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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des D A in W, geboren 1971, vertreten durch Dr. Manfred Fuchsbichler, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Traungasse 14/I, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 14. März 2005, Zl. 258.072/0-VIII/22/05, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger albanischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste am 26. April 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragte am 29. April 2004 Asyl. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 7. Juli 2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, sein Heimatland nur wegen wirtschaftlicher Probleme verlassen zu haben. Er habe keine Arbeit bekommen und deshalb weder für seinen noch den Unterhalt seiner Familie sorgen können.
Mit Bescheid vom 18. Jänner 2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Diese Entscheidung stützte das Bundesasylamt auf umfangreiche Feststellungen über die Situation in Mazedonien - denen zufolge die Grundversorgung der mazedonischen Bevölkerung auf "niedrigem Niveau" gesichert sei - sowie darauf, dass die vom Beschwerdeführer dargelegten Gründe für seine Ausreise nicht geeignet seien, einen Anspruch auf Asyl oder Refoulementschutz zu begründen. Auch der Ausweisung stehe nichts entgegen, weil mit ihr kein Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer erneut vor, auf Grund seiner schwierigen wirtschaftlichen Situation nicht nach Mazedonien zurückkehren zu wollen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung - ohne Durchführung einer Verhandlung - "gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz" ab. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den erstinstanzlichen Bescheid.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihrer Behandlung mit Beschluss vom 15. Juni 2005, B 454/05-5, ablehnte und sie in der Folge mit Beschluss vom 1. August 2005, B 454/05-9, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Dieser hat über die (ergänzte) Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerde gelingt es nicht, auf der Grundlage des oben wiedergegebenen Vorbringens des Beschwerdeführers vor den Asylbehörden seine asylrelevante Verfolgung im Herkunftsstaat darzutun und vermag sie insbesondere mit ihrem Hinweis auf die behauptete Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur "sozialen Gruppe von kriegerischen Handlungen betroffener Einwohner ohne hinreichende staatliche Versorgung" keinen Asylgrund nach Art. 1 Abschn. A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention aufzuzeigen. Im Übrigen macht sie diverse Verfahrensmängel geltend (Verletzung der Verhandlungspflicht, des Parteiengehörs, der Manuduktions- und Begründungspflicht), unternimmt es jedoch nicht aufzuzeigen, zu welchen Ergebnissen die belangte Behörde bei Vermeidung der behaupteten Fehler gelangen hätte können. Angesprochen wird lediglich, eine zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers würde eine "Verletzung des durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechts bedeuten", ohne dass sich die Beschwerde dabei mit den Ausführungen der Asylbehörden über die im Heimatstaat gesicherte Grundversorgung des Beschwerdeführers auseinandersetzen würde. Schon deshalb kann sie, soweit sie sich gegen die Bestätigung der ersten beiden Spruchpunkte des erstinstanzlichen Bescheides durch die belangte Behörde richtet, nicht erfolgreich sein.
Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Ausspruches über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003. Ein gesonderter Zuspruch von Umsatzsteuer findet in diesen Bestimmungen keine Deckung, weshalb das Kostenmehrbegehren abzuweisen war.
Wien, am 23. Februar 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005010414.X00Im RIS seit
22.03.2006