TE OGH 1993/2/10 9Ob S1/93(9Ob S2/93, 9Ob S3/93, 9Ob S4/93, 9Ob S5/93, 9Ob S6/93, 9Ob S7/93, 9Ob S8/

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Veröffentlicht am 10.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Mayer und Dr.Stein in den verbundenen Sozialrechtssachen der klagenden Parteien 1.) P***** I*****, Arbeiter, ***** 2.) S***** I*****, Arbeiter, ***** 3.) J***** J*****, Maurer, ***** 4.) Z***** K*****, Maurer, ***** 5.) A***** G*****, Fassader, ***** 6.) Z***** M*****, Arbeiter, ***** 7.) B***** M*****, Arbeiter,Wien 11, ***** 8.) D***** R*****, Fassader, *****

9.)

P***** R*****, Maurer, ***** 10.) H***** S*****, Maurer, *****

11.)

S***** S*****, Arbeiter, ***** 12.) D***** Z*****, Arbeiter, ***** sämtliche vertreten durch Dr.R***** Z*****, Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen zu 1.) 5.793 S netto, zu 2.) 4.151 S netto, zu 3.) 7.840 S netto, zu 4.) 3.433 S netto, zu 5.) 3.984 S netto, zu 6.) 5.700 S netto, zu 7.) 5.335 S netto, zu 8.) 7.984 S netto, zu 9.) 7.947 S netto, zu 10.) 7.982 S netto, zu 11.) 5.764 S netto, zu 12.) 5.321 S netto, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Oktober 1992, GZ 31 Rs 102/92-11, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6.April 1992, GZ 2 Cgs 501/92 - 512/92, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß durch die vorschußweisen Zahlungen des Masseverwalters die Entgeltansprüche der Kläger erfüllt wurden, und daher keine gesicherten Ansprüche mehr vorliegen, ist zutreffend (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Fest steht, daß der Masseverwalter im Konkurs der Arbeitgeberin der Kläger, die nach Konkurseröffnung ihren vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO erklärt hatten, die aus der Zeit bis zum vorzeitigen Austritt rückständigen Forderungen auf das laufende Arbeitsentgelt aus Mitteln der Konkursmasse zahlte; die Kläger bestätigten, diese Zahlungen als Vorschüsse erhalten zu haben und traten ihre Ansprüche gegen den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds hinsichtlich dieser Forderungen an den Masseverwalter ab; das Unternehmen wurde vom Masseverwalter fortgeführt, die Kläger wurden unmittelbar nach ihrem Austritt vom Masseverwalter wieder eingestellt.

Bei der Fortführung des Unternehmens des Schuldners, der Erfüllung der von diesem abgeschlossenen Geschäfte, dem Abschluß neuer Rechtsgeschäfte und ähnlichem handelt der Masseverwalter im Namen des Gemeinschuldners als dessen gesetzlicher Vertreter (SZ 61/128 mwN). Ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung kommt dem Masseverwalter auch die Arbeitgeberfunktion zu (Kropf, Zur Notwendigkeit der Sicherung von Arbeitnehmeransprüchen bei Insolvenz des Arbeitgebers, DRdA 1975, 252 [255]; Holzer, DRdA 1984, 308 ff [310]). Schuldner der Arbeitnehmerforderungen ist die Konkursmasse. Befriedigt der Masseverwalter aus diesem Fonds die Forderungen der Arbeitnehmer, so sind diese Forderungen damit erloschen. Ob der Masseverwalter im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Befriedigung im Konkurs berechtigt war, die Konkursforderungen einzelner Gläubiger voll zu befriedigen, ist nicht zu prüfen. Wurde Zahlung geleistet, so ist die Forderung getilgt. Dem steht nicht entgegen, daß die Zahlungen als Vorschüsse geleistet wurden. Erfüllt der Schuldner seine Verpflichtung mit einer ausdrücklichen, auf eine bestimmte Forderung des Gläubigers bezogenen Widmung ohne jeden das Schuldverhältnis betreffenden Vorbehalt, so ist damit die Forderung erfüllt, auch wenn die Zahlung als Vorschuß bezeichnet wird. Aus welchen Motiven dies geschieht - die Kläger führen ins Treffen, daß dies für den Masseverwalter die einzige Möglichkeit gewesen sein, das Unternehmen forzuführen - ist unbeachtlich. Wohl sieht § 8 IESG grundsätzlich auch die Möglichkeit der Übertragung der Forderung vor. Begrifflich kann aber die Abtretung der Forderung (insbesondere im Falle der Vorfinanzierung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld) nur an eine dritte Person in Frage kommen. Die Übertragung der Forderung an die Konkursmasse scheitert daran, daß sie selbst Schuldnerin ist und mit der Leistung der Zahlung durch sie - anders als durch einen Dritten (vgl §§ 1358, 1422 ABGB) - die Schuld untergeht.

Da sohin aufrechte Forderungen der Kläger auf das hier geltend gemachte Arbeitsentgelt nicht bestehen, fehlt auch die Grundlage für den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E32195

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBS00001.93.0210.000

Dokumentnummer

JJT_19930210_OGH0002_009OBS00001_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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