Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Februar 1993 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hörburger, Dr.Massauer, Dr.Markel und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther Ernst H***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Günther Ernst H***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 4.August 1992, GZ 2 b Vr 5028/92-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Günther Ernst H***** des Verbrechens des teils vollendeten (I), teils versuchten (II) schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach dem § 127, 128 Abs. 1, 129 Z 1 und 2, 130, zweiter Fall, und 15 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Wien fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S übersteigenden Wert durch Einbruch in Firmenräumlichkeiten nach der Methode des "Steinwerfens" und durch Aufbrechen von Schreibtischladen, wobei er die schweren Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, mit dem Vorsatz, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern,
zu I in zehn Fällen weggenommen sowie
zu II in vierzehn Fällen wegzunehmen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde, die auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützt wird; den Strafausspruch fechten er und die Staatsanwaltschaft mit Berufung an.
Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf den Vorwurf, die "Ausführung" (gemeint wohl: Ausfertigung) des Urteiles berücksichtige nicht, daß der Beschwerdeführer vom Vorwurf, der Gerlinde P***** ein Armketterl im Wert von 900 S in der Nacht auf den 19.Dezember 1991 entwendet und in der Nacht auf den 16.Jänner 1992 Verfügungsberechtigten der Firma "E***** Werke GesmbH" einen Personalcomputer der Marke "Cassio" im Wert von 3.600 S weggenommen zu haben, freigesprochen worden sei.
Abgesehen davon, daß eine derartige Divergenz zwischen verkündetem Urteil und Urteilsausfertigung, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, überhaupt nicht Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde sein kann, sondern nur im Wege einer Urteilsangleichung (siehe dazu Mayerhofer-Rieder StPO3 E 20, 22 ff, insbes 26 aE zu § 270) zu beseitigen wäre, ergibt sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll (S 244) in Verbindung mit einem vom Obersten Gerichtshof gemäß dem § 285 f StPO eingeholten Bericht der Vorsitzenden auch die sachliche Unrichtigkeit der Beschwerdebehauptung. Tatsächlich wurde der Angeklagte vom Vorwurf laut den Anklagepunkten I/7/b und I/9 (Personalcomputer) nicht freigesprochen, vielmehr wurde insoweit das Verfahren gemäß dem § 57 StPO ausgeschieden.
Die somit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufungen ist gemäß dem § 285 i StPO der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Anmerkung
E34341European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0130OS00008.9300008.0211.000Dokumentnummer
JJT_19930211_OGH0002_0130OS00008_9300008_000