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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AuslBG §2 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des B in P, vertreten durch Dr. Waltraud Künstl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntnerstraße 21, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 8. Oktober 2002, Zl. UVS-07/A/36/8727/2001/69, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: 1. Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, 1011 Wien, Stubenring 1; 2. Bundesminister für Finanzen, 1015 Wien, Himmelpfortgasse 4-8), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 28. August 2001 wurde der Beschwerdeführer der Begehung von sechs Verwaltungsübertretungen nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. b in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C Gesellschaft mbH mit dem Sitz in W zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 8. November 1999 an einem näher bezeichneten Tatort in N die sechs namentlich genannten Ausländer (jeweils ungarische Staatsangehörige) ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung beschäftigt habe. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer sechs Geldstrafen in Höhe von jeweils S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils zwei Wochen) verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung des Beschwerdeführers wie folgt entschieden:
"Gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis insoweit mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatanlastung zu lauten hat wie folgt:
'Sie, ... haben als Arbeitgeber am 8.11.1999 um 11:45 Uhr auf dem Gelände der großen Halle (R-Werk) in N, P Straße, die ungarischen Staatsbürger 1) B, geb. 1954, 2) H, geb. 1971, 3) S, geb. 1975, 4) M, geb. 1970, 5) Z, geb. 1975 und 6) V, geb. 1947 beschäftigt, obwohl für diese Ausländer weder eine gültige Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung oder eine gültige Arbeitserlaubnis oder ein gültiger Befreiungsschein ausgestellt worden ist.'
Die verletzten Rechtsvorschriften haben § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF gemäß BGBl. I Nr. 78/1997 zu lauten.
In der Straffrage wird der Berufung insofern Folge gegeben, als ad 1) bis ad 6) die verhängten Geldstrafen von je ATS 30.000,--
auf je EUR 1.500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafen von je zwei Wochen auf je vier Tage herabgesetzt werden.
Die Strafnorm lautet: § 28 Abs. 1 Z 1 dritter Strafsatz AuslBG in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/1997.
Dementsprechend verringert sich der erstinstanzliche Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG von ATS 18.000,-- auf insgesamt EUR 900,--.
Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt."
Begründend führte die belangte Behörde - soweit dies für die Behandlung der erhobenen Beschwerde relevant ist - aus, es sei auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens (der dabei erhobenen Beweisergebnisse) erwiesen, dass die sechs im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses namentlich genannten ungarischen Staatsangehörigen zur Tatzeit vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung beschäftigt worden seien und diese Verwendung der Ausländer nach dem AuslBG bewilligungspflichtig gewesen sei. Bei einer (auf Grund eines vertraulichen Hinweises) durchgeführten Kontrolle durch Sicherheitswachebeamte der Bundespolizeidirektion N seien die sechs Ausländer im östlichen Teil der großen Halle (R-Werk bzw. R-Halle) in N, P Straße bei Arbeiten an einer im Bau befindlichen Golfanlage angetroffen worden; sie seien mit dem Verteilen bzw. Schaufeln von Sand (offensichtliche Hilfsarbeitertätigkeit) beschäftigt gewesen. Die Ausländer seien, als sie die Sicherheitskräfte wahrgenommen hätten, sofort geflüchtet, sie seien jedoch von der Außensicherung angehalten worden. Die Ausländer, die der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen seien, hätten zu verstehen gegeben, dass sie Sperrmüll sammeln würden. Im Obergeschoss der Halle hätten sich Umkleideräume mit Spinden, Waschgelegenheiten und Schlafräumen befunden; in diesen Räumen hätten die Ausländer ihre Kleidung verwahrt gehabt. Der Beschwerdeführer sei der "Besitzer der Halle" und habe bei seiner Befragung (durch die Sicherheitskräfte) angegeben, er sei der Meinung gewesen, die ungarischen Staatsangehörigen würden Sperrmüll sammeln. Die Ausländer hätten (zumindest zur Tatzeit) keinerlei Transportmöglichkeiten für Müll gehabt. Im Rahmen der ausführlich dargelegten beweiswürdigenden Überlegungen stellte die belangte Behörde unter anderem fest, weder aus der Anzeige noch aus den Aussagen der vernommenen Sicherheitswachebeamten habe sich ein Hinweis darauf ergeben, dass bei der Kontrolle ein Anhänger (mit aufgeladenem Sperrmüll) vorgefunden worden sei; dies behaupte der Beschwerdeführer auch nicht. Wenn ein solcher Anhänger jedoch vorgefunden worden wäre, dann könnte kein vernünftiger Grund erkannt werden, warum dies in der Anzeige nicht festgehalten worden wäre. Bei einem solchen Fall wäre keinesfalls gesagt, dass der Beschwerdeführer nicht als Arbeitgeber der Ausländer in Frage gekommen wäre, sei doch ein besenreines Ausräumen einer gewerblich genutzten großen Halle durch mehrere ungarische Staatsangehörige anders zu beurteilen als etwa das Abholen eines einzelnen Kühlschrankes von einem Privathaushalt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die sechs Ausländer vom Beschwerdeführer als Arbeitgeber nach dem wirtschaftlichen Gehalt ihrer Tätigkeiten in einem nach dem AuslBG bewilligungspflichtigen Verhältnis verwendet worden seien. Dass die Beschäftigungszeit nur einen Tag umfasst habe, sei bei der Strafbemessung berücksichtigt worden. Auf Grund der durchgeführten Ermittlungen und entsprechenden Angaben des Beschwerdeführers sei die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses genannte Gesellschaft mit der großen Halle in N, P Straße tatsächlich nichts zu tun gehabt habe. Der Spruch des Straferkenntnisses sei daher insofern abgeändert worden, dass die unbewilligte Beschäftigung der Ausländer der Beschwerdeführer als Einzelperson (Eigentümer) der gegenständlichen Halle) zu verantworten habe.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, die belangte Behörde habe die Einvernahme der beantragten Entlastungszeugin "DI F" unterlassen. In der Beschwerde wird dazu (erstmals) dargelegt, diese Zeugin hätte, weil sie mit der "Leitung der Mitarbeiter" in seinem Landschaftsbaubetrieb befasst gewesen sei, darüber eine Aussage machen können, "welche Mitarbeiter des Landschaftsbetriebes in welchen Verrichtungen in der Halle beschäftigt waren"; dadurch hätte der Beweis erbracht werden können, "dass die ungarischen Staatsbürger keineswegs mit Arbeiten in diesem Zusammenhang beauftragt waren".
