TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2003/16/0079

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §138 Abs2;
FinStrG §161;
FinStrG §162;
VwGG §39 Abs2 Z6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde des R in Sopron, vertreten durch Dr. Peter Fichtenbauer, Dr. Klaus Krebs und Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz, Berufungssenat III, Zl. RV/22-13/01, betreffend das Finanzvergehen des Schmuggels, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Hauptzollamtes Wien vom 1. März 2001 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt,

a) im April 1999 anlässlich seiner Einreise in das Zollgebiet der Europäischen Union über eine nicht bestimmbare österreichische Zollstelle gegenüber Ungarn im Bereiche des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich den Pkw der Marke BMW 730i, islandgrün met., mit einer näher bezeichneten Fahrgestellnummer, vorsätzlich der zollamtlichen Überwachung entzogen zu haben, und

b) am 8. Juni 1999 vorsätzlich dazu beigetragen zu haben, dass Martin G am 9. Juni 1999 bei einer nicht näher bestimmbaren österreichischen Zollstelle gegenüber Ungarn im Bereiche des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz eine eingangsabgabenpflichtige Ware, nämlich den Pkw der Marke BMW 318i Cabrio, orientblau met., mit einer näher bezeichneten Fahrgestellnummer, der zollamtlichen Überwachung entzogen habe.

Er habe dadurch das Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a dritter Fall FinStrG - im Falle b) als Beitragstäter gemäß § 11 FinStrG - begangen.

Er wurde zu einer Geldstrafe von S 80.000,-- (40 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Gemäß den §§ 17, 89 Abs. 7 FinStrG wurde auf Verfall des zur Abwendung der Beschlagnahme des Pkw BMW 730i erlegten Geldbetrages von S 237.600,-- erkannt und gemäß § 19 Abs. 1 lit. a Abs. 4 FinStrG ein anteiliger Wertersatz von S 253.000,-- (25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) für einen Pkw BMW 318i Cabrio festgesetzt. Weiters wurde er zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens und des Strafvollzuges verpflichtet.

Begründend wurde ausgeführt, der finanzstrafrechtlich unbescholtene Beschwerdeführer habe angegeben, in Deutschland ein Unternehmen PI mit einem Jahresumsatz von DM 2 Mio (2000) zu betreiben, dessen Gegenstand Industrieberatung und Außenhandel sei, wobei laut der Homepage des Beschwerdeführers das "Lieferprogramm" unter anderem "Industrie- & Militärfahrzeuge (Neu- und Gebrauchtfahrzeuge), Leasing & Jointventure Konzepte sowie Ein- und Ausfuhrberatung, Frachtabwicklung" umfasse. Das Unternehmen habe keine Angestellten, aber der Vater und die Schwester des Beschwerdeführers arbeiteten unangemeldet mit. Der Beschwerdeführer sei ca. 2/3 des Jahres in Ungarn aufhältig, ohne jedoch eine Aufenthaltsberechtigung zu besitzen oder gemeldet zu sein, zu ca. 1/6 des Jahres in Kroatien und einem weiteren Sechstel in Deutschland.

Der Beschwerdeführer habe am 16. März 1999 bei der M GmbH den Pkw BMW 730i gekauft. Verkäufer sei der bei der M GmbH zu diesem Zeitpunkt beschäftigte Martin G gewesen. Um den Pkw ohne Mehrwertsteuerbelastung erwerben zu können, sei der Pkw zunächst für das in Deutschland ansässige Unternehmen des Beschwerdeführers gekauft worden. Nachdem der Buchhalter der M GmbH mitgeteilt habe, dass eine Nichtentrichtung der Umsatzsteuer nicht möglich sei, sei die Fakturierung auf ein dem Beschwerdeführer gehörendes - tatsächlich aber nicht existentes - ungarisches Unternehmen erfolgt. Der Beschwerdeführer habe nach der Ausfuhr nach Ungarn dem Martin G die zollamtlich bestätigten Exportpapiere übermittelt. Sein Vater Knut R habe mit dem Typenschein die Anmeldung auf seinen eigenen Namen in Deutschland vorgenommen.

Frühestens im April 1999 habe der Beschwerdeführer mit diesem Pkw Fahrten ins Gemeinschaftsgebiet der EU, zB nach Österreich, ohne eine ausdrückliche Zollanmeldung unternommen. Der Beschwerdeführer habe es dabei für zumindest ernstlich möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er dadurch eine abgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entziehe.

