Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Mag.Martin Duhan (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Norbert Kunc (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Shames A*****, vertreten durch Dr.Klaus Steiner, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Oktober 1992, GZ 13 Rs 69/92-13, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 31.Jänner 1992, GZ 13 Cgs 153/91-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Unter dem allein geltend gemachten Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt der Revisionswerber neuerlich zwei schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens, wobei er diese wiederholte Rüge unter Berufung auf Fasching, ZPR2 Rz 1909 und den "wesentlich vom Grundsatz der Amtswegigkeit beherrschten" Charakter der Sozialrechtssachen für zulässig erachtet.
Der erkennende Senat lehnt diese von einem Teil der Lehre, etwa Kuderna, FS 100 Jahre österreichische Sozialversicherung 341 und Hoyer, JBl 1991, 448 geteilte Rechtsansicht in stRsp (SSV-NF 1/32, 3/115, 4/114, 5/116 uva), die zum Teil ausführlich auf die Judikaturkritik eingeht, ab.
Die Revision, in der keine neuen Argumente gegen die zuletzt von Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozeßrecht Streitiges Verfahren3 228 geteilte Judikatur vorgebracht werden, bietet keinen Anlaß, davon abzugehen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt daher nicht vor.
Deshalb war der Revision nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E32241European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00012.93.0128.000Dokumentnummer
JJT_19930128_OGH0002_010OBS00012_9300000_000