Diesen unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erstatteten Ausführungen ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer - wäre der von ihm ins Treffen geführte Beweis durch Einvernahme der Zeugin F gelungen - gleichwohl gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG zu bestrafen gewesen wäre, steht auch unter Berücksichtigung seines Vorbringens doch unbestritten fest, dass die sechs Ausländer anlässlich der durchgeführten Kontrolle in der in seinem Eigentum stehenden und von ihm gewerblich genutzten Halle arbeitend angetroffen wurden. Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 28 Abs. 7 AuslBG - wonach das Vorliegen einer nach diesem Bundesgesetz unberechtigten Beschäftigung von der Bezirksverwaltungsbehörde ohne weiteres anzunehmen ist, wenn ein Ausländer in Betriebsräumen, an Arbeitsplätzen oder auf auswärtigen Arbeitsstellen eines Unternehmens angetroffen wird - bestand die gesetzliche Vermutung der illegalen Ausländerbeschäftigung und der Unternehmer hat den Gegenbeweis anzutreten. Damit wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, zu behaupten und zu beweisen, dass keine illegale Ausländerbeschäftigung vorgelegen sei (vgl. hiezu zuletzt etwa die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0166, und Zlen. 2004/09/0197, 0199 und 0200).
Es kann nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn die belangte Behörde davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte, dass eine unberechtigte Beschäftigung der in seiner Halle - diese ist als eine Betriebsräumlichkeit anzusehen - arbeitend angetroffenen Ausländer nicht vorliege, rechtfertigte er die Anwesenheit der betretenen Ausländer in seiner Halle doch (nur) damit, diese hätten Sperrmüll abtransportiert. Diese Verantwortung hat die belangte Behörde schon deshalb zu recht als unglaubwürdig erachtet, weil die anlässlich der Kontrolle wahrgenommene und festgestellte Tätigkeit der Ausländer damit nicht übereinstimmt und die Ausländer (unbestrittenermaßen) über keinerlei Transportmöglichkeiten für Sperrmüll verfügten.
Dass für die von den arbeitend angetroffenen Ausländern erbrachten "Hilfsarbeiten" ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart worden wäre, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Den Ausländern steht aber für ihre Tätigkeit ein Entgelt zumindest nach § 29 AuslBG zu. Wurde die Höhe des Entgelts nicht festgelegt, so ist ein angemessener Lohn im Nachhinein zu zahlen. Im Zweifel ist die Verwendung ausländischer Arbeitskräfte somit entgeltlich (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse jeweils vom 23. November 2005, Zl. 2004/09/0153, sowie Zlen. 2004/09/0197, 0199, 0200, und die jeweils dort angegebene Judikatur).
Nicht entscheidungswesentlich ist es, wie lange die Arbeit bereits angedauert hat bzw. wie lange sie hätte dauern sollen, bzw. ob die Ausländer "zufällig" oder auf Grund eines "Inserates" an die Arbeitsstelle kamen (vgl. hiezu etwa das genannte hg. Erkenntnis Zl. 2004/09/0166).
Der vom Beschwerdeführer zu seiner Rechtfertigung vorgebrachte Sachverhalt führt sohin nicht zu seiner Entlastung sondern (gleichfalls) zu seiner Bestrafung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG. Schon von daher braucht auf die in der Beschwerde behaupteten Feststellungsmängel nicht weiter eingegangen zu werden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 EMRK wurde im gegenständlichen Fall durch die Durchführung mehrerer öffentlicher, mündlicher Verhandlungen vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan (vgl. die MRK-Entscheidung Fall Blum gg. Österreich in ÖJZ (2005), 766).
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Wien, am 22. Februar 2006
Schlagworte
Beweise Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003090038.X00Im RIS seit
27.03.2006