Hinsichtlich des zweiten Finanzstrafvergehens stellte das Hauptzollamt Wien fest, das sich zwischen dem Beschwerdeführer und Martin G ein freundschaftliches Verhältnis entwickelt habe. Martin G habe den Pkw BMW 318i Cabrio an eine Kundin der M GmbH zu einem günstigeren Preis verkaufen, und zu diesem Zwecke eine steuerfreie Ausfuhrlieferung nach Ungarn bewirken und das Fahrzeug "schwarz" reimportieren wollen. Der Beschwerdeführer habe dafür einen Scheinkaufvertrag unterfertigt, mit seinem Firmenstempel versehen und an Martin G zurückgefaxt. Martin G habe am 8. Juni 1999 die Ausfuhrzollabfertigung für das Fahrzeug veranlasst, um das Fahrzeug am nächsten Tag nach Ungarn auszuführen und am selben Tag wieder nach Österreich zu schmuggeln. Martin G habe dadurch eine Einnahme von S 55.615,61 erzielt.

Der Beschwerdeführer habe gewusst, dass er durch die Unterfertigung des (Schein)Kaufvertrages dazu beitrage, dass die Mehrwertsteuer durch den Export refundiert werde, und, dass dies ausschließlich zu dem Zwecke geschehen sei, um den Pkw anschließend zu reimportieren, ohne dass dabei der Pkw dem Zoll gestellt werde und Eingangsabgaben geleistet würden. Martin G habe dazu ein umfassendes Geständnis abgelegt und in diesem Punkt den Beschwerdeführer glaubwürdig belastet. Dieser habe gestanden, den Kaufvertrag gefälligkeitshalber unterfertigt und gewusst zu haben, dass es dabei um einen Pkw BMW 318i Cabrio gehe, sodass ihm - selbst wenn er den Vertrag nicht gelesen haben sollte - die wesentlichen Tatumstände bekannt gewesen seien. Selbst wenn er im Glauben gewesen wäre, Martin G habe den Pkw für sich selbst erwerben wollen, so habe er es zumindest für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass dieser (für sich) die Mehrwertsteuer zurückerlange, ohne dass der Pkw dauerhaft exportiert werde.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in welcher er vorbrachte, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass Art. 719 Abs. 3 lit. c ZK-DVO eine Unterscheidung zwischen ansässiger Person und Zulassungsbesitzer treffe. Diese Unkenntnis sei ihm aber nicht vorzuwerfen, da es sich um eine "Feinheit von zollrechtlichen Bestimmungen, deren Kenntnis nicht einmal besonders geschulten Personen von Vornherein unterstellt werden" könne, handle. Er habe auch nicht gewusst, dass Martin G vorbestraft sei bzw. dass dieser möglicherweise häufig Einnahmen in Zusammenhang mit Schmuggel erziele. Ihm habe dessen Erklärung, dass er als Angestellter der M GmbH den Pkw nicht selber habe kaufen können, genügt und nicht gewusst, dass das Fahrzeug ausgeführt und wieder in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden sollte.

Im Anschluss an die am 23. November 2001 stattgefundene mündliche Verhandlung wurde der angefochtene Bescheid verkündet. Mit diesem wurde der Berufung nur insofern Folge gegeben, dass die Wertersatzstrafe hinsichtlich der als Beitragstäter begangenen Tat auf S 125.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) herabgesetzt wurde. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrens festgestellt, der BMW 730i habe seinen Status als Gemeinschaftsware durch die tatsächliche Verbringung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verloren. Als Nichtgemeinschaftsware habe er bei Wiedereintritt in das Zollgebiet der EU der zollamtlichen Überwachung und Gestellungspflicht nach Art. 40 ZK unterlegen. Im Falle von Beförderungsmitteln sei deren vollständige Abgabenfreiheit - abgesehen von abgabenfreien Rückwaren - nur bei Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen. In dieses Verfahren könnten Nichtgemeinschaftswaren übergeführt werden, die nach ihrer Einfuhr nicht endgültig in den Wirtschaftskreislauf eingehen, sondern nur zeitlich begrenzt genutzt und nach vorübergehendem Gebrauch unverändert wieder ausgeführt werden sollen. Im Falle von Beförderungsmitteln sei eine weitere Bedingung die Einfuhr durch eine außerhalb der Gemeinschaft ansässige Person, die private Verwendung sowie, dass das Fahrzeug auf den Namen einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person zugelassen sei. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gelte diese Voraussetzung als erfüllt, wenn das betreffende Fahrzeug im Eigentum einer außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässigen Person stehe. Für die Anmeldung solcherart eingangsabgabenfreier Beförderungsmittel gelte eine schlüssige Zollanmeldung - fiktiv - als Antrag und das Schweigen bzw. Nicht-Tätigwerden der Zollstelle als Bewilligung der vorübergehenden Verwendung.

Das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung komme nicht in Betracht, weil der BMW 730i als Nichtgemeinschaftsware auf den im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Vater des Beschuldigten zugelassen worden sei und der oben angeführte Substitutionsfall, der nur bei Fehlen einer amtlichen Zulassung eintrete, gerade nicht gegeben sei. Mangels Voraussetzungen für eine Abgabenfreiheit sei daher die Verbringung des Pkw in das Zollgebiet der EU unter unzulässiger Inanspruchnahme der vereinfachten Anmeldungsmöglichkeiten vorschriftswidrig gewesen, sodass in objektiver Hinsicht das Finanzvergehen des Schmuggels verwirklicht worden sei.

Der Begründung des erstinstanzlichen Spruchsenates, der vorsätzliche Begehungsweise angenommen habe, sei unter Hinweis auf die berufliche Ausbildung und Tätigkeit des Beschwerdeführers im Außenhandelsbereich beizutreten.

Auch hinsichtlich der Beitragstäterschaft seien die Feststellungen des erstinstanzlichen Spruchsenats in jeder Richtung unbedenklich und der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich ua. in seinem Recht, nicht wegen des Vergehens des Schmuggels bzw. wegen Beitragstäterschaft bestraft zu werden bzw. dass nicht auf Verfall und Wertersatz erkannt werde, verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Strafverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Schmuggel iZm dem Fahrzeug BMW 730i

Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die - nicht bestrittenen - Einfuhren des Fahrzeuges in das Gemeinschaftsgebiet fielen unter das Verfahren der vorübergehenden Verwendung von Beförderungsmitteln bei vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Art. 719 Abs. 1 bis 3 ZK-DVO, Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) lautet wie folgt:

"(1) Die vorübergehende Verwendung wird für Straßenfahrzeuge zum privaten Gebrauch bewilligt.

(2) Im Sinne dieses Artikels gelten als 'Fahrzeuge' alle Straßenfahrzeuge einschließlich Wohnwagen und Anhänger, die an derartige Fahrzeuge angehängt werden können.

     (3) Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach

Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge

     a)        von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft

ansässigen Personen eingeführt werden;

     b)        von diesen Personen privat verwendet werden;

     c)        außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft auf den

Namen einer außerhalb dieses Zollgebiets ansässigen Person amtlich zugelassen sind. In Ermangelung einer amtlichen Zulassung gilt diese Voraussetzung als erfüllt, wenn die betreffenden Fahrzeuge Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person sind."

§ 35 Abs. 1 lit. a FinStrG (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) lautet:

     "§ 35. (1) Des Schmuggels macht sich schuldig, wer

     a)        eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich

vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder

einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt

oder der zollamtlichen Überwachung entzieht oder

     b)        (...)"

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass das Fahrzeug BMW 730i zum Zeitpunkt der Einfuhr in das Gemeinschaftsgebiet im April 1999 auf den Namen seines in Deutschland ansässigen Vaters angemeldet war. Er bringt jedoch vor, der letzte Satz des (im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung in Geltung stehenden) Art. 558 Abs. 1 lit. a ZK-DVO (im Wesentlichen ident mit dem im Beschwerdefall noch anzuwendenden Art. 719 Abs. 3 lit. c ZK-DVO) bedeute, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung auch dann erfüllt seien, wenn das Fahrzeug zwar in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zugelassen sei, aber im Eigentum einer außerhalb der Gemeinschaft ansässigen Person stehe.

Dieser Auffassung steht aber der eindeutige Wortlaut der genannten Bestimmung entgegen. Aus diesem ergibt sich, dass die Eigentumsverhältnisse nur dann ausschlaggebend sind, wenn das eingeführte Fahrzeug überhaupt nicht amtlich zugelassen ist. Im Beschwerdefall ist aber unstrittig das Fahrzeug in Deutschland zugelassen worden, sodass es zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für das Verfahren der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung nicht von Belang ist, wo der Eigentümer des Fahrzeuges ansässig ist.

Es kann auch nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde - wie auch die erste Instanz - unter Hinweis auf die Ausbildung bzw. Tätigkeit des Beschwerdeführers im Bereich von Import/Export von der vorsätzlichen Begehung des Deliktes ausgegangen ist.

2. Schmuggel iZm dem Fahrzeug BMW 318i Cabrio als Beitragstäter

Gemäß § 11 FinStrG idF BGBl. Nr. 335/1975 begeht nicht nur der unmittelbare Täter das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt.

Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe aus der unbestrittenen Tatsache der Unterfertigung des Kaufvertrages durch ihn zu Unrecht geschlossen, dass er Kenntnis vom beabsichtigten Schmuggel des Pkw gehabt habe.

Dabei übersieht er, dass sich bereits das erstinstanzliche Straferkenntnis, dessen Feststellungen die belangte Behörde ihrer Entscheidung zu Grunde legte, nicht nur auf den vom Beschwerdeführer unterfertigten Kaufvertrag - in welchem im Übrigen deutlich auf den beabsichtigten Export hingewiesen wurde - sondern auch auf die Aussagen des Martin G, wonach dieser im Zusammenwirken mit dem Beschwerdeführer gehandelt habe, stützte. Es kann auch nicht als unschlüssig erachtet werden, wenn der Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe dem Martin G, dem als Angestellter der M GmbH der Kauf eines BMW nicht möglich gewesen sei, mit der Unterfertigung des Kaufvertrages zu einem solchen verhelfen wollen, kein Glaube geschenkt wurde.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die Höhe des verhängten anteiligen Wertersatzes und stellt den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge den Wertersatzanteil auf S 10.000,-- reduzieren. Diesem Antrag kann schon deswegen nicht entsprochen werden, weil damit die Entscheidungsbefugnisse des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 42 Abs. 1 VwGG überschritten würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer keinen finanziellen Vorteil aus der Tat erlangt hat, ohnehin den auf den Beschwerdeführer entfallenden Anteil von der Hälfte des gesamten Wertersatzes auf weniger als ein Viertel reduziert hat. Dass dieser bereits verringerte Anteil zu dem den Beschwerdeführer treffenden Vorwurf der vorsätzlichen Beitragstäterschaft außer Verhältnis stehe, kann seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht erkannt werden.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, weder im Spruch des erstinstanzlichen Erkenntnisses noch in jenem des angefochtenen Bescheides seien präzise Angaben über die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten enthalten, sodass die rechtliche Möglichkeit bestehe, dass der Beschwerdeführer wegen derselben Tat nochmals verurteilt werde.

Gemäß § 138 Abs. 2 lit. a FinStrG hat der Spruch eines Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz, soweit er nicht auf Einstellung lautet, u.a. die Bezeichnung der Tat, die als erwiesen angenommen wird, zu enthalten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. September 1985, Zl. 85/16/0049, mwN). Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1974, Zl. 0382/72, mwN). Anzumerken ist, dass nur das erstinstanzliche Erkenntnis die in § 138 Abs. 2 FinStrG aufgezählten Bescheidmerkmale zu enthalten hat; wenn die Berufungsbehörde keinen Anlass findet, von der Auffassung der unteren Instanz abzuweichen, hat der Spruch des Berufungsbescheides auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des Bescheides der unteren Instanz zu lauten (vgl. dazu die in Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz 28 zu §§ 161 bis 164 genannte hg. Rechtsprechung).

Im Beschwerdefall enthält das erstinstanzliche Straferkenntnis hinreichend genaue Angaben hinsichtlich der Fahrzeuge (einschließlich der Fahrgestellnummern), mit denen die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten ausgeführt wurden, und des Zeitraumes ("im April 1999", "am 08.06.1999" bzw. "09.06.1999"). Auch dass die Angabe des Tatortes sich jeweils auf "eine nicht näher bestimmbare österreichische Zollstelle gegenüber Ungarn" beschränkt, lässt keinen Zweifel darüber entstehen, wofür der Beschwerdeführer bestraft worden ist.

Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und wenn nicht Art. 6 Abs. 1 EMRK dem entgegensteht.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41) unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072). Dieser Umstand liegt aber auch im gegenständlichen Fall vor, weil der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt ist und die Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung beantwortet sind. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher abgesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003160079.X00

Im RIS seit

29.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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