TE OGH 1993/2/18 8Ob521/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.E.Huber, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei K*****, vertreten durch Dr.Robert Siemer und Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Erwin B*****, vertreten durch Dr.Helfried Krainz und Dr.Bernhard Aschauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 183.672,- sA infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 25.September 1992, GZ 4 R 141/92-38, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 17.Jänner 1992, GZ 31 Cg 320/89-33, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung des Beklagten zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt vom Beklagten S 183.672,- sA als restlichen Werklohn für die Lieferung und Montage der Isolierung seines Tiefkühllagers und einer Rampenverladung und brachte dazu vor, gegenüber dem in ihrem Kostenvoranschlag angeführten Gesamtbetrag sei durch nachträglich vereinbarte weitere Leistungen sowie einen im Kostenvoranschlag enthaltenen Rechenfehler - bei einigen Positionen sei irrtümlich nur die Länge und Breite statt richtig zweimal Länge und zweimal Breite berücksichtigt und solcherart ein Betrag von S 142.081,21 nicht verrechnet worden - eine Erhöhung des Werklohnes in diesem Ausmaß eingetreten. Vereinbarungsgemäß habe die Abrechnung auf Grund eines nach der einschlägigen Ö-Norm zu erstellenden Aufmaßes erfolgen sollen.

Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, weil er den ursprünglich vereinbarten und auch den auf Grund nachträglicher Auftragserweiterungen der klagenden Partei zustehenden Werklohn bezahlt und deren Kalkulationsirrtum eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages bewirkt habe, die ihm nicht rechtzeitig im Sinne des § 1170a Abs 2 ABGB angezeigt worden sei, sodaß kein Anspruch auf Abgeltung bestehe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Zinsenmehrbegehrens statt. Es stellte fest:

Auf Grund einer Anfrage des eine Großschlächterei und einen Fleischhandel betreibenden Beklagten legte ihm die klagende Partei für die Lieferung und Montage der Isolierung seines Tiefkühllagers nach Bekanntgabe der Innenmaße des Baukörpers das Angebot vom 14.10.1988 Beilage./A. Es beruhte auf Innenabmessungen der Isolierschale von 15,2 x 6,3 x 5,6 m (Länge/Breite/Höhe) und gliederte den Leistungsumfang in 32 Positionen, die jeweils eine Leistungsbeschreibung sowie je nach Art der Leistung Cirkaangaben der Länge, der Fläche oder der Stückzahl und die Einheitspreise enthielten. Von einigen Ausnahmen abgesehen waren auch die Preise aus Einheitspreis und Maß bzw. Stück bei den einzelnen Positionen angegeben. Unter dem Punkt "Konditionen" enthielt das Angebot den Passus, daß die "Verrechnung auf Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßermittlung gemäß den Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolgt".

