TE OGH 1993/2/2 14Os5/93

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Veröffentlicht am 02.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner, Hon.Prof.Dr.Brustbauer, Dr.Massauer und Mag.Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Zawilinski als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann F***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, AZ 4 U 181/92 des Bezirksgerichtes Voitsberg, über die Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 6. August 1992, AZ 1 b Bl 86/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht vom 6.August 1992, AZ 1 b Bl 86/92, wurde der (vollen) Berufung des Johann F***** gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 25.Mai 1992, GZ 4 U 181/92-6, mit dem er wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden war, nicht Folge gegeben. Die vom Verurteilten hierauf gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes ergriffene "Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung" wies das Oberlandesgericht Graz mit Beschluß vom 26.November 1992, AZ 11 Bs 432/92, als unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Ebenso war die vom Verurteilten nunmehr (unmittelbar) an den Obersten Gerichtshof gerichtete "Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Berufungsgericht" zurückzuweisen, weil gemäß § 463 StPO gegen Urteile der Bezirksgerichte, die gegen einen Anwesenden ergangen sind, nur das Rechtsmittel der Berufung an den Gerichtshof erster Instanz (Landes-/Kreisgericht), in dessen Sprengel das Bezirksgericht liegt, zulässig ist.

Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, daß die Strafprozeßordnung ein (allgemeines) Aufsichtsrecht des Obersten Gerichtshofes, dessen Wirkungsbereich (im Strafprozeß) in § 16 StPO geregelt ist, nicht vorsieht und es gemäß § 33 Abs. 2 StPO das ausschließliche Recht des Generalprokurators ist, wegen unterlaufener Gesetzesverletzungen eine Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu erheben.

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E31384

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0140OS00005.9300006.0202.000

Dokumentnummer

JJT_19930202_OGH0002_0140OS00005_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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