14. Dezember 2000, Zl. 2000/07/0237).

Die Anträge sind daher zulässig.

2.2. In der Sache:

2.2.1. Allgemeine Hinweise zur Prüfung der vorgelegten Bescheide

Den vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheiden ist allen gemeinsam, dass sie in Verfahren wegen Übertretung der Grazer Parkgebührenverordnung ergangen sind. Ungeachtet der im Einzelnen unterschiedlichen, konkreten Argumentation des oder der jeweiligen Beschuldigten im Verfahren (den klagenden Parteien im Amtshaftungsverfahren) und ungeachtet des Grundes für die Aufhebung der in erster Instanz erlassenen Strafbescheide durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für die Steiermark hat sich auf Grund der Feststellungen in anderen Verwaltungsstrafverfahren ergeben, dass möglicherweise die jeweilige Kurzparkzonenverordnung, auf deren Grundlage die Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung erfolgt ist, nicht gehörig kundgemacht gewesen sei. Diese Rechtsfrage war es auch, die nach Ansicht des OLG Graz die Vorlage der Bescheide gemäß § 11 Abs. 1 AHG rechtfertige.

Der Verwaltungsgerichtshof ist jedenfalls gehalten, für den Fall, dass die Vermutung, dass keine gehörige Kundmachung erfolgt wäre, zutreffen sollte, die Rechtswidrigkeit des hievon betroffenen Bescheides festzustellen. Für die Frage der Rechtswidrigkeit oder Rechtmäßigkeit eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens der gesetzlichen Grundlage oder der Verordnung, auf die sich der Bescheid stützte, ist nämlich nicht maßgeblich, ob etwaige Kundmachungsmängel, die die Wirksamkeit der Kundmachung berühren, der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung bekannt waren oder bekannt sein mussten.

Unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vorgehens der Behörde unter der Annahme der Geltung der angewendeten Rechtsgrundlage (also unabhängig davon, ob die Norm richtig angewendet wurde) ist ein Verwaltungsakt schon dann rechtswidrig, wenn sich (wenn auch nachträglich) ergibt, dass die Verordnung, auf die sich der Verwaltungsakt stützte, nicht gehörig kundgemacht war.

Die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide wäre daher schon aus diesem Grund festzustellen, wenn die gehörige Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Tatzeitpunkt nicht gegeben war.

Daraus folgt, dass die vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheide schon dann rechtswidrig waren, wenn die Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung zum Zeitpunkt der Begehung der Tat mangelhaft war. Eine Bestrafung nach der Parkgebührenverordnung kam diesfalls keinesfalls in Betracht; der jeweilige Bescheid erweist sich daher schon aus diesem Grund als rechtswidrig.

Der Verwaltungsgerichtshof hat somit im vorliegenden Verfahren primär zu prüfen, ob Mängel der Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung die Rechtswidrigkeit der vorgelegten Bescheide begründen.

2.2.2. Die vom antragstellenden Gericht vorgelegten Bescheide betreffen die Ahndung von Verwaltungsübertretungen nach § 2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 in Verbindung mit der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 bzw. 1997 mit Tatzeitpunkten, die zwischen dem 28. Jänner 1995 und dem 17. Februar 1999 liegen.

Entsprechend den Ausführungen unter Punkt 2.2.1. erfolgt die Beurteilung der vorgelegten Bescheide primär unter dem Gesichtspunkt, ob eine Bestrafung auf Grund einer ordnungsgemäßen Kundmachung grundsätzlich in Betracht kam. Hiezu wird zunächst untersucht, für welche Gebiete und welche Zeitpunkte von einer gehörigen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung ausgegangen werden kann bzw. in welchen Zeiträumen allenfalls keine gehörige Kundmachung vorlag.

Nur in jenen Fällen, in denen die Prüfung der gehörigen Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung ergibt, dass eine solche zum Zeitpunkt der Tatbegehung vorhanden war, ist eine weitere Prüfung der vorgelegten Bescheide erforderlich, ob etwa aus einem anderen Grund eine Rechtswidrigkeit des Bescheides gegeben ist.

2.2.3. Die zu den verschiedenen Tatzeitpunkten geltenden Verordnungen:

2.2.3.1. Parkgebührenverordnungen

Die Einhebung von Parkgebühren durch die Landeshauptstadt Graz war im Zeitablauf durch folgende Verordnungen des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz geregelt:

1. Verordnung vom 19. September 1979, Zl. A 8 - 697/38-1979 (Grazer Parkgebührenverordnung 1979), zuletzt in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 4. Juli 1996, A 8 -K 217/1986 - 67;

2. Verordnung vom 23. Jänner 1997, Zl. A 8-K 217/1986-69, über die Erhebung einer Parkgebühr für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Grazer Parkgebührenverordnung 1997) in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1997, Zl. A 8 R - K 217/1986 - 75;

3. Verordnung vom 19. Juni 1997, GZ A 8 R-K 217/1986-80, ABl. der Landeshauptstadt Graz vom 27. Juni 1997, Nr. 13/1997, mit der die Grazer Parkgebührenverordnung vom 23. Jänner 1997, Zl. A 8-

K 217/1986-69, in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 24. April 1997, Zl. A 8 R - K 217/1986 - 75, abgeändert wird. Diese Verordnung trat gemäß ihrem Art. II Z 1 mit 30. Juni 1997 in Kraft.

Nach der Verordnung vom 23. Jänner 1997 (Grazer Parkgebührenverordnung 1997) wurde gemäß § 1 Abs. 1 für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen "in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Kurzparkzonen" nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979 eine Abgabe (Parkgebühr) eingehoben. Mit der Novelle vom 19. Juni 1997 wurde § 1 der Verordnung (zur Gänze) neu erlassen, die Bezugnahme auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden Kurzparkzonen bezieht sich daher seit dieser Novelle auf den 30. Juni 1997.

In der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 war die Erhebung der Parkgebühr in Kurzparkzonen (schlechthin), ohne die Einschränkung "zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung" vorgesehen (§ 1: "Die Landeshauptstadt Graz erhebt für das Parken von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe (Parkgebühr) nach Maßgabe des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979").

2.2.3.2. Kurzparkzonenverordnungen

Mit folgenden Verordnungen des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz wurden für die hier interessierenden Bereiche Kurzparkzonen verordnet:

1. Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-1994;

kundgemacht durch die Aufstellung der Vorschriftszeichen am 30. September 1994;

2. Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996;

kundgemacht durch die Aufstellung der Vorschriftszeichen am 25. März 1996;

3. Verordnung vom 13. Juni 1997, (ebenfalls) Zl. A 10/1- 164/61-1996 (Änderungsantrag unter GZ A 10/1-308/67-1997);

kundgemacht durch Aufstellung der Vorschriftszeichen am 29. Juni 1997.

Zur Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, wurde in einer Beilage 1 in einer planlichen Darstellung der Aufstellungsort einzelner der Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO festgelegt. Diese planliche Darstellung wurde im Juni 1999 geändert und eine "Berichtigung der 'Beilage 1'" beschlossen. Es wurde zusätzlich die Aufstellung eines Vorschriftszeichens vor dem Haus Lendplatz 39 vorgesehen.

Die Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40- 1994, sah unter Punkt 1 eine Kurzparkzone für ein durch die Angabe der jeweiligen Straße (näherhin durch Angabe der jeweiligen "Nord-West-, Süd- oder Ostseite" zur Verdeutlichung, welche Straßenseite gemeint sei) vor, in welcher der Großteil der Tatorte, die den Bestrafungen in den hier gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde lagen, gelegen sind.

Diese Tatorte liegen alle in jenem Gebiet, welches nach der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, zur Kurzparkzone "Innenstadt" (§ 1 lit. a der genannten Verordnung) gehörte.

Die westlich der Mur gelegenen Teile dieser Kurzparkzone "Innenstadt" (die auch den Lendplatz umfasste) bildeten nach Punkt 2 lit. b der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1- 358/40-94, eine eigene Kurzparkzone.

Neben der Anordnung, dass gemäß § 43 StVO 1960 eine Kurzparkzone für die in Punkt 1 und Punkt 2 lit. a bis c umschriebenen Gebiete verordnet werde, enthielt die Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-94, auch die Aussage, dass sämtliche in den Punkten 1 und 2 angeführten flächenhaften Kurzparkzonen gebührenpflichtig seien.

Lediglich die Tatorte in der Goethestraße und Harrachgasse liegen außerhalb der Kurzparkzone "Innenstadt" bzw. der in Punkt 1 der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-94, umschriebenen Kurzparkzone. Diese Tatorte liegen in jener Kurzparkzone, die in Punkt 2 lit. c der Verordnung vom 30. September 1994, Zl. A 10/1-358/40-1994, vorgesehen war, und in § 1 lit. b der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61- 1996, mit der Bezeichnung "Universitätsviertel" vorgesehen war.

Die Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, sah dieselben Kurzparkzonen (in der gleichen räumlichen Ausdehnung) vor wie die Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996. Auch die in Beilage 1 zu dieser Verordnung vorgesehenen Aufstellungsorte für die Vorschriftszeichen waren identisch jenen, die mit Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, vorgesehen waren. Es war weder in der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, noch in der Verordnung vom 13. Juni 1997 ausdrücklich die Aufstellung eines Vorschriftszeichens vor dem Haus Lendplatz 39 vorgesehen. Die Begrenzung der Kurzparkzone war für den Bereich Lendplatz mit der südlichen Gebäudekante des Hauses Lendplatz Nr. 39 angegeben, der weitere Verlauf der Begrenzung lautete wie folgt: "Lendplatz-Ostseite - bis zur Verlängerung der südöstlichen Begrenzung der Volksgartenstraße".

Der Aufstellungsort des Verkehrszeichens gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO am Beginn der Wilhelm-Fischer-Allee war wie folgt umschrieben:

"4,0 m westlich des Mastes der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Wilhelm-Fischer-Allee - Glacisstraße."

2.2.4. Aus den vorgelegten Akten (sowohl des Aktes des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz 16 Cg 183/98, als auch der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere jene betreffend Dr. Z) und der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes abgegebenen Stellungnahmen ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

2.2.4.1. Kundmachung der Kurzparkzone (des Endes der Kurzparkzone) vor dem Haus Lendplatz 39:

Vor dem Haus Lendplatz 39 befand sich ursprünglich lediglich ein Verkehrszeichen betreffend ein Fahrverbot (in beide Richtungen) gemäß § 52 lit. a Z 1 StVO, ergänzt durch die Zusatztafeln "Mo bis Fr 04.00 bis 19.00 Uhr, Sa 04.00 bis 14.00 Uhr, ausgenommen Ladetätigkeit, Busse, Taxi und Radfahrer". Ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO war an dieser Stelle nicht aufgestellt.

Die Grenze der Kurzparkzone verlief nach allen in den hier maßgeblichen Zeiträumen geltenden Kurzparkzonenverordnungen auf dem Lendplatz an dieser Stelle (vor dem Haus Nr. 39, dessen südliche Hauskante die Begrenzung bildete) in etwa in Richtung Südwest, also die Fahrbahn Richtung Volksgartenstraße querend.

Unbestritten ist, dass zunächst vor dem Haus Lendplatz 39 kein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13e StVO ("Kurzparkzone Ende") angebracht war. Das Fehlen eines solchen Vorschriftszeichens wurde vom Unabhängigen Verwaltungssenat (im Verfahren betreffend Dr. Z; Berufungsentscheidung vom 3. März 1998, Zl. UVS 30.4-216/97-8 und 30.4-179/97-7) als Kundmachungsmangel, der die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung verhindert habe, qualifiziert.

Es erfolgte daraufhin am 6. März 1998 die Anbringung eines solchen Vorschriftszeichens.

In einem weiteren Verfahren betreffend Dr. Z kam der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark im Jahre 1999 zur Auffassung, dass das genannte Vorschriftszeichen abweichend von dem nach der Verordnung über die Kurzparkzone erforderlichen Aufstellungsort angebracht gewesen sei. Die Aufstellung war etwa vier Meter zu weit nördlich erfolgt.

Daraufhin erfolgte (am 27. Mai 1999, also noch vor der oben erwähnten "Berichtigung" der Beilage 1 zur Kurzparkzonenverordnung, mit der der Standort des Vorschriftszeichens punktgenau festgelegt wurde) eine Versetzung des Vorschriftszeichens, sodass es um etwa 4 m weiter südlich als es zuvor aufgestellt war, etwa in Verlängerung der Gebäudekante des Hauses Nr. 39, aufgestellt wurde.

2.2.4.2. Kundmachung der Kurzparkzone an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee:

Neben der Kundmachung der Kurzparkzone auf dem Lendplatz war auch die Kundmachung an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee strittig.

An dieser Stelle war die Einfahrt in die Kurzparkzone "Innenstadt" (und zwar im gesamten hier interessierenden Zeitraum) möglich. Es stand an der Ecke Glacisstraße/Wilhelm-Fischer-Allee auch unbestritten im hier maßgeblichen Zeitraum stets ein Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d StVO.

Die Aufstellung des Verkehrszeichens soll jedoch nach den Feststellungen des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark im Bescheid vom 3. März 1998 nicht 4,0 m westlich, sondern 3,7 m östlich des Mastes der Verkehrssignalanlage an der Kreuzung Wilhelm-Fischer-Allee/Glacisstraße erfolgt sein.

Die im Amtshaftungsverfahren beklagte Partei hat die verfehlte Aufstellung des Vorschriftszeichens an dieser Stelle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren außer Streit gestellt.

Es ist davon auszugehen, dass die Aufstellung des Verkehrszeichens vom 25. März 1996 bis zu der Neuanbringung am 3. März 1998 nicht dem mit Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1- 164/61-1996, bzw. Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61- 1996, festgelegten Punkt entsprach.

Die beklagte Partei hat in der Stellungnahme vom 28. Oktober 2005 darüber hinaus auch auf ein Foto über die Aufstellung des Vorschriftszeichens in der Wilhelm-Fischer-Allee vom 17. März 1997 hingewiesen und ausgeführt, dass der Aufstellungsort dieses Vorschriftszeichens auch vor dem März 1996 (der Kundmachung der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1- 164/61-1996) der gleiche gewesen sei.

Für die Zeit vor dem 25. März 1996 ist daher von jenem Aufstellungsort auszugehen, der auf dem genannten Foto vom 17. März 1997 ersichtlich ist.

2.2.5. Für die Frage der Rechtmäßigkeit der vorgelegten Bescheide ergibt sich aus den Feststellungen unter 2.2.4. Folgendes:

2.2.5.1. Zu den Bescheiden betreffend Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt"

a) Allgemeines

Seit Inkrafttreten der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, am 25. März 1996 gehörte auch jener westlich der Mur gelegene Teil des Stadtgebiets, zu dem auch der Lendplatz gehört und der zur Kurzparkzone erklärt wurde, zu jener Kurzparkzone ("Innenstadt"), in welcher sich ein Großteil der Tatorte der hier zu Grunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren befand. Da die Kundmachung der genannten Verordnung am 25. März 1996 erfolgte, betreffen lediglich die Bescheide des Bürgermeisters mit den Zlen. A 8aP-7854M, A 8aP-8266W und A 8aP- 8409/W Tatzeitpunkte (25. Oktober 1995, 17. Jänner 1996 bzw. 23. März 1996) vor der Kundmachung der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996. In diesen Verfahren ist daher ein allfälliger Kundmachungsmangel der Verordnung auf dem Lendplatz nicht von Bedeutung für die gehörige Kundmachung der angewendeten Kurzparkzonenverordnung. In diesen Verfahren ist daher die ordnungsgemäße Kundmachung der Kurzparkzonenverordnung an der Einfahrt in die Kurzparkzone in der Wilhelm-Fischer-Allee von entscheidender Bedeutung.

In den übrigen Verfahren ist hingegen die Relevanz eines allfälligen Kundmachungsmangels am Lendplatz gegeben (die Tatzeitpunkte liegen nach dem 25. März 1996). Darüber hinaus ist für die gehörige Kundmachung in allen Fällen, die Tatorte in der Kurzparkzone "Innenstadt" nach der Verordnung vom 8. März 1996, Zl. A 10/1-164/61-1996, bzw. Verordnung vom 13. Juni 1997, Zl. A 10/1-164/61-1996, betreffen, auch die Aufstellung des Vorschriftszeichens an der Ecke Wilhelm-Fischer-Allee/Glacisstraße von Bedeutung.

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und der hg. Rechtsprechung liegt eine ordnungsgemäße Kundmachung einer flächendeckenden Kurzparkzone nur vor, wenn an allen Einfahrts- und Ausfahrtsstraßen, auf denen die Kurzparkzone legal erreicht bzw. legal verlassen werden kann, die Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO gesetzeskonform angebracht sind (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 25. Oktober 1997, Zl. 96/17/0456, vom 26. April 1999, Zl. 94/17/0404, und vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0056).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dies in seinem Erkenntnis vom 8. November 2005, Zl. 2005/17/0172, dahingehend präzisiert, dass an Stellen, an denen auf Grund des Verkehrszeichens "Einfahrt verboten, ausgenommen Linienbusse" nicht in das Gebiet, für welches die Kurzparkzone verordnet wurde, eingefahren werden kann, bzw. aus denen auf Grund eines gleichen Fahrverbots für Kraftfahrzeuge ausgenommen Linienbusse auch nicht aus diesem Gebiet legal ausgefahren werden kann, keine Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. a Z 13d und 13e StVO angebracht werden müssen. Die Kundmachung der Kurzparkzone ist für jene Kraftfahrzeuge, die an dieser Stelle nicht in die Kurzparkzone

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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