Das Angebot wurde von Ing.S*****,  einem Angestellten der klagenden

Partei, erstellt. Dieser legte seinen Berechnungen irrtümlich in den

Positionen 1.1.3 elastische Dichtbahnen, 1.4.1 BIR Wandelemente,

1.4.3 Eckanschlüsse und 1.4.4 Bodenschienen, nur den halben Umfang

anstelle des vollen Umfanges zugrunde.  Wäre der Fehler nicht

unterlaufen so hätte der Angebotspreis S 627.314,56  und nicht wie im

Angebot S 480.648,52 zuzüglich Umsatzsteuer gelautet.  Der Beklagte,

der die Bauführung selbst leitete,  holte auch ein Offert eines

Konkurrenten  der klagenden Partei ein.  Dieser - die B*****

Gesellschaft mbH - führte in seinem Angebot vom 14.10.1988 Beilage./1

insgesamt 315 m2 Wandelemente und 45 m Bodenschienen an.   Im Angebot

der klagenden Partei waren diese Positionen mit ca. 138,58 m2  und

22,30 Laufmeter angegeben.  Der Beklagte ließ beide Anbote von seinem

Bekannten Ing.H***** prüfen.  Dieser meinte zu ihm, das Angebot der

klagenden Partei sei exakter,  er würde dieses annehmen.  Da der

Beklagte in der Folge eine Vergrößerung der Raumhöhe auf 5,80 m

wünschte wurden bei einer Besprechung am 18.11.1988 entsprechende

Abänderungen vorgenommen,  worauf der Lieferumfang nun S 548.543,64

zuzüglich Umsatzsteuer und unter Berücksichtigung  eines Nachlasses

usw. sowie 20 % Umsatzsteuer insgesamt S 613.004,40 betrug.  Bei

dieser Besprechung wies Ing.S***** den Beklagten darauf hin, daß nach

den tatsächlichen Maßen abgerechnet werden würde, womit der Beklagte

einverstanden war. Sodann kam es noch zu weiteren Maßänderungen und

zusätzlichen Bestellungen.  Bei der Aufmaßermittlung nach den

tatsächlichen Maßen ergab sich schließlich ein Nettopreis von S

751.222,32 zuzüglich 20 % Umsatzsteuer.  Diese Aufstellung schickte

die klagende Partei dem Beklagten zusammen mit einer Rechnung vom

10.10.1989 über S 751.222,32.  Der Beklagte unterfertigte die

Aufmaßaufstellung nicht.  Mit Rechnung vom 28.4.1989 stellte die

klagende Partei dem Beklagten die gerundete Differenz zwischen dem

von ihr ermittelten Werklohn (S 901.466,78)  und der Zahlung des

Beklagten (S 613.004,40) mit S 288.642,-  in Rechnung.  Der Beklagte

zahlte ihr hierauf nur noch S 104.790,-  für die Raumerhöhung.  Auf

Grund des nach der Ö-Norm B 2260 Punkt 4.3 ermittelten Ausmaßes  der

zur Herstellung der Isolierung notwendigen Leistungen und der

bestellten und montierten  Stückanzahl der Geräte errechnet sich der

Werklohn zu den vereinbarten Einheitspreisen mit S 751.307,29 plus 20

% Umsatzsteuer = S 150.261,45,  somit S 901.568,74.

In seiner Beweiswürdigung verwies das Erstgericht darauf, daß die Glaubwürdigkeit der Aussage des Zeugen Ing.S*****, wonach der Beklagte am 18.11.1988 einverstanden gewesen sei, daß die Abrechnung nach den tatsächlichen Maßen zu erfolgen habe, durch einen Teilzahlungen "von der provisorischen Auftragssumme" betreffenden Passus in der Auftragsbestätigung, die auch vom Beklagten unterschrieben wurde, unterstrichen werde.

Rechtlich folgerte das Erstgericht aus seinen Feststellungen, daß der endgültige Gesamtpreis des Werkes von den Parteien nach dem zu seiner Herstellung tatsächlich erforderlichen Leistungsumfang vereinbart worden sei. Durch diese Vereinbarung habe die klagende Partei ihr Unternehmerrisiko der Kalkulation des Umfanges der Leistungen auf den Besteller überwälzt. Diese Vereinbarung schließe die Anwendung der Regeln des § 1170a ABGB aus.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten Folge und wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Es erklärte die Revision nicht für zulässig und führte in den Entscheidungsgründen aus:

Auf die Bekämpfung der erstgerichtlichen Feststellung über die

Vereinbarung der Errechnung nach den tatsächlichen Aufmaßen, welcher

Feststellung nach der Behauptung des Berufungswerbers die Angabe in

seiner Parteienvernehmung entgegenstünde,  sei aus rechtlichen

Gründen nicht einzugehen.  Das Erstgericht habe den im Angebot unter

dem Punkt "Konditionen"  enthaltenen Passus, daß die Verrechnung auf

Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßerrechnung gemäß den

Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolge,  dahin beurteilt,  daß damit

der endgültige Gesamtpreis des Werkes nach dem zu seiner Herstellung

notwendigen tatsächlichen Leistungsumfang vereinbart und mit dieser

Vereinbarung  das Unternehmerrisiko der Kalkulation des Umfangs der

Leistungen auf den Besteller abgewälzt worden  sei.  Dieser Ansicht

könne nicht gefolgt werden.  Die Vereinbarung,  daß die Verrechnung

auf Grund einer gemeinsam durchgeführten Aufmaßermittlung gemäß den

Bestimmungen des Ö-Norm B 2260 erfolgen werde,  könne nur so

verstanden werden, daß der Beklagte wohl auf die im Kostenvoranschlag

angeführten Preise vertrauen dürfe,  daß sich aber gewisse

geringfügige Maßänderungen - wie sie bei einer Anfertigung nach Maß

vorkämen - infolge konkreter Messungen ergeben könnten.  Nur insoweit

seien Preisänderungen gegenüber dem Kostenvoranschlag  zu

akzeptieren.  Keinesfalls könne die Vereinbarung so verstanden

werden,  daß auch Fehler in der Kalkulation mit dieser Vereinbarung

gedeckt seien.  Gerade im  vorliegenden Fall hätte möglicherweise der

Beklagte den Auftrag nicht an die klagende Partei erteilt,  weil sie

bei fehlerfreier Kalkulation nicht billiger als das Konkurrenzangebot

der Fa.B***** gewesen wäre.  Der Sinn und Zweck,  durch einen

Kostenvoranschlag einen Kostenvergleich zwischen mehreren Anbietern

zu ermöglichen,  wäre mit einer derartigen Vereinbarung zunichte

gemacht.  Die Preisdifferenz bei den Positionen mit fehlerhafter

Preisangabe im Kostenvoranschlag betrage über S 140.000,- zuzüglich

Umsatzsteuer.  Für den Fall einer beträchtlichen Überschreitung des

Kostenvoranschlages sehe § 1170a Abs 2 ABGB eine unverzügliche

Anzeigepflicht vor, widrigenfalls der Unternehmer jeden Anspruch

wegen der Mehrarbeit verliere.  Auf  eine rechtzeitige Anzeige berufe

sich die klagende Partei gar nicht.  Lägen die Ursachen der

Überschreitung des Kostenvoranschlages nicht in der Sphäre des

Bestellers - wie im vorliegenden Fall - gelte die Bestimmung des §

1170a Abs 2 ABGB uneingeschränkt.  Es sei nämlich grundsätzlich davon

auszugehen,  daß jeder Geschäftspartner das Risiko richtiger

Kalkulation selbst trage.  Die klagende Partei berufe sich in eventu

auch auf die Irrtumsanfechtung und habe zum Beweise dafür, daß dem

Beklagten der Kalkulationsirrtum hätte auffallen müssen,  die

Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt  und die

Vertragsanpassung begehrt.  Auch dieser Rechtsgrund versage aber.

Bei der Beurteilung,  ob der Irrtum dem Beklagten offenbar habe

auffallen müssen (§ 871 Abs 1 ABGB), seien  folgende Umstände

maßgebend:  anläßlich der mündlichen Auftragserteilung seien

Ing.S***** und der Beklagte das Angebot Punkt für Punkt durchgegangen

und dabei habe Ing.S***** die im Angebot  unterlaufenen Fehler  nicht

entdeckt, Ing.S***** habe dem Beklagten  auch nicht dargelegt, wie

sich die einzelnen Maße errechneten.  Die klagende Partei sei jeden

Beweis dafür schuldig geblieben,  daß dem Beklagten der Fehler

auffallen hätte müssen.  Auch das vom Kläger beantragte

Sachverständigengutachten biete hiefür keine Grundlage.  Allein

anhand  der Gegenüberstellung  der Kostenvoranschläge der klagenden

Partei  und der Fa.B***** könne der Fehler vom Beklagten  nicht

aufgedeckt werden. Die Anbote seien verschieden aufgebaut,

insbesondere enthalte  das Angebot B***** die Ausmaße und Preise

nicht detailliert  sondern in Gesamtsummen.  Somit könne keine Rede

davon sein,  daß der Beklagte den Irrtum der klagenden Partei bei der

im Verkehr üblichen, nach Treu und Glauben vorausgesetzten

Aufmerksamkeit bemerken oder wenigstens Verdacht auf das Vorliegen

eines Irrtums hätte schöpfen müssen.  Aber selbst dann,  wenn der

Besteller aus den Umständen vermuten könne,  daß es zu einer

Preisüberschreitung komme,  dürfe er bis zur Verständigung im

Gegenteil davon ausgehen,  daß sich der Unternehmer an den

Kostenvoranschlag gebunden fühle.  Die Voraussetzungen für eine

Irrtumsanfechtung  lägen somit nicht vor.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhebt die klagende Partei außerordentliche Revision mit dem Abänderungsantrag, das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Revisionswerberin bringt vor,  die Abweisung ihres auf

nachträglich vereinbarte Mehrleistungen bezogenen,  mit ihrem

"Berechnungsirrtum" in keinem Zusammenhang stehenden Teilbetrages von

S 41.598,80 durch das Berufungsgericht sei überhaupt völlig

begründungslos erfolgt.  Die Revision sei aber auch deswegen

zulässig,  weil Fragen der Anwendung  der Ö-Norm B 2260 und der

Irrtumsanfechtung im Zusammenhang mit einem Kostenvoranschlag nach §

1170a ABGB zu beurteilen seien.  Bei dieser Gesetzesstelle handle es

sich um eine dispositive Norm,  die durch den im Angebot enthaltenen

Hinweis auf die Aufmaßabrechnung nach Ö-Norm B 2260 und die

diesbezügliche, vom Erstgericht festgestellte

Verrechnungsvereinbarung zwischen Ing.S***** und dem Beklagten

abbedungen worden sei.  Bei Unterwerfung unter diese

Berechnungsmethode habe sich der Beklagte bewußt sein müssen,  daß

der Kostenvoranschlag möglicherweise zu hoch oder zu niedrig sein

könne.  Die solcherart abbedungene Bestimmung des § 1170a ABGB

verdränge im übrigen auch nicht die Irrtumsanfechtungsvoraussetzungen

des § 871 ABGB.  Hier unterschieden sich die beiden eingeholten

Angebote so stark, daß  der der klagenden Partei unterlaufene

Rechenfehler dem Beklagten jedenfalls hätte auffallen müssen,  sodaß

ihm - offenbar sogar grobe - Fahrlässigkeit zur Last falle.  Nicht

gelte dies für die klagende Partei,  da  ihr eine

Vergleichsmöglichkeit  gefehlt habe.  Ing.S***** habe daher höchstens

leicht fahrlässig gehandelt.  Das  Geschäft sollte auf der Grundlage

der Maßeinheiten  kalkuliert werden.  Der Fehler liege bei der

Maßabrechnung und nicht bei einem - zu Lasten der klagenden Partei

gehenden - Preisfehler.  Durch vertragliche Festlegung der

Kalkulationsgrundlage  als Multiplikation von Preis und Maßeinheit

sei das Geschäft auf Basis dieser Kalkulation  erfolgt.  Sie betreffe

daher nicht allein die Sphäre der klagenden Partei  und der

solcherart beachtliche Kalkulationsirrtum führe zur Anpassung des

Vertrages im Sinne des Klagebegehrens.  Das Verfahren sei auch

mangelhaft,  da der noch offene Betrag von S 183.672,- sich,  wie

bereits ausgeführt,  teilweise auf zusätzliche Leistungen  beziehe,

das Berufungsgericht den diesbezüglichen Betrag aber nicht errechnet

sondern das gesamte Klagebegehren abgewiesen habe.  Tatsächlich

hätten die zusätzlichen Arbeiten S 146.380,80  betragen,  wovon der

Beklagte nur S 104.790,- bezahlt habe,  sodaß insoweit ein

Differenzbetrag von S 41.590,80 offen sei, welchen Betrag das

Erstgericht auch ausdrücklich in seinen Beweisbeschluß aufgenommen

habe.  Sein Zuspruch sei vom Beklagten in der Berufung auch gar nicht

konkret bekämpft worden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO zulässig, weil den entscheidungswesentlichen Rechtsfragen zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist auch gerechtfertigt.

Das Berufungsgericht hat das restlichen Werklohn betreffende Klagebegehren mit der Begründung abgewiesen, diese Forderung stehe der klagenden Partei nicht zu, denn sie habe die durch ihren Kalkulationsirrtum eingetretene beträchtliche Überschreitung des erstatteten Kostenvoranschlages dem Beklagten nicht angezeigt und daher gemäß § 1170 a Abs 2 ABGB jeden Anspruch aus ihrer Mehrleistung

verloren. Dabei wird zunächst übersehen, daß sich die erhobene Klageforderung nicht allein auf die Überschreitung des Kostenvoranschlages, sondern teilweise auf von den Parteien zusätzlich vereinbarte, außerhalb desselben liegende Leistungen bezieht. Das Erstgericht hatte diesbezüglich Feststellungen über die gegenüber dem Kostenvoranschlag vereinbarte Vergrößerung der Isolierschale und die dadurch sowie durch weitere Bestellungen gegebenen Änderungen des Leistungsumfanges getroffen und diese Mehrleistungen in die Gesamterrechnung des Werklohnes einbezogen.

Auf Grund der Bekämpfung des erstgerichtlichen Zuspruches der gesamten Klageforderung durch den Beklagten mußte das Berufungsgericht auch die Berechtigung dieses mit dem Kalkulationsirrtum der klagenden Partei nicht in Zusammenhang stehenden Teilbegehrens überprüfen, es hat diese Überprüfung aber offenbar versehentlich gänzlich unterlassen. Seine insoweit begründungslos gebliebene Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles im Sinne der diesbezüglichen Klageabweisung stellt einen Verstoß gegen tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes dar, der auf Grund der Rüge der Revisionswerberin wahrzunehmen ist. In diesem Umfang war daher das berufungsgerichtliche Urteil aufzuheben und dem Berufungsgericht die gesetzmäßige Entscheidung über die Berufung des Beklagten aufzutragen.

Aber auch die die Abweisung des übrigen Klagebegehrens betreffende Rüge des Revisionswerbers, das Berufungsgericht habe entscheidungswesentliche erstgerichtliche Feststellungen begründungslos übergangen, ist zutreffend und muß im Interesse der Rechtssicherheit gemäß § 502 Abs 1 ZPO wahrgenommen werden:

Das Erstgericht stellte fest (S. 4 des Urteiles = AS 131),

Ing.S***** habe im Zuge der Vertragsverhandlungen am 18.11.1988 den

Beklagten darauf hingewiesen,  daß die Abrechnung nach den

tatsächlichen Maßen erfolgen werde,  und der Beklagte sei damit

einverstanden gewesen, und es begründete in seiner Beweiswürdigung

(S. 6 des Urteiles = AS 135) ausdrücklich die Glaubwürdigkeit der

diesbezüglichen Aussage des Ing.S*****.  Demgemäß legte es in seiner

rechtlichen Beurteilung die Vereinbarung der Ermittlung des

Werklohnes nach der Ö-Norm 2260 zugrunde, ohne diese Vereinbarung

allein  auf den diesbezüglichen Urkundeninhalt zu stützen. Damit war

es dem Berufungsgericht aber verwehrt,  den Urkundeninhalt allein zum

Gegenstand der rechtlichen Beurteilung zu machen,  vielmehr mußte es

auf Grund der vom Beklagten erhobenen Beweisrüge diese ausdrückliche

erstgerichtliche Feststellung einer zwischen den Streitteilen

mündlich getroffenen Vereinbarung über die Verrechnung des Werklohnes nach den tatsächlichen Maßen überprüfen.

Bei Erweislichkeit einer derartigen mündlichen Vereinbarung käme dem schon früher gelegten schriftlichen Kostenvoranschlag hinsichtlich der darin enthaltenen Maße keine Bedeutung zu, denn die Parteien konnten selbstverständlich auch vom Inhalt eines Kostenvoranschlages und insbesondere von der Gültigkeit seiner Maßangaben einverständlich jederzeit abrücken. Ungeachtet des in ihrem schriftlichen Angebot enthaltenen Kalkulationsirrtumes stünde der klagenden Partei diesfalls somit der Werklohn entsprechend der vereinbarten Errechnung

nach den tatsächlichen Maßen zu.

Das Berufungsgericht, das seiner rechtlichen Beurteilung ausschließlich den schriftlichen Kostenvoranschlag zugrundelegte, wird daher diese vom Beklagten in seiner Berufung ausdrücklich

bekämpfte Feststellung einer mündlichen Vereinbarung zu überprüfen

und sodann neuerlich über den erhobenen Anspruch zu entscheiden

haben.

Die Verneinung des Abschlusses einer derartigen Vereinbarung hätte allerdings entgegen den Revisionsausführungen der klagenden Partei die Abweisung des diesbezüglichen Klagebegehrens im Sinne der berufungsgerichtlichen Rechtsansicht zur Folge:

Der im schriftlichen,  vom Beklagten akzeptierten Kostenvoranschlag

unter "Konditionen" enthaltene Hinweis, daß die Verrechnung "auf

Grund einer gemeinsam durchgeführten Ausmaßerrechnung gemäß den

Bestimmungen der Ö-Norm B 2260 erfolgt",  kann bei Auslegung nach der

redlichen Verkehrsauffassung keinesfalls bedeuten, daß dadurch die im

Rahmen des § 1170 a Abs 2 ABGB normierten Verpflichtungen des

Unternehmers einverständlich abbedungen worden seien, denn dadurch

würde ein solcher "Voranschlag ohne Gewährleistung" seinen

wesentlichen Sinn verlieren.  Die vorgenannte Ö-Norm enthält auf

mehreren Textseiten Angaben über die erforderliche Beschaffenheit der

verwendeten Isoliermaterialien und die Art und Weise der Ausführung

von Isolierarbeiten und unter Punkt: "4. Ausmaß und Verrechnung"

Angaben, wie bei einer Verrechnung nach Längenausmaß das Maß an den

einzelnen Teilen und wie bei Raumisolierungen das Flächenausmaß zu

errechnen ist.  Auf die Regelung des § 1170 a Abs 2 ABGB hat diese

Norm keinerlei Bezug.  Ein Hinweis auf sie im Kostenvoranschlag

besagt grundsätzlich nichts anderes, als daß auch die bei der

praktischen Werkausführung im allgemeinen unvermeidbar auftretenden,

jedoch mehr oder weniger geringfügigen Abweichungen von den im

Kostenvoranschlag zugrundegelegten Ausmaßen berücksichtigt werden

sollen.  Grundsätzlich bleibt daher auch ein auf die in der genannten

Ö-Norm angeführte Art der Errechnung der Maße usw. hinweisender

Kostenvoranschlag in seiner rechtlichen Wirkung voll aufrecht. Ein

unverbindlicher Kostenvoranschlag des Unternehmers dient der

grundsätzlichen Orientierung des Bestellers über die in etwa zu

erwartenden Kosten; unbeträchtliche Kostenüberschreitungen muß der

Besteller auch ohne vorherige Anzeige akzeptieren (siehe Krejci in

Rummel ABGB2  Rz 11, 21 zu § 1170 a und die dort zitierte

Rechtsprechung;  JBl 1983, 150).   Wenn sich aber eine beträchtliche

Überschreitung als unvermeidlich erweist, hat der Unternehmer dem

Besteller dies gemäß § 1170 a Abs 2 ABGB unverzüglich anzuzeigen,

widrigenfalls er jeden Anspruch wegen der Mehrarbeit verliert.

Hier ist es durch den Kalkulationsirrtum der klagenden Partei, die in

einigen Positionen nur den halben statt des vollen Maßumfanges

zugrundelegte,  zu einer Überschreitung des auf rund S 480.000,-

lautenden Kostenvoranschlages um mehr als S 140.000,- gekommen,  die

also rund 30 % beträgt und  daher jedenfalls  als beträchtlich im

Sinne des § 1170 a Abs 2 ABGB zu werten ist (vgl Krejci aaO Rz 14).

Mangels rechtzeitiger Aufdeckung und demgemäßer Anzeige an den

Beklagten hätte die klagende Partei ihren diesbzüglichen Anspruch

wegen der Mehrarbeit daher im Sinne der letztgenannten Gesetzesstelle

verloren.

Zwar kann ein Kalkulationsirrtum als Erklärungsirrtum vom Irrenden

gemäß § 871 ABGB geltend gemacht werden;  ein solcher

Erklärungsirrtum liegt hier auf Grund der detailliert offengelegten

Kalkulationsunterlagen des Kostenvoranschlages und dem offenbaren

Einvernehmen, daß das Geschäft auf der Basis dieser Kalkulation

erfolge, zweifellos auch vor (RZ 1987/21 S.93; 7 Ob 554/89; JBl 1974,

144  und 1957, 268;  1 Ob 606/88;  Rummel in Rummel ABGB2  Rz 12 zu §

871;  Krejci aaO  Rz 27).   Im Sinne der berufungsgerichtlichen

Ausführungen sind jedoch die Voraussetzungen für eine

Unverbindlichkeit der irrigen Erklärung der klagenden Partei nicht

gegeben, denn ihr Irrtum wurde weder rechtzeitig aufgeklärt noch vom

Beklagten veranlaßt  und es kann auch nicht gesagt werden,  daß er

diesem aus den Umständen offenbar auffallen mußte.  Das

Berufungsgericht verwies zutreffend darauf,  