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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
VwGG §42 Abs2 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde 1.) des E K und
2.) der F K, beide in G, beide vertreten durch Dr. Gerald Wildfellner, Dr. Klaus Holter, Dr. Stefan Holter, Mag. Mario Schmieder und Mag. Jörg Asanger, Rechtsanwälte in 4710 Grieskirchen, Rossmarkt 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 2001, Zl. Wa- 302305/12-2001-Mül/Mo, betreffend Versagung einer wasserrechtlichen Bewilligung und Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 1988 traf die Bezirkshauptmannschaft G (BH) unter Spruchpunkt A) folgenden Ausspruch:
"A) Wasserrechtliche Bewilligung
I. (Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 38 in Verbindung mit §§ 50 und 105 Wasserrechtsgesetz 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 12/2 und 13/3, KG P im Hochwasserabflussbereich der T und des G-baches nach Maßgabe der zur Verhandlung am 25.8.1988 vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25.8.1988 enthaltenen Beschreibung erteilt.
Mit der Bewilligung sind folgende Bedingungen und Auflagen verbunden:
1. Die Anschüttungen sind projektsgemäß unter Beachtung der im Befund der Verhandlungsschrift vom 25.8.1988 enthaltenen Feststellungen auszuführen und künftig ordnungsgemäß zu erhalten.
2. Die Bewilligung erlischt, wenn die Anschüttungen nicht innerhalb der im Abschnitt II eingeräumten oder über Antrag allenfalls verlängerten Frist ausgeführt werden.
II. Gemäß § 112 WRG 1959 wird zur Ausführung der bewilligten Anlage eine Frist bis 31.12.1988 eingeräumt.
Die Fertigstellung der Anlage ist der Bezirkshauptmannschaft
G anzuzeigen.
III. Gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959 wird festgestellt, dass die mit diesem Bescheid erteilte Bewilligung nicht im Widerspruch zu wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen steht."
In der diesbezüglichen Verhandlungsschrift vom 25. August 1988 heißt es u.a.:
"(...) Weiters präzisiert er (gemeint: der Erstbeschwerdeführer) den Antrag insofern, als die Anschüttung so erfolgen soll, dass zw. der Straße Gst. Nr. 642/10 und den Uferdämmen an der T und am G-bach eine einheitliche Ebene entstehen soll, wobei das derzeitige Niveau dieser Grenzlinien höhenmäßig nicht überschritten werden soll. (...)
Nach Vornahme des Lokalaugenscheines erstattet der Amtssachverständige für Wasserbautechnik (R.) folgenden Befund
(Der Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt, auf den Gst. 13/3 und 12/3 KG P über die gesamte Fläche dieses Grundstückes eine Aufschüttung mit den Abmessungen von ca. 70 x 30 m mit Erdmaterial vorzunehmen. Dieses Grundstück wird im Norden vom Gerinne der T, im Osten vom Gerinne des G-baches, im Süden durch eine Gemeindestraße, Gst. Nr. 642/10, KG P und im Westen durch die G-Straße begrenzt.
(...) Das Ausmaß und der Umfang der geplanten Maßnahmen ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Der Konsenswerber hat jedoch an Ort und Stelle sein Vorhaben erläutert und präzisiert. Demzufolge soll das Niveau der geplanten Aufschüttung die vorhandenen Dammkronen an der T und am G-bach sowie das Fahrbahnniveau der im Süden vorbeiführenden Gemeindestraße nicht überschreiten. Außerdem soll die nordseitige Begrenzung die gerade Verbindungslinie, welche 1 m landeinwärts zw. der flussabwärtigen rechtsufrigen Widerlagerecke und einem flussabwärts vorhandenen Freileitungsmasten verläuft, bilden. Die östliche Begrenzung verläuft parallel zur linksufrigen Böschungsoberkante in 1 m Abstand landeinwärts bis zur landseitigen linksufrigen Schrammbordecke. Die westliche Begrenzung bildet die Grenze des öffentlichen Gutes Straßen und Wege. Die max. Schütthöhe kann heute wegen der unvollständigen Unterlagen nicht angegeben werden.
Nach übereinstimmenden Aussagen der heute Anwesenden und Beteiligten kam es lediglich am 31.1.1982 zu einer vollständigen Überflutung des gegenständlichen Bereiches. Bei diesem Hochwasser handelt es sich um ein so genanntes Katastrophenhochwasser. Das Gerinne des G-baches wurde vor mind. 30 Jahren reguliert und ist auf die Abfuhr von mind. HQ20 ausgelegt.
Die neu geschaffene Fläche dient zum Abstellen von gewerbl. Maschinen und Geräten. (Der Erstbeschwerdeführer) beabsichtigt, diesen Abstellplatz zu bekiesen, die restlichen Flächen werden als Garten genützt. Eine Befestigung der Oberfläche ist nicht vorgesehen. Das gesamte Areal soll zur Gänze mit einem Maschendrahtzaun eingezäunt werden."
Mit Bescheid der BH vom 16. Jänner 1989 wurde (u.a.) der in Spruchpunkt A)II. des obgenannten Bescheides vom 1. Dezember 1988 gesetzte Termin auf 31. Dezember 1989 berichtigt.
Mit Schreiben vom 5. Juni 1989 wies die BH die Beschwerdeführer darauf hin, dass bei der vom Gewässerbezirk G durchgeführten Nachprüfung der Höhenlagen festgestellt worden sei, dass die Aufschüttungen gegenüber der Bewilligung um durchwegs 10 bis 15 cm zu hoch vorgenommen worden seien, Geländesetzungen in diesem Ausmaß nicht zu erwarten seien und die Anschüttungen auf die bewilligte Höhenlage zu bringen seien.
Nach weiterer Urgenz durch die BH (Schreiben vom 1. Dezember 1989) teilte der Erstbeschwerdeführer dieser mit Schreiben vom 6. Dezember 1989 mit, dass die aufgetragenen Maßnahmen noch nicht erfüllt worden seien, weil durch die Bauarbeiten der OÖ Ferngas (AG) für die Reduzierstation die Geländeanschüttung nicht habe fertig gestellt werden können. Er kündigte an, dass die Anschüttung im Lauf des Jahres 1990 fertig gestellt werde.
Die BH beauftragte mit Schreiben vom 18. Dezember 1989 den Gewässerbezirk G, nochmals die getätigten Anschüttungen auf den obgenannten Grundstücken zu überprüfen und hiebei darauf zu achten, ob etwaige Überschreitungen der bewilligten Anschüttungen auf die Bauarbeiten der OÖ Ferngas AG zurückzuführen sein könnten.
Der Amtssachverständige R. gab sodann die gutachterliche Stellungnahme vom 14. Februar 1990 ab, in der es heißt:
"In der gegenständlichen Angelegenheit konnte erst nach Bekanntgabe des verwendeten Fixpunktes durch den Projektanten eine Vergleichsmessung vorgenommen werden. Dabei hat sich gezeigt, dass die vorliegenden technischen Unterlagen nur bedingt verwendbar sind.
Die Einmessung der Schüttfläche ergab, dass die Oberfläche derzeit wesentlich über der ursprünglichen Kronenhöhe der T bzw. des G-baches liegt. Vor allem trifft dies im westlichen Bereich gegenüber der Kronenlage der T (38 cm zu hoch) und im östlichen Bereich gegenüber den Kronenlagen der beiden Gerinne (teilweise Überhöhung bis zu 40 cm) zu.
In Erfüllung der Bescheidauflagen ist daher vor der endgültigen Gestaltung der Schüttoberfläche die Überhöhung wieder zu entfernen.
Im östlichen Bereich der Schüttfläche sowie entlang des Zufahrtsweges wurden mehrere LkW-Ladungen Ziegelschutt deponiert. Diese sind ebenfalls wieder zu entfernen."
Die von der BH zur Stellungnahme und Herstellung des bewilligungsgemäßen Zustandes aufgeforderten Beschwerdeführer brachten mit Schriftsatz vom 13. März 1990 (u.a.) vor, dass im unmittelbaren Uferbereich (und damit im Bereich der für die Wasserrechtsbehörde relevanten Abflussflächen) jedenfalls keine Veränderungen vorgenommen worden seien und die Höhenlagen entlang der Grenzlinien nach wie vor die ursprüngliche Geländehöhe darstellten und nicht überhöht worden seien. Auch am öffentlichen Weg seien keine Änderungen vorgenommen worden. Gegenüber dem Verhandlungsergebnis vom 25. August 1988 sei das Gelände nach wie vor etwa 15 bis 20 cm tiefer als die geplante Anschüttung. Sowohl die T als auch der G-bach im Bereich ihrer Grundstücke seien "auf" größere Hochwässer, als dies zehnjährige Ereignisse darstellten, reguliert, und es seien daher die Anschüttungen wasserrechtlich nicht bewilligungspflichtig. Falls sich auf Grund der neuerlichen Überprüfung ergeben sollte, dass im Zuge der Planie im zehnjährigen Hochwasserabflussbereich tatsächlich Änderungen vorgenommen worden seien, beantragten sie hiefür die nachträgliche Bewilligung.
Der wasserbautechnische Amtssachverständige R. führte am 26. April 1990 eine weitere Besichtigung an Ort und Stelle durch und traf hiebei die Feststellung, dass vor allem am linken Ufer des G-baches, vor allem im bachabwärtigen Grundstücksbereich, entgegen der Bewilligung massive Anschüttungen im Uferbereich getätigt worden seien und dort auf jeden Fall der 1 m breite Streifen nicht freigehalten worden sei. Auch entlang des rechten Tufers sei über die in der Verhandlung am 25. August 1988 festgelegte Begrenzungslinie hinaus an einigen Stellen deutlich erkennbar in den Böschungsbereich hinein angeschüttet worden. Neben der auffälligen widerrechtlichen Anschüttung am G-bach würden sich im Bereich der Grundstücke selbst an einigen Stellen noch massive Erhöhungen hervorheben, die über das Straßenniveau und das Niveau der Böschungen hervorragten (vgl. den Aktenvermerk vom 26. April 1990).
In der Folge wurden seitens der BH weitere Besichtigungen an Ort und Stelle veranlasst. Laut einem Aktenvermerk vom 8. Oktober 1990 wurde bei einem Lokalaugenschein mit dem Amtssachverständigen R. wahrgenommen, dass die Anschüttungsarbeiten auf dem Gelände der Beschwerdeführer am rechten T-ufer fortgesetzt würden. Weiters heißt es in diesem Aktenvermerk:
"Die begonnene Beschotterung von der Gemeindestraße her hat derzeit jedenfalls ein zu hohes Niveau; im Uferbereich der T dürfte die Höhenlage in etwa stimmen.
(Der Amtssachverständige R.) teilt dazu mit, dass das Gelände vor Ausführung von Bauarbeiten in diesem Bereich mit der Höhenlage laut Ausführungsprojekt zur T-regulierung übereinstimmte; dies ergab sich aus Nivellierungen der bezüglichen Baufirma vor Beginn der Verlegung der Erdgasleitung. Nach Fertigstellung der Erdgasleitung wurde die Uferkrone nicht wieder in der ursprünglichen Höhe hergestellt; damals lag sie um etwa 20 cm unter dem bewilligten Niveau. Dies bedeutet, dass auch K im Zuge der ersten Anschüttungen im Wesentlichen im unmittelbaren Uferbereich gleichfalls unter der bewilligten Höhenlage geblieben ist und dass nur in einigen Teilbereichen (im Inneren der Anschüttungsflächen) gegenüber der Uferkrone der T Erhöhungen vorgenommen wurden. Herr K ist jedenfalls zu befragen, in welcher Form er die Beschotterung weiterführen bzw. beenden will."
Der Amtssachverständige R. führte in seiner weiteren gutachterlichen Stellungnahme vom 4. Februar 1991 (u.a.) Folgendes aus:
"(...) Am 8. Februar 1990 wurden zunächst die nach bereits durchgeführten teilweisen Schüttungsmaßnahmen vorgefundenen Höhenlagen der Schüttungsoberfläche sowie jene der südwestlich vorbeiführenden Straße aufgenommen.
Am 4. Dezember 1990 wurde eine neuerliche Einmessung vorgenommen, wobei im Besonderen die ufernahen Höhenlagen an der T unter Zugrundelegung eines einheitlichen Höhensystems (absol. Höhen) erfasst wurden. (...) Dabei stellte sich heraus, dass die im ufernahen Bereich vorgefundenen Höhenlagen der Schüttungsoberfläche - mit einigen Ausnahmen - im Wesentlichen mit den Ausführungshöhen der seinerzeitigen T-regulierung übereinstimmen.
Die im ho. Schreiben vom 14. Feber 1990 (...) angeführten Kronenlagen der T beziehen sich auf die in der Natur vorgefundenen und offensichtlich nach der Verlegung der Gasleitung durch die OÖ. Ferngas-Ges.m.b.H. nicht wieder hergestellten ursprünglichen Kronenhöhe. Daraus erklärt sich die damals angenommene wesentliche Überhöhung der Schüttung.
Bei den am 4. Dezember 1990 festgestellten Abweichungen handelt es sich um Überhöhungen im Bereich der in der Natur vorhandenen und bezeichneten Pflöcke 2, 4 und 5 von 13, 16 und 12 cm.
Zuletzt wurde am 13. Dezember 1990 eine neuerliche Einmessung der gesamten Schüttungsoberfläche samt Straße durchgeführt, wobei im ufernahen Bereich bei den Pflöcken 3 und 5 jeweils Überhöhungen um ca. 10 cm festgestellt wurden. Die im Südwesten vorbeiführende Straße weist gegenüber der Einmessung am 8. Feber 1990 im Bereich 5 m westlich des in der Straße vorhandenen Kanaldeckels Überhöhungen von mindestens 10 cm auf. Wenn man davon ausgeht, dass der Kanaldeckel ursprünglich niveaugleich mit der Straße war, so ergibt sich dort eine Überhöhung von 14 cm. Ca. 20 m westlich des Kanaldeckels beträgt die Überhöhung 13 cm und 13,0 m weiter westlich wieder 10 cm.
Aus fachlicher Sicht wird zusammenfassend bemerkt, dass die Anhebung der Fahrbahnnivelette der Zufahrtsstraße zusammen mit dem quer zur Fließrichtung aufgestellten Maschendrahtzaun den Hochwasserabfluss des G-baches stark beeinträchtigen. Die nördlich der Straße vorhandene Schüttungsoberfläche liegt im näheren Bereich durchschnittlich weitere 20 cm höher als die Fahrbahnoberkante. Im Übrigen wurde die Schüttung im Kronenbereich des G-baches und der T im Wesentlichen konsensgemäß ausgeführt.
Die Abänderungen im Straßenbereich sowie jene im unmittelbaren Bereich nördlich davon sind aus den schon erwähnten Gründen - Aufstau ausgeuferter Hochwässer des G-baches und Ablenken auf den Bereich der Wegbrücke - im Rahmen eines weiteren wasserrechtlichen Verfahrens zu behandeln."
Mit Schreiben vom 20. Februar 1991 stellten die Beschwerdeführer an die BH den Antrag, ihnen für die im Zuge von Messungen festgestellten "leichten Überhöhungen (gegenüber der Bewilligung) im Bereich der Gemeindestraße und entlang der Gemeindestraße" die nachträgliche (wasserrechtliche) Bewilligung zu erteilen.
Die BH führte am 7. Mai 1991 eine wasserrechtliche (und naturschutzbehördliche) Überprüfungsverhandlung durch, in der Eigentümer von flussaufwärts gelegenen Grundstücken erklärten, dass durch die Geländeerhöhung eine Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses zum Nachteil ihrer Grundstücke befürchtet werde. Der Amtssachverständige R. führte aus, dass die Erhöhungen im Bereich des öffentlichen Weges und entlang des linken Ufers des G-baches zur Veränderung des Hochwasserabflusses zum Nachteil der flussaufwärtigen und am rechten Bachufer liegenden Grundstücke führten. Das Gutachten hiezu ergehe schriftlich.
Laut den vorgelegten Verwaltungsakten wurde offenbar vom Amtssachverständigen R. in der Folge der BH eine schriftliche gutachterliche Stellungnahme vorgelegt (vgl. dessen Schreiben vom 12. August 1991), diese Stellungnahme ist jedoch in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht enthalten.
In ihrem Schriftsatz vom 4. Oktober 1991 vertraten die Beschwerdeführer u.a. die Auffassung, dass - entgegen den Ausführungen des Amtssachverständigen - das Niveau der Kanaldeckel der Gemeindestraße als Bezugspunkt für Nachmessungen nicht geeignet sei, weil diese gegenüber dem ursprünglichen Verlauf der Gemeindestraße zu niedrig versetzt worden seien.
Mit Schreiben vom 21. November 1991 teilte der Amtssachverständige R. dem Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) mit, dass technische Unterlagen des Projektsverfassers mit Einmessunterlagen der OÖ Ferngas GmbH höhenmäßig verglichen worden seien und sich hiebei eine nahezu idente Übereinstimmung der Höhenangaben ergeben habe. Sowohl die Unterlagen des Projektsverfassers als auch die Einmessunterlagen der Ferngas GmbH seien vor Beginn der Schüttungsmaßnahmen der Beschwerdeführer erstellt worden. Der Vergleich der Höhenangaben aus diesen Unterlagen vor der Schüttung mit den Höhen, die sich auf Grund der Einmessungen durch den Gewässerbezirk G nach der Fertigstellung der Schüttungsmaßnahmen ergäben, zeige an sich beträchtliche Höhendifferenzen entlang der Dammlage am linken Ufer des G-baches. Hier seien Überhöhungen bis zu 55 cm im flussabwärtigen Bereich bzw. 35 cm im Bereich der Brücke beim öffentlichen Weg mit der Nr. 642/10 festgestellt worden. Zur Feststellung der Höhenverhältnisse im Bereich der Gemeindestraße seien die Projektsunterlagen des Projektsverfassers mit den Einmessunterlagen für ein Kanalprojekt des Reinhaltungsverbandes Ttal sowie mit Einmessungen des Gewässerbezirkes verglichen worden. Auch hier habe sich eine völlige Übereinstimmung der Höhenverhältnisse ergeben. Bei Vergleich dieser Höhen mit den endgültigen Fahrbahnhöhen des öffentlichen Weges ergäben sich im Bereich des Kanaldeckels auf dem öffentlichen Weg nahe der Brücke Differenzen bis zu 14 cm und 5 m weiter westlich davon bis zu 21 cm.
Mit Schriftsatz vom 8. Mai 1992 legten die Beschwerdeführer das Privatgutachten des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl. Ing. St. vom 14. April 1992 vor, wozu sie zusammengefasst vorbrachten, dass sie diesen Sachverständigen mit der Überprüfung einer Niveauveränderung durch die Geländeanschüttungen beauftragt hätten und nach den Ergebnissen dessen Gutachtens davon auszugehen sei, dass die Annahmen des Amtssachverständigen großteils nicht zuträfen. In diesem Gutachten führte der Sachverständige Dipl. Ing. St. aus, der Umstand, dass der Kanaldeckel etwas tiefer liege als das angrenzende Straßenniveau, könne nicht unbedingt als Indiz dafür gewertet werden, dass durch die Anschüttung der Beschwerdeführer das Straßenniveau angehoben worden sei. Seiner Meinung nach werde der Kanaldeckel schon ursprünglich nach dem Bau tiefer als das Straßenniveau situiert gewesen sein, um bei der Befahrung der Straße nicht zu stören. Außerdem habe sich der Weg bei diesem Kanaldeckel fast um seine gesamte Breite gegenüber dem Katasterstand auf die Grundstücke Nr. 12/3 bzw. 13/3 verlegt, was durch fortgesetztes zu knappes Ackern an den Wegrand am Nachbargrundstück und dadurch bedingtes Ausweichen der Fahrzeuge auf die "K-seite" hervorgerufen worden sein könne. Möglich wäre auch, dass die Fahrzeuge, um einer immer stärker werdenden Vertiefung in der Fahrbahn im Bereich des Kanaldeckels zu entgehen, auf das besser befestigte Gelände auf der "K-seite" auswichen.
Der Amtssachverständige R. vertrat in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 9. Oktober 1992 die Auffassung, dass die Bestandsaufnahme des Dipl. Ing. St. nahezu völlig mit den vom Gewässerbezirk aufgenommenen Höhenlagen in dem in Betracht kommenden Bereich (linkes Ufer G-bach und Weg) übereinstimme und sich keine Widersprüche zum Amtssachverständigengutachten, das im Übrigen vollinhaltlich bestätigt werde, ergäben.
Mit Schriftsatz vom 4. Februar 1993 rügten die Beschwerdeführer, dass der Amtssachverständige R. nicht auf ihre Stellungnahme vom 8. Mai 1992 und insbesondere auch nicht darauf, dass laut dem Gutachten des Dipl. Ing. St. die Lage des Kanaldeckels nicht unbedingt Rückschlüsse auf eine Anschüttung durch sie zulasse, eingegangen sei.
Auf Grund der Rücksprache der BH mit dem Amtssachverständigen R. teilte dieser als "Konkretisierung zu den bisherigen Gutachten" mit (vgl. den Aktenvermerk vom 26. Februar 1993):
"-
Die Straße ist im fraglichen Bereich grundsätzlich auf die Höhe des Kanalschachtdeckels abzusenken. Der verlaufende Übergang zur bestehenden Fahrbahn darf erst außerhalb des Kanaldeckels hergestellt werden; dazu wird die Länge von ca. 3 m notwendig sein.
Zur Brücke hin sollte der verlaufende Übergang unter Berücksichtigung der Anrampung gleichfalls die Länge von ca. 3 m nicht überschreiten.
-
Gst. Nr. 12/3 ist in dem ca. 300 m2 großen Bereich um ca. 40 cm abzusenken (dreiecksförmig), der sich aus den Punkten Brücke, Kanaldeckel sowie Standort ca. 30 m abwärts der Brücke am Bach ergibt.
Bei der Brücke ist dabei ein kurzer Übergang (ca. 1 m, Neigung 1:2 bis 1:3) möglich. Zum abwärtigen Punkt und zur landeinwärts laufenden Begrenzungslinie hin ist der Übergang verlaufend auf ca. 3 m Breite herzustellen."
Mit Bescheid vom 19. März 1993 traf die BH folgenden Ausspruch:
"I. Dem Antrag (der Beschwerdeführer) vom 20.2.1991 wird teilweise Folge gegeben und in Abänderung der Bewilligung vom 1.12.1988 (in der Fassung des Bescheides vom 16.1.1989) die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die zusätzlich vorgenommenen Anschüttungen auf den Grundstücken Nr. 12/2 und 13/3, ausgenommen in dem ca. 300 m2 großen dreiecksförmigen Bereich (siehe Darstellung im Projektslageplan Maßstab 1:300, grün schraffierte Fläche) nach Maßgabe des Ergebnisses der Verhandlung vom 7.5.1991 und des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik vom 12.8.1991 (Beilage zur Verhandlungsschrift vom 7.5.1991) erteilt; der Lageplan Maßstab 1:300 bildet einen Bestandteil dieses Bescheides.
Auflage:
Die mit diesem Bescheid bewilligte Anschüttung ist künftig in einem ordnungsgemäßen und der Bewilligung entsprechenden Zustand zu erhalten.
Der darüber hinausgehende Antrag auf Bewilligung der zusätzlichen Anschüttungen in dem im Lageplan Maßstab 1:300 dargestellten dreiecksförmigen Bereich wird abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
§ 38 in Verbindung mit §§ 12, 50, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959.
II. (Den Beschwerdeführern) wird gemäß § 38 in Verbindung mit
§ 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 sowie § 59 Abs. 2 AVG folgender Auftrag erteilt:
1. Das derzeitige Niveau der Gemeindestraße Grundstück Nr. 642/10 ist zwischen Brücke über den G-bach und dem ca. 20 m westlich bestehenden Kanalschacht auf die ursprüngliche, durch den Kanaldeckel im Weg gegebene Höhe um ca. 14 cm abzusenken. Von diesem Kanaldeckel weg ist die Fahrbahn auf ca. 3 m Länge verlaufend an die anschließend bestehende Höhenlage anzugleichen. Der Niveauausgleich zur Brücke hat verlaufend zu erfolgen, dass die Brückenanrampung 3 m Länge nicht überschreitet.
2. Im Bereich des linken Ufers des G-baches ist auf Gst. Nr. 12/3 das Gelände ausgehend von der Brücke in einem dreiecksförmigen, ca. 300 m2 großen Bereich um etwa 40 cm abzusenken. Die Seiten des Dreieckes bilden von der Brücke ausgehend die Gemeindestraße bis zum beschriebenen Kanaldeckel auf eine Länge von ca. 20 m, das Bachufer auf eine Länge von ca. 30 m und die gerade Verbindung zwischen den Endpunkten dieser beiden Seiten (ca. 40 m). Dabei ist bei der Brücke ein kurzer, ca. 1 m langer Übergang auf das herzustellende Niveau sowie im abwärtigen Bereich und zu der im Grundstück verlaufenden ... (der folgende Satzteil ist in der in den Verwaltungsakten nicht in Reinschrift erliegenden, handschriftlich korrigierten Bescheidurschrift nicht leserlich dargestellt) ... in einem jeweils ca. 3 m breiten Bereich ein verlaufender Übergang zu dem anschließenden Geländeniveau auszuführen.
3. In diesem ca. 300 m2 großen Bereich sind auch sonstige Abflusshindernisse zu entfernen und ist künftig deren Aufstellung oder Ablagerung zu unterlassen.
Für die Durchführung dieser Maßnahmen wird eine Frist bis 30.6.1993 eingeräumt. Die Erfüllung des Auftrages ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert bekannt zu geben.
III. (...)"
Die Beschwerdeführer erhoben gegen diesen Bescheid Berufung, in der sie erklärten, den Bescheid in jenen Teilen anzufechten, mit denen ihrem Antrag auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung keine Folge gegeben werde, d.h. bezüglich jener Spruch- und Begründungsteile, die sich mit dem im Spruch beschriebenen ca. 300 m2 großen dreiecksförmigen Bereich beschäftigten. Bekämpft werde insbesondere auch der Spruchpunkt II. dieses Bescheides, also die dort enthaltenen Aufträge samt der Fristsetzung mit 30. Juni 1993. In ihrer Berufung wandten sich die Beschwerdeführer gegen die Annahme, dass es in dem genannten dreieckigen Grundstücksbereich zu Aufhöhungen von 14 cm bzw. 40 cm durch ihre Anschüttungsmaßnahmen gekommen sei, und brachten sie vor, dass die ursprüngliche Höhenlage im fraglichen Bereich sich nicht mehr ausreichend rekonstruieren lasse, weil gleichzeitig mit den Aufschüttungsarbeiten durch die Verlegung einer Gasleitung die Uferkronen an der T und am Ende des G-baches zerstört worden und nach ihrer Aufschüttung wesentlich niedriger als zuvor wieder hergestellt worden seien. Auch der Amtssachverständige habe in weiterer Folge eingeräumt, dass ihm ein Irrtum unterlaufen sei, und seine vorangegangene Annahme hinsichtlich einer Aufhöhung von nahezu 40 cm auf eine solche von lediglich 10 bis 14 cm zurückgenommen. Im erstinstanzlichen Bescheid finde sich keine ausreichende Begründung dafür, weshalb die äußerst dürftige ergänzende Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 9. Oktober 1992 geeignet sein solle, die im Schriftsatz der Beschwerdeführer vom 4. Februar 1993 und im Gutachten des Dipl. Ing. St. aufgezeigten Bedenken zu entkräften. Im gesamten Ermittlungsverfahren finde sich keine konkrete Stellungnahme zu den von Dipl. Ing. St. aufgezeigten Bedenken, was einen groben Verfahrensmangel bedeute. Wenn der Kanaldeckel als Fixpunkt für die angenommene Überhöhung der Gemeindestraße von etwa 14 cm nicht geeignet sei, dann erweise sich auch die darauf aufbauende Annahme im erstinstanzlichen Bescheid als haltlos. Die Stadtgemeinde G habe seinerzeit selbst eine Aufschüttung zwischen der G-straße und der Brücke über den G-bach vorgenommen. Nach dem Erwerb des Grundstückes durch die Beschwerdeführer sei die früher offenbar von der Stadtgemeinde G vorgenommene Anschüttung entfernt und in geringerem Ausmaß wieder angeschottert worden, wodurch das frühere Niveau nicht mehr erreicht worden sei.
Der LH beauftragte den Gewässerbezirk G mit der Erstattung eines ergänzenden Gutachtens (Schreiben des LH vom 17. Mai 1994). In Entsprechung dieses Auftrages führte der Amtssachverständige R. mit Schreiben vom 24. Februar 1995 aus, dass die Fläche, auf die sich die Abtragungsmaßnahme beziehe, und ein weit darüber hinausgehender Bereich der aufgeschütteten Fläche in einem Bereich lägen, der schon von Hochwässern mit zehnjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit eingestaut werde. Die Schüttungsmaßnahmen seien mit Unterbrechungen in den Jahren 1989 bis 1991 durchgeführt worden. Durch die vorgenommene Aufschüttung auf dem Grundstück Nr. 12/3 und die gleichzeitige Anhebung der quer zur Abflussrichtung verlaufenden Straße würden die Hochwässer des G-baches gegen den rechtsufrigen Bereich abgedrängt. Außerdem komme es nunmehr zu einem wesentlich stärkeren Rückstau auf das linksufrig und flussaufwärts der Straße anrainende Grundstück. Diese weit oberhalb linksufrig ausgetretenen Wässer könnten nun nicht mehr wie früher ungestört bis in den Mündungsbereich abfließen und dort in das tief eingeschnittene regulierte Gerinne linksufrig einströmen. Überdies resultiere daraus eine Abdrängung der Hochwässer gegen die rechtsufrig anrainenden und nun gegenüber der Anschüttung im Niveau tiefer liegenden Grundstücke, über welche ein breitflächiger Abfluss in Richtung Osten auf ein Siedlungsgebiet erfolge. Im Bereich einer dort direkt am Ufer verlaufenden Gemeindestraße erfolge dann die massive Einströmung rechtsufrig in das Gerinne der T. Dort könnten sich erhebliche Schäden durch Abtrag am Straßenkörper und der anschließenden Gerinneböschung ergeben. Derartige Abtragungen seien in der Vergangenheit schon mehrfach erfolgt und hätten zu aufwändigen Sanierungsmaßnahmen geführt. Als Gegenmaßnahme zu all diesen schädlichen Auswirkungen wäre die Absenkung eines Teiles der Aufschüttungsfläche auf dem Grundstück Nr. 12/3 im östlichen Bereich und die Absenkung der südlich vorbeiführenden Gemeindestraße auf das ursprüngliche Niveau gedacht.
In ihrer mit Schriftsatz vom 24. April 1995 zu den Gutachten des Amtssachverständigen R. erstatteten Stellungnahme verwiesen die Beschwerdeführer auf dessen Ausführungen im Gutachten vom 21. November 1991 und auf das Privatgutachten des Dipl. Ing. St. vom 14. April 1992 und brachten u.a. vor, dass die gegenständliche Anschüttung gemäß § 38 Abs. 1 und 3 WRG 1959 in der hier anzuwendenden alten Fassung keiner wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, weil Überflutungen, die in Abständen von zehn oder mehr Jahren stattfänden, nicht als häufig bezeichnet werden könnten und derartige Gebiete daher keine Hochwasserabflussgebiete im Sinn dieser Gesetzesbestimmung darstellten. Ferner verwiesen die Beschwerdeführer neuerlich auf die umfangreichen Bau- und Erdarbeiten auf Grund der Verlegung einer Gasleitung durch die OÖ Ferngas AG.
Der LH zog einen hydrologischen Amtssachverständigen bei (Schreiben vom 29. Juni 1995). Dieser führte in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 11. Juli 1997 (u.a.) aus, dass die gegenständliche Fläche (P Nr. 12/3 und 13/3) von Hochwässern mit zehnjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit eingestaut werde und das Niveau der fraglichen Fläche vor der Anschüttung um rund 30 bis 40 cm unter dem Niveau des Dammes beim Ufer der Tregulierung gelegen gewesen sei. Durch die getätigten Anschüttungen sei die Abflussbreite ausgeuferter Hochwässer von rund 50 auf ca. 20 m reduziert worden, wodurch es zu einer erheblichen Erhöhung der Hochwasserwelle (rund 20 bis 30 cm bei HQ10 bzw. HQ30) kommen werde. Bei Auftreten 30-jährlicher Hochwasserereignisse werde es durch den Aufstau zu einer Überflutung der aufgeschütteten Fläche kommen und zu einer wesentlichen Erhöhung der Wasserspiegellage bei ausufernden Hochwässern an der rechtsufrig tiefer liegenden Grundstücksfläche.
Die Beschwerdeführer verwiesen in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2001 auf ihr bisheriges Vorbringen und ihre bisherigen Beweisanträge und beantragten weiters, die gutachterliche Stellungnahme vom 11. Juli 1997 dahingehend ergänzen zu lassen, dass auf die Hochwassersituation 1998/1999 Rücksicht genommen werde, woraus sich ergeben habe, dass bei den gegebenen Geländemaßnahmen keine negativen Auswirkungen selbst bei 30- jährigen Hochwässern zu befürchten seien.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des LH vom 20. Februar 2001 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der BH vom 19. März 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen und aus Anlass diese Entscheidung die mit dem erstinstanzlichen Bescheid in Spruchabschnitt II. eingeräumte Erfüllungsfrist bis zum 30. Juni 2001 erstreckt.
Begründend führte der LH nach Darstellung des Berufungsvorbringens im Wesentlichen aus, dass die ursprüngliche Höhenlage der vom erstinstanzlichen Bescheid betroffenen Anschüttungsfläche in den anlässlich der Errichtung einer Erdgashochdruckleitung erstellten Einmessunterlagen der OÖ Ferngas AG und einer im Auftrag der Beschwerdeführer erstellten Niveauaufnahme ausreichend dokumentiert sei. Auf Grund der vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik in seiner Stellungnahme vom 21. November 1991 festgestellten Übereinstimmung zwischen diesen Messungen müsse davon ausgegangen werden, dass die Höhenlagen richtig aufgenommen worden seien. Zur Feststellung der ursprünglichen Höhenverhältnisse im Bereich der südwestlich der auf Gst. Nr. 12/3 gelegenen Anschüttung entlang führenden Gemeindestraße seien vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik die im Zusammenhang mit einem Kanalprojekt des Reinhaltungsverbandes T-tal erstellten Einmessunterlagen mit Einmessungen des Gewässerbezirkes G verglichen worden und habe sich auch insofern die völlige Übereinstimmung der Höhenverhältnisse ergeben. Die Schlussfolgerungen dieses Amtssachverständigen würden auch nicht durch die fachlichen Ausführungen des Zivilgeometers Dipl. Ing. St. entkräftet, weil dieser erst nach Ausführung der Anschüttung mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt worden sei und keine eigenen Messungen der ursprünglichen Höhenlage des Anschüttungsbereiches durchgeführt habe. Es stehe daher auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik fest, dass von den Beschwerdeführern außer den wasserrechtlich bewilligten weitere Anschüttungen vorgenommen worden seien.
Die im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten vom 24. Februar 1995 und 11. Juli 1997 legten übereinstimmend dar, dass die Anschüttungsfläche von Hochwässern mit zehnjährlicher Eintrittswahrscheinlichkeit 20 bis 30 cm hoch eingestaut werde. Damit stehe fest, dass es sich dabei um eine Fläche handle, welche erfahrungsgemäß häufig überflutet werde. Im Gutachten vom 11. Juli 1997 werde ausgeführt, dass die Mündungsstrecke des Gbaches im Zusammenhang mit der T-regulierung ausgebaut worden sei. Weiter flussaufwärts sei der G-bach nur in der Lage, ein- bis fünfjährliche Hochwässer bordvoll abzuführen. Größere Hochwässer führten zu Überflutungen.
Nach Wiedergabe der Ausführungen der Amtssachverständigen zu den Auswirkungen von Hochwässern, führte der LH in Bezug auf den Hinweis der Beschwerdeführer auf die Hochwassersituation von 1998/1999 aus, dass der G-bach und die T verschieden große Einzugsgebiete hätten, sodass es durchaus möglich gewesen sei, dass der G-bach zu dieser Zeit nicht über die Ufer getreten sei. Keinesfalls könne aber daraus auf die Auswirkungen der Anschüttung auf die Hochwassersituation am G-bach geschlossen werden. Eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens wäre insofern nicht zielführend.
Der wasserpolizeiliche Auftrag beruhe darauf, dass die Anschüttung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe, die jedoch nicht erteilt werden könne.
Bei der Anschüttung handle es sich um eine Anlage, welche im Abflussbereich 10-jährlicher Hochwässer des G-baches errichtet worden sei. Hochwässer von solcher Eintrittswahrscheinlichkeit seien häufig im Sinn des § 38 Abs. 3 WRG in der Fassung vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990. Die Anschüttung unterliege daher auch dann der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 38 WRG 1959, wenn sie vor Inkrafttreten dieser Novelle ausgeführt worden sei.
Durch die von der Anschüttung ausgehenden Auswirkungen, nämlich die Verengung des Hochwasserabflussquerschnittes, die Erhöhung der Hochwasserspiegellage, die Beschleunigung des Hochwasserabflusses und die Gefahr von Erosionsschäden, würden öffentliche Interessen beeinträchtigt. Eine wasserrechtliche Bewilligung wäre daher nicht möglich. Die BH habe daher den Beschwerdeführern aufzutragen gehabt, die Anschüttung zu beseitigen, und es sei die dazu eingeräumte Frist von mehr als drei Monaten zweifellos völlig ausreichend.
Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 23. Februar 2004, B 526/01-7).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stellen die Beschwerdeführer den Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerdeführer erachten sich als in dem Recht auf "Erteilung der nachträglichen wasserrechtlichen Bewilligung und Nichterteilung der im Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheides enthaltenen Aufträge" verletzt und bringen (u.a.) vor, dass die Annahme, es sei im gegenständlichen dreiecksförmigen Bereich durch die Aufschüttungsmaßnahmen zu einer Überhöhung von 14 cm (im Bereich des Weges) bzw. 40 cm (im Bereich des linken Ufers des Gbaches) gekommen, im Beweisverfahren keine Deckung finde und sich die Annahme des Amtssachverständigen R. auf objektiv nicht nachvollziehbare Umstände stütze. So lasse sich die ursprüngliche Höhenlage nicht mehr genau rekonstruieren, weil durch die Verlegungsarbeiten der OÖ Ferngas AG die Uferkronen der beiden Gewässer zerstört und wesentlich niedriger als zuvor wieder hergestellt worden seien. Aus dem Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. St. ergebe sich, dass der als Fixpunkt angenommene Kanaldeckel nicht herangezogen werden könne. Darüber hinaus habe die Gemeinde G selbst eine Aufschüttung vorgenommen und dadurch Veränderungen herbeigeführt. Die belangte Behörde hätte daher die zu diesem Beweisthema gestellten Beweisanträge (nämlich Einholung eines weiteren Amtssachverständigengutachtens für Wasserbautechnik und Vermessung, Einholung weiterer Auskünfte bzw. ergänzende Erhebungen über die von der OÖ Ferngas AG vorgenommenen Grabungsarbeiten, Einholung einer Auskunft des Reinhalteverbandes T-tal zur Festlegung des Zeitpunktes der Errichtung der Kanalanlagen im Bereich der öffentlichen Wegparzelle, Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Straßenbau zum Beweis dafür, dass durch das ständigen Befahren und Benützen der Wegparzelle im Laufe von mehreren Jahrzehnten das Niveau abgesenkt worden sei, und ergänzende Vernehmung des zuständigen Amtsleiters Ing. R.) nicht ignorieren dürfen.
Ferner seien die gegenständlichen Anschüttungen vor dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 vorgenommen worden und sei § 38 Abs. 3 WRG 1959 in der bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Fassung heranzuziehen. Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn oder mehr Jahren stattfänden, könnten nicht als häufig bezeichnet werden, und es gälten solche überfluteten Gebiete nicht als Hochwasserabflussgebiete im Sinn der genannten Bestimmung. Die Behörde habe daher zu Unrecht die Bewilligungspflicht im Sinn des § 38 WRG 1959 idF der WRG-Novelle 1990 angenommen. Aber selbst bei Anwendbarkeit dieser novellierten Gesetzesbestimmung lägen keine genügenden Beweisergebnisse dafür vor, dass es sich beim fraglichen Bereich um ein Gebiet handle, das bei 30-jährigen Hochwässern überflutet werde. Schließlich werde darauf hingewiesen, dass eine angebliche Überhöhung von lediglich 14 cm schon rein technisch kaum nachzuweisen sei, weil bekanntermaßen größere Schottersteine einen Durchmesser von ca. zehn oder auch mehr Zentimetern haben könnten, sodass eine derart geringfügige Überhöhung im Bereich des Weges durchaus bewilligungsfähig erscheine, weil sie keinen nennenswerten Einfluss auf die Abflussverhältnisse im fraglichen Bereich bringen könnten.
Der LH legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 138 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 und § 38 Abs. 1 und 3 leg. cit. idF der insoweit mit 1. Juli 1990 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, haben folgenden Wortlaut:
"§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) ...".
"§ 38. (1) Zur Errichtung und Abänderung von Brücken, Stegen und von Bauten an Ufern, dann von anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer sowie von Unterführungen unter Wasserläufen, schließlich von Einbauten in stehende öffentliche Gewässer, die nicht unter die Bestimmungen des § 127 fallen, ist nebst der sonst etwa erforderlichen Genehmigung auch die wasserrechtliche Bewilligung einzuholen, wenn eine solche nicht schon nach den Bestimmungen des § 9 oder § 41 dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Die Bewilligung kann auch zeitlich befristet erteilt werden.
(2) ...
(3) Als Hochwasserabflussgebiet (Abs. 1) gilt das bei 30jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. Die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete sind im Wasserbuch in geeigneter Weise ersichtlich zu machen."
Unter einer Anlage im Sinn dieser Gesetzesbestimmung ist alles zu verstehen, was durch die Hand des Menschen angelegt, also errichtet wird, so etwa vorgenommene Anschüttungen (vgl. dazu etwa die in Kaan/Braumüller, Handbuch Wasserrecht, zu § 38 WRG E 26, 28 und 49 zitierte hg. Judikatur).
Im vorliegenden Beschwerdefall wurde der wasserpolizeiliche Auftrag auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der von den Beschwerdeführern vorgenommenen Anschüttungen im Grunde des § 38 Abs. 1 WRG 1959 gestützt. Bei der bescheidgegenständlichen Anschüttung der Beschwerdeführer handelt es sich auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen um eine Anlage, welche im Abflussbereich 10-jährlicher Hochwässer des Gbaches errichtet wurde. Hiezu vertrat der LH die Auffassung, dass diese Anschüttung auch dann der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht gemäß § 38 leg. cit. unterliege, wenn sie vor Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 ausgeführt worden sein sollte.
Dazu ist Folgendes auszuführen:
Mit der insoweit mit 1. Juli 1990 in Kraft getretenen WRG-Novelle 1990 wurde § 38 Abs. 3 WRG 1959 geändert. Bis dahin hatte diese Gesetzesbestimmung folgenden Wortlaut:
"(3) Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hochwasserabflussgebiete (Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer ersichtlich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflussgebiete jene Flächen anzusehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden."
Zu dieser Gesetzesbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass bei einer "häufigen Überflutung von Flächen" im Sinn dieser Bestimmung regelmäßig nur an Abstände von wenigen Jahren zu denken sei und Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfänden, nicht mehr als "häufig" bezeichnet werden könnten. Zur Lösung der Rechtsfrage, welche Flächen "erfahrungsgemäß häufig überflutet werden", könnten nur jene Überflutungen in Betracht kommen, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Maßnahme getroffen werde, stattgefunden hätten. Erst seit dem Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 gelte als Hochwasserabflussgebiet im Sinn des § 38 Abs. 1 leg. cit. das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet, wobei 30-jährliche Hochwässer solche seien, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholten. Für die vor dem 1. Juli 1990 errichteten "anderen Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer" im Sinn des § 38 Abs. 1 WRG 1959, wie etwa Geländeanschüttungen, bedeute dies, dass eine wasserrechtliche Bewilligung erst dann einzuholen gewesen sei, wenn die Anlage auf einer Fläche, die erfahrungsgemäß häufig überflutet worden sei, errichtet worden sei (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Juli 1999, Zl. 98/07/0106, mwN).
Der angefochtene Bescheid lässt die hier wesentliche Frage, ob die Anschüttung, die Gegenstand des mit diesem Bescheid abgewiesenen Bewilligungsantrages der Beschwerdeführer und des ihnen erteilten wasserpolizeilichen Auftrages ist, vor oder nach Inkrafttreten der WRG-Novelle 1990 vorgenommen wurde, unbeantwortet, weil der LH hiebei die Auffassung vertrat, dass sich die gegenständliche Anschüttung im Abflussbereich 10- jährlicher Hochwässer befinde und Hochwässer von solcher Eintrittswahrscheinlichkeit häufig im Sinn des § 38 Abs. 3 WRG 1959 aF seien. Mit dieser Auffassung verkannte der LH das Gesetz, sind doch, wie zuvor dargelegt wurde, Überflutungen, die in Abständen von etwa zehn und mehr Jahren stattfinden, nicht mehr als "häufig" im Sinn dieser Gesetzesbestimmung zu bezeichnen. Demzufolge ist der angefochtene Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Im Hinblick darauf erübrigte es sich, auf die in der Beschwerde weiters relevierten Verfahrensrügen näher einzugehen. In diesem Zusammenhang sei jedoch bemerkt, dass in den vorgelegten Verwaltungsakten das in Spruchpunkt I. des erstinstanzlichen Bescheides vom 19. März 1993 angeführte Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik R. vom 12. August 1991, das der Verhandlungsschrift vom 7. Mai 1991 angeschlossen sein sollte, nicht enthalten ist.
Da somit der LH in Verkennung der Rechtslage entscheidungswesentliche Feststellungen zum Zeitpunkt der gegenständlichen Ablagerung nicht getroffen hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 23. Februar 2006
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2004070091.X00Im RIS seit
16.03.2006