Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** GmbH in Liquidation, vertreten durch die Liquidatorin Renate W*****, ***** I*****, H*****straße 5/31, diese vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Klaus A*****, Volksschuldirektor und Galerieinhaber, ***** S*****, V***** 311, vertreten durch Dr.Gerhard Sarlay, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlicher Zinsen aus S 300.000,-- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 24.November 1992, GZ 1 R 263/92-18, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Rechtssatz, daß die Verjährung einer Forderung grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit der Rechtsausübung beginnt, ergibt sich aus § 1478 ABGB und gilt - soweit das Gesetz keine Ausnahme macht - für alle Verjährungsfristen (vgl JBl 1954, 462; JBl 1958, 522; SZ 37/44 ua; zuletzt 5 Ob 137/92), also auch für die in § 1480 ABGB geregelten Fälle. Demnach beginnt die Verjährungsfrist zu laufen, sobald der Geltendmachung des Anspruchs kein rechtliches Hindernis entgegensteht (Schubert in Rummel2, Rz 2 zu § 1478 ABGB); subjektive, in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse oder tatsächliche Erschwerungen schieben den Beginn der Verjährung nicht hinaus (Klang in Klang V2, 601; SZ 54/35; EvBl. 1982/182 ua; zuletzt 5 Ob 137/92).
Ist die Leistungspflicht des Schuldners von einer Erklärung des Berechtigten abhängig, beginnt die Verjährungsfrist mit der Möglichkeit bzw Zulässigkeit dieser Erklärung (Schubert aaO, Rz 3 zu § 1478 ABGB). Andernfalls wäre das in § 1502 ABGB normierte Verbot einer privatautonomen Verlängerung der Verjährungsfrist in Frage gestellt. Der Vorbehalt der klagenden Partei, die dem Beklagten gewährten Darlehen samt Zinsen jederzeit durch eine bloße Zahlungsaufforderung fällig zu stellen, ließ daher die vereinbarten Darlehenszinsen jeweils 3 Jahre nach der Möglichkeit ihrer Einforderung verjähren. Selbst die Kapitalisierung der Zinsen hätte daran - außerhalb eines Kontokorrentverhältnisses - nichts geändert (HS I/8).
Es trifft nicht zu, daß insoweit ein Unterschied zwischen gesetzlichen und vertraglich bedungenen Zinsen zu machen wäre (Schubert aaO, Rz 3 zu § 1480 ABGB; vgl HS 10.652). Auch auf vereinbarte Darlehenszinsen ist daher die Verjährungsregelung des § 1480 ABGB anzuwenden (vgl Graf, Zinsen, Bereicherung und Verjährung, JBl 1990, 362 f; Eypeltauer, Zum Geltungsbereich des § 1480 ABGB, ÖJZ 1991, 224).
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes läßt somit keinerlei Abweichung von den Judikaturgrundsätzen zur Zinsenverjährung erkennen.
Anmerkung
E34236European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0050OB01503.93.0202.000Dokumentnummer
JJT_19930202_OGH0002_0050OB01503_9300000_000