Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Maria S*****, Büroangestellte, ***** vertreten durch Dr.Leo Kaltenbäck und Dr.Elisabeth Simma, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert-Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.Oktober 1992, GZ 8 Rs 50/92-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Jänner 1992, GZ 32 Cgs 109/91-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 31.August 1989 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 20 vH der Vollrente ab dem 1.Juli 1991 bis auf weiteres zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Gewährung einer um 10 vH höheren, also insgesamt einer Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente wurde abgewiesen. Nach den Feststellungen des Erstgerichtes beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin 20 vH.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es verneinte die gerügten Verfahrensmängel, übernahm die erstgerichtlichen Tatsachenfeststellungen als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung und führte zur Rechtsrüge aus, daß sie nicht gesetzesgemäß dargestellt sei, weil sie hinsichtlich keiner einzigen materiellrechtlichen Frage ausgeführt werde, sondern nur neuerlich auf einen angeblichen Verfahrensmangel verweise.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor.
Die Klägerin behauptet neuerlich Mängel des Verfahrens erster Instanz - Nichtvernehmung des Verfassers eines Privatgutachtens als sachverständigen Zeugen, Nichteinholung eines Enzephalogrammes -, die sie bereits in ihrer Berufung gerügt hatte und die vom Berufungsgericht nicht für gegeben erachtet wurden. Solche Mängel können nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 5/116 uva) mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden. Ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, weitere Beweise aufzunehmen, ist als Frage der Beweiswürdigung vom Revisionsgericht nicht zu untersuchen.
Daß das Berufungsgericht auf Seite 2 seines Urteils ausführt, die Klägerin habe eine "schwere" Gehirnerschütterung erlitten, während es auf Seite 5 seines Urteils die Darlegungen des neurologischen Sachverständigen wiedergibt, wonach eine Kausalität der "wahrscheinlichen leichten" Gehirnerschütterung für die eventuellen Kopfschmerzen nicht mehr erweisbar sei, begründet keine Aktenwidrigkeit. Das Beweisverfahren (Gutachten ON 4 S 2, ON 6 S 1, ON 10 S 2) ergab Anhaltspunkte für das Vorliegen einer leichten Gehirnerschütterung. Lediglich die Klägerin behauptet (in ihrer Klage) eine schwere Gehirnerschütterung. Dieses Vorbringen floß offenbar in den ersten Absatz der erstgerichtlichen Entscheidungsgründe ein und wurde in dieser Form vom Berufungsgericht übernommen, ohne daß damit entscheidungswesentliche Feststellungen getroffen worden wären.
Zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) ist folgendes auszuführen:
Hat das Berufungsgericht - wie im vorliegenden Fall - die rechtliche Beurteilung der Sache abgelehnt, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt, so muß dies, wenn die Unrichtigkeit dieser Meinung behauptet wird, in der Revision als Mangelhaftigkeit des Verfahrens gemäß § 503 Z 2 ZPO bekämpft werden. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN ua).
Da die Revisionswerberin eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens in diesem Zusammenhang nicht geltend machte, ist auf die Ausführungen zur Rechtsrüge nicht weiter einzugehen (ebenso 10 Ob S 276/92 ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin nach Billigkeit wurden nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Anmerkung
E32239European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00009.93.0128.000Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_010OBS00009_9300000_000