TE OGH 1993/2/10 9ObA318/92

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon-Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Mayer und Dr.Stein in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zoran V*****, vertreten durch ***** Rechtsanwalt ***** wider die beklagte Partei Roland B*****, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Wiedereinräumung einer Hausbesorgerdienstwohnung (Streitwert S 6.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9.Oktober 1992, GZ 34 Ra 36/92-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.November 1991, GZ 1 Cga 30/90-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit S 2.175,36 (darin S 362,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Beklagte als derjenige Miteigentümer, der den Verlust der Hausbesorgerdienstwohnung allein verschuldet hat, verpflichtet ist, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, er sei als Miteigentümer nicht in der Lage, dem Kläger "Bestandrechte" einzuräumen, entgegenzuhalten, daß sich das Leistungsbegehren nicht auf eine bestimmte Wohnung als Dienstwohnung bezieht. Die Zuweisung einer Dienstwohnung an den Hausbesorger erfolgt in Erfüllung der Fürsorgepflicht des Dienstgebers. Dieser arbeitsrechtliche Anspruch erlischt nicht mit der erstmaligen Zuweisung einer Wohnung, sondern bleibt als Daueranspruch bestehen. Insoweit richtet sich der Anspruch gegen die Eigentümergemeinschaft als Arbeitgeberin. Soweit aber der Beklagte in seinem ausschließlichen Interesse den Kläger in eine Ersatzwohnung verwies, um die betreffenden Räumlichkeiten für sich freizubekommen, und ihn von dort delogieren ließ, ist er schon aus dem Rechtsgrund der Wiederherstellung des vorigen Zustands (Naturalrestitution) verpflichtet, dem Kläger wieder eine Dienstwohnung einzuräumen bzw zu verschaffen. Daß ihm dies mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre, hat er nicht bewiesen (vgl Reischauer in Rummel, ABGB2 § 920 Rz 10; Koziol-Welser, Grundriß9 I 234 ff; MietSlg 35.272 f ua).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32430

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00318.92.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19930210_OGH0002_009OBA00318_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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