TE OGH 1993/2/10 9NdA1/93

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Petrag in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. H***** G*****, ***** vertreten durch *****, Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei Dr. W***** K*****, Rechtsanwalt ***** als Masseverwalter im Konkurs der Z*****AG *****, wegen Feststellung einer Konkursforderung (S 598.265,81 sA), über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag des Beklagten, anstelle des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht das "Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Handelsgericht Wien" zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der nunmehr in Deutschland aufhältige Kläger machte beim Landesgericht Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht am 9. Juli 1990 gegen die Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin Ansprüche aus einem Dienstverhältnis geltend. Die damalige Beklagte wandte die "sachliche und funktionelle Unzuständigkeit" des angerufenen Gerichtshofes ein, da zwischen den Parteien kein Dienstverhältnis, sondern nur ein freies Konsulentenverhältnis bestanden habe. Die Klage sei auch unberechtigt, da sich aus der gegenseitigen Abrechnung ein Guthaben zu ihren Gunsten ergebe.

Mit Beschluß des Handeslgerichtes Wien vom 12. Februar 1992 wurde über das Vermögen der Rechtsnachfolgerin der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger beantragte am 22. Mai 1992 die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens gegen den Masseverwalter. Dieser stellte in der Tagsatzung vom 17. Juli 1992 den Delegierungsantrag. Der Firmensitz sei nach Wien verlegt worden. Sämtliche Zeugen mit Ausnahme der Zeugin U***** seien im Rechtshilfeweg oder in Wien zu vernehmen. Der Klagevertreter habe seine Kanzlei in Baden. Auch die Firmenunterlagen seien in Wien.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger sprach sich gegen die Delegierung aus.

Die Delegierung ist nicht zweckmäßig.

Da die Klage bereits vor der Konkurseröffnung anhängig gemacht wurde, bleibt das ursprünglich angerufene Gericht auch für das als Prüfungsprozeß fortzusetzende Verfahren zuständig (§§ 7 Abs 3, 113 KO; vgl Kuderna, ASGG § 50 Erl 4 letzter Absatz; Fasching ZPR2 Rz 2269/1; Fink, Das Verfahren in Arbeitsrechtssachen vor dem Konkurs- und Ausgleichsgericht, DRdA 1988, 205 ff, 207 mwH). Da eine Delegierung gemäß § 31 JN nur an ein Gericht "gleicher Gattung" erfolgen kann, steht dem Delegierungsantrag schon entgegen, daß bisher noch kein Beschluß im Sinne des § 37 Abs 3 ASGG ergangen ist (vgl Fasching aaO Rz 2255).

Im übrigen ist die Arbeitsrechtssache bereits seit Juli 1990 gerichtsanhängig. Das Landesgericht Salzburg hielt bereits Tagsatzungen zur mündlichen Streitverhandlung ab und stellte eine Reihe von Rechtshilfeanträgen an deutsche Gerichte. Die als Zeugin namhaft gemachte ehemalige Prokuristin der Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin ist im Sprengel des Landesgerichtes Salzburg wohnhaft. Die ladungsfähige Anschrift des ehemaligen Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin wurde vom Beklagten mit Wals 257 angegeben (S 101). Demgegenüber ist lediglich ein vom Kläger geführter Zeuge in Wien wohnhaft (S 78). "Kaufmännische Unterlagen" müßten, soferne sie von Bedeutung sind, ohnehin vorgelegt werden, so daß es für die Prozeßökonomie unerheblich ist, bei welchem Gericht die Vorlage zu erfolgen hat. Dem Kanzleisitz der Parteien bzw. ihrer Vertreter kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal sich der Klagevertreter ausdrücklich gegen die beantragte Delegierung ausgesprochen hat. Soweit ein Großteil des Beweisverfahrens ohnehin im Rechtshilfeweg durchzuführen ist, besteht ebenfalls kein Grund, die Arbeitsrechtssache dem angerufenen Gericht abzunehmen, wie es überhaupt schon wegen der langen Dauer des bisherigen Verfahrens unzweckmäßig wäre, ein anderes Gericht zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.

Eine Verschiebung der Zuständigkeit wäre nur dann zu bewilligen, wenn die Zweckmäßigkeit der Maßnahme eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann. Das ist aber nicht der Fall, so daß der Delegierungsantrag abzuweisen ist.

Anmerkung

E58900 09J00013

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009NDA00001.93.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19930210_OGH0002_009NDA00001_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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