TE OGH 1993/2/4 15Os16/93

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.02.1993
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4.Feber 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Steininger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch und Dr.Hager als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Munsel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Heinz T***** wegen § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, AZ 33 Vr 1232/91 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Grundrechtsbeschwerde des Genannten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, AZ 7 Bs 267/91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Gegen Dr.Heinz T***** ist beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 33 Vr 1232/91 ein Strafverfahren wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs. 1 und Abs. 2 StGB anhängig, weil er verdächtig ist, als Generaldirektor der A***** die Vergabe der Bauarbeiten zur Errichtung des "Langener Tunnels" der Arlberg-Schnellstraße S 16 manipuliert und durch nachträglich vorgenommene ohne Ausschreibung an die ARGE ***** vergebene Projektänderungen die A***** bzw die Republik Österreich um rund 55 Millionen S geschädigt zu haben.

Am 8.Mai 1991 wurde über den Beschuldigten, nachdem er am 6.Mai 1991 auf Grund eines richterlichen Haftbefehls festgenommen worden war, die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 StPO verhängt.

Mit Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Mai 1991 wurde der Haftbeschwerde des Beschuldigten Folge gegeben und die Untersuchungshaft aufgehoben. Über Beschwerde der Staatsanwaltschaft hat jedoch das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 4.Juni 1991, AZ 7 Bs 267/91, diesen Beschluß aufgehoben und angeordnet, daß die Untersuchungshaft über Dr.T***** aus dem Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 StPO fortzudauern habe. Dieser Beschluß wure dem Verteidiger des Beschuldigten am 7.Juni 1991 zugestellt (siehe Rückschein bei ON 60 des Vr-Aktes).

In der Folge befand sich Dr.T***** bis zum 26.Juli 1991 in Untersuchungshaft, an welchem Tag er enthaftet wurde.

Rechtliche Beurteilung

In seiner unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachten, mit 28. Jänner 1993 datierten und hier am 1.Feber 1993 eingelangten Grundrechtsbeschwerde beantragt der Beschuldigte, "der Oberste Gerichtshof möge aussprechen, daß durch die Verhängung der Untersuchungshaft laut den Beschlüssen des Landesgerichtes Innsbruck vom 8.Mai 1991, 33 Vr 1232/91, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, 7 Bs 267/91, der Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt worden ist".

Gemäß § 1 Abs. 1 des (am 1.Jänner 1993 in Kraft getretenen) Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl 1992/864, steht wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Die Grundrechtsbeschwerde ist gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Betroffene von der Entscheidung oder Verfügung Kenntnis erlangt hat, beim Gericht erster Instanz einzubringen; die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde rechtzeitig bei einem im Instanzenzug befaßten Gericht oder beim Obersten Gerichtshof eingebracht wird; wird die Entscheidung oder Verfügung schriftlich ausgefertigt und zugestellt, so endet die Frist nicht vor Ablauf von vierzehn Tagen ab dem Tag der Zustellung an den Betroffenen.

Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 4.Juni 1991, gegen den sich der Sache nach die Grundrechtsbeschwerde (allein) richten kann, wurde dem Beschuldigten persönlich am 8.Juni 1991, seinem Verteidiger bereits am 7.Juni 1991 zugestellt. Die Grundrechtsbeschwerde wurde am 28.Jänner 1993 der Post zur Beförderung an den Obersten Gerichtshof übergeben, bei welchem sie am 1. Feber 1993 eingelangt ist.

Da die Ausfertigung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes dem Verteidiger am 7.Juni 1991 zugestellt wurde, endete die Frist des § 4 Abs. 1 GRBG mit Ablauf des 21.Juni 1991, sohin vor Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes. Die erst am 28.Jänner 1993 zur Post gegebene Grundrechtsbeschwerde ist demnach verspätet.

Der Beschwerdeführer vermeint, gemäß § 12 Abs. 2 GRBG sei diese Beschwerde zulässig. Dieser Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof nicht anzuschließen.

Die erwähnte Gesetzesstelle normiert, daß ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes Beschwerden erhoben werden können, ohne daß es darauf ankäme, wann die Grundrechtsverletzung erfolgt ist. Demnach kann Anlaß für eine Grundrechtsbeschwerde (auch) eine Haft sein, die schon vor dem Inkrafttreten des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes begonnen hat. Auch der Beginn der Beschwerdefrist kann vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, doch darf die im § 4 Abs. 1 des Gesetzes bestimmte Frist nicht vor dem 1.Jänner 1993 abgelaufen sein (vgl JAB 852, BlgNR 18.GP, 9; Graff ÖJZ 1992, 783; siehe inzwischen auch 15 Os 2/93).

Da somit die Beschwerde verspätet ist und mithin ein Erkenntnis darüber, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat oder nicht, nicht zu ergehen hat, war, weil das Grundrechtsbeschwerde-Gesetz insoweit nichts anderes vorsieht, die Beschwerde in sinngemäßer Anwendung der sonst für den Obersten Gerichtshof geltenden strafprozessualen Vorschriften zurückzuweisen.

Anmerkung

E33274

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0150OS00016.9300006.0204.000

Dokumentnummer

JJT_19930204_OGH0002_0150OS00016_9300006_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten