TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/22 2005/09/0154

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Veröffentlicht am 22.02.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
77 Kunst Kultur;

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs8 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs9 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §3 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSV 2002 §2 Abs1;
DMSV 2002 §2 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde 1. des G und 2. der R, beide in K, beide vertreten durch Aschmann & Pfandl, Partnerschaft von Rechtsanwälten GmbH in 8010 Graz, Pestalozzistraße 1, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 15. September 2005, Zl. 16.002/36-IV/3/2005, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Anfechtung, nämlich der Unterschutzstellung des Wirtschaftstraktes mit Ausnahme von dessen Innerem, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. September 2005 wurde festgestellt, dass die Erhaltung des Schlosses K in G (es folgt die nähere Bezeichnung) im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999, in dem dem Bescheid angeschlossenen, einen integrierenden Bestandteil des Spruches bildenden Plan rot gekennzeichneten Umfang, im öffentlichen Interesse gelegen sei. Die Unterschutzstellung umfasst - in Worten ausgedrückt - den nach Südwesten, Südosten und Nordosten weisenden doppelgeschossigen Wohntrakt (in der Folge: Wohntrakt) des Schlosses zur Gänze und den - im Plan abgegrenzt dargestellten - Richtung Südwesten, Nordwesten und Nordosten angebauten eingeschossigen Wirtschaftstrakt (in der Folge: Wirtschaftstrakt bzw. Wirtschaftsgebäude), wobei dessen Inneres ausgenommen ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde.

Die Beschwerdeführer erachten sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht "auf Unterbleiben unnötiger und existenzgefährdender Unterschutzstellung des Wirtschaftsgebäudes" verletzt. Damit ist nur jener Teil des angefochtenen Bescheides angefochten, welcher die Außenmauern des Wirtschaftstraktes unter Schutz stellte.

Die Beschwerde ist dementsprechend inhaltlich nur betreffend die Unterschutzstellung des Wirtschaftstraktes ausgeführt. Es wird im Wesentlichen gerügt, dass die "rechtliche Beurteilung, wonach nur das Äußere des Wirtschaftsgebäudes unter Denkmalschutz zu stellen" sei, "nicht weiter nachvollziehbar" sei und in den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Sachverständigengutachten "keine Deckung" fände. Dass der Wohn- und Wirtschaftstrakt eine historisch gewachsene Einheit darstellten, entspreche nicht den Tatsachen, da sich bereits aus dem Sachverständigengutachten selbst ergebe, dass beim ursprünglichen Schloss K der Nordtrakt abgekommen sei und dieser erst im 19. Jahrhundert durch die Wirtschaftsgebäude ersetzt worden sei. Auch die Unvollständigkeit bzw. Unschlüssigkeit der Gutachten wird gerügt. Bloß aus dem Umstand, dass die "Dachform des Wirtschaftsgebäudes an das Hauptgebäude angeglichen" worden sei, könne nicht darauf geschlossen werden, dass es sich beim Wohntrakt und beim Wirtschaftsgebäude um eine optische Einheit handle, insbesondere, wenn man die beiden Trakte vergleiche. Selbst der Sachverständige weise darauf hin, das die "östliche" (richtig: südwestliche) Außenwand des Wirtschaftsgebäudes durch den Einbau moderner großer Fester verändert worden sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes (DMSG), BGBl. Nr. 533/1923, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

(7) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) gelten die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2002/09/0130, folgende Aussagen getroffen:

