Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Harald E*****, vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.September 1992, GZ 7 Rs 58/92-22, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 16.Jänner 1992, GZ 23 Cgs 50/91-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht, daß der überwiegend im erlernten Beruf als Werkzeugmaschineur tätig gewesene Kläger nicht als invalid iS des § 255 Abs 1 ASVG gilt, weil seine Arbeitsfähigkeit noch für die Tätigkeit als Endproduktprüfer (in der Metallbranche) ausreicht, die eine qualifizierte Facharbeiterteiltätigkeit auch seines Lehrberufes darstellt, ist richtig (§ 48 ASGG).
Sie entspricht auch der Rechtsprechung des erkennenden Senates (zB SSV-NF 3/119, 4/140 und 6/67, die allerdings andere Berufe der Metallbearbeitung - Drahtzieher, Schlosser, Stahlbauschlosser und Bauschlosser - betreffen).
Soweit die Rechtsrüge meint, daß es auf dem Arbeitsmarkt keine Arbeitsplätze für Endproduktprüfer gäbe, für die die Arbeitsfähigkeit des Klägers ausreichen würde, geht sie nicht von den gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen aus und ist daher nicht gesetzgemäß ausgeführt.
Daher war der nicht berechtigten Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E32237European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00007.93.0128.000Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_010OBS00007_9300000_000