"Das Denkmalschutzgesetz selbst sieht hinsichtlich der Möglichkeit, nur Teile eines unbeweglichen Objekts als wegen ihrer künstlerischen, geschichtlichen oder sonstigen kulturellen Bedeutung erhaltenswert unter Schutz zu stellen, nichts Ausdrückliches vor, geht aber offenbar stillschweigend von der Zulässigkeit einer solchen Teilunterschutzstellung bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen des § 3 leg. cit. aus, da in der Bestimmung des § 1 Abs. 8 DMSG ausdrücklich darauf Bezug genommen wird. Im gleichen Sinne sieht auch § 2 Abs. 1 letzter Satz der aufgrund der §§ 12, 13 und 28 Abs. 6 DMSG erlassenen Verordnung BGBl. II Nr. 97/2002, vor, dass 'über den Umfang der Unterschutzstellung... notwendige klare Abgrenzungen .. in beschreibender und/oder graphischer Form zu erfolgen' haben. Gemäß § 2 Abs. 2 dieser Verordnung ist im Falle einer Teilunterschutzstellung dieser Umstand unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 1 Abs. 8 DMSG im Spruch des Bescheides festzustellen.

Zwar wurde vom Verwaltungsgerichtshof die Unterschutzstellung auch dann als dem Gesetz entsprechend erkannt, wenn ein zu schützendes Gebäude aufgrund fachkundiger Beurteilung in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal zwar anzusehen sei, aber nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspreche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363), doch ist eine andere Betrachtungsweise dort geboten, wo eben an einem Gebäude nicht mehr bloße 'Details' verändert wurden, sondern auch von der ursprünglichen Bausubstanz (hier: im Innern) nichts oder diese nur mehr in klar umgrenzten Bereichen vorhanden ist. Eine Unterschutzstellung auch dieser Teile ließe sich nur im Hinblick auf § 1 Abs. 8 DMSG rechtfertigen, dass sie nämlich 'für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig' sind. Gerade im Hinblick auf die Bestimmung des § 1 Abs. 9 DMSG, wonach die Unterschutzstellung auch alle Bestandteile und Zubehör eines Denkmals, sowie alle übrigen mit ihm verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Innern oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile samt Einrichtung und Ausstattung umfasst, darf eine Unterschutzstellung die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten; eine Teilunterschutzstellung ist daher immer dort vorzunehmen, wo sie fachlich ausreichend erscheint. Dass sie überschaubare, abgeschlossene Teile umfassen muss, liegt auf der Hand (siehe auch die in Fürnsinn, Denkmalschutzrecht, S 70 ff abgedruckten Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu § 1 Abs. 8 DMSG 1769 der Blg. zu den Stenographischen Protokollen des NR XX. GP)."

Im gegenständlichen Fall ist daher zu prüfen, ob die - in der Beilage des angefochtenen Bescheides grafisch dargestellte - nachvollziehbar den vom Wohntrakt abgegrenzten Wirtschaftstrakt (mit Ausnahme von dessen Innerem) umfassende Unterschutzstellung obigen Kriterien entspricht.

In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf ein anlässlich eines am 20. April 2004 durchgeführten Augenscheins erstattetes Gutachten des Amtssachverständigen Dr. B. Es sei schlüssig und nachvollziehbar und enthalte "klare Aussagen" zur geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des gegenständlichen Objektes. Der Sachverständige habe die "geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung des gegenständlichen Objektes wie im Sachverständigengutachten des erstinstanzlichen Verfahrens" ausgeführt. Er habe "insbesondere" dargestellt,

"dass das gegenständliche 'Schloss K' (oder 'H-Hof') bereits Ende des 14. Jahrhunderts urkundlich genannt ist. Das heutige Gebäude gehe im Wesentlichen auf einen Neubau in der zweiten Hälfte des 17. Jahrhunderts zurück. Dieser sei in den drei Trakten des Wohnteiles in seiner blockhaften, frühbarocken Erscheinung im Wesentlichen erhalten. Die heutigen Wirtschaftsgebäude seien das Ergebnis einer weitgehenden Umgestaltung des 19. Jahrhunderts. Zur äußeren Erscheinung stelle der Amtssachverständige fest, dass der Wohnteil und die Wirtschaftstrakte eine nicht nur historisch gewachsene, sondern auch optische Einheit darstellen. So sei etwa die Dachform der niedrigeren Wirtschaftsgebäude auf den Wohntrakt abgestimmt. Lediglich die östliche" (vom Sachverständigen berichtigt auf: südwestliche) "Außenwand des Wirtschaftsgebäudes ist durch den Einbau moderner großer Fenster verändert."

Der Gutachter der Behörde erster Instanz hatte in Bezug auf den Wirtschaftstrakt ausgeführt:

"Als schmucker zweigeschossiger Vierkanter liegt" das Schloss "auf einem Plateau des westlichen Plattenabhanges, das M-Tal beherrschend. Der blockhafte Bau besteht aus drei Trakten (W,S,O)" (Anmerkung: richtig Südwest, Südost, Nordost), "die durch nordseitig" (Anmerkung: richtig nordwestseitig) "angeschlossene, niedrigere Wirtschaftsgebäude, die ihrerseits einen kleinen Gebäudering schließen, zum Vierkanter vervollständigt werden. Der als Sattel endende Dachfortsatz nach der Wiederkehr am Nordende des Westtraktes und der kürzere Osttrakt, ebenfalls mit Sattelabschluss, weisen darauf hin, dass der ursprüngliche Nordtrakt abgekommen ist. Stattdessen wurden die barocken Wirtschaftsbauten um die Mitte des 19. Jahrhunderts im Zuge der weitergehenden Umgestaltung des Innenhofes ausgebaut und damit neuerlich ein geschlossener Zustand erreicht.

...

Die anschließenden eingeschossigen Wirtschaftsgebäude sind überwiegend als Stallungen mit Holztramdecken oder mit flachen Gewölben in der für das 19. Jahrhundert gebräuchlichen Form gestaltet. In ihrer Dachform sind sie dem Hauptgebäude angeglichen."

Das Gutachten eines Sachverständigen muss entsprechend begründet sein. Der Sachverständige muss dabei darlegen, auf welchem Weg er zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist, um der Behörde zu ermöglichen, die Schlüssigkeit seines Gutachtens zu überprüfen. Die Behörde ist von Amts wegen verpflichtet, ein erstattetes Gutachten auf seine Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen. Das Postulat, einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten, gilt einem mangelhaften Gutachten gegenüber nicht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/05/0326).

Die Sachverständigen messen dem Wirtschaftstrakt allein für sich gesehen keine schutzwürdige Bedeutung zu, sondern lediglich in seiner "Einheit" mit dem Wohntrakt. Der Gutachter der Behörde erster Instanz führt auch aus, dass der "ursprüngliche Nordtrakt" (richtig: Nordwesttrakt) des Wohntraktes "abgekommen" und erst im

19. Jahrhundert durch den gegenständlich zu beurteilenden Wirtschaftstrakt ersetzt worden sei.

Den Gutachten fehlen aber Darlegungen, aus denen sich nachvollziehbar entnehmen ließe, dass der Wirtschaftstrakt in seinem Erscheinungsbild zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung mit dem Wohntrakt tatsächlich eine derartige Einheit bilde, dass auch die Erhaltung des Wirtschaftstraktes (mit Ausnahme von dessen Innerem) für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile (= des Wohntraktes) notwendig sei, weil eine nähere Beschreibung des Erscheinungsbildes fehlt. Die - ebenfalls nicht näher ausgeführte - Bemerkung des Sachverständigen, die Dachform der niedrigeren Wirtschaftsgebäude sei auf den Wohntrakt "abgestimmt", vermag für sich allein eine derartige Beschreibung nicht zu ersetzen.

Die belangte Behörde stützte sich sohin in ihren Feststellungen auf ein unvollständiges, in dieser Form unschlüssiges Gutachten des Sachverständigen Dr. B. Der angefochtene Bescheid leidet diesbezüglich an einem Begründungsmangel (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0300).

Weil hinsichtlich der Unterschutzstellung des Wirtschaftstraktes Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung die belangte Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, war der angefochtene Bescheid im Umfang der Anfechtung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. Februar 2006

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090154.X00

Im RIS seit

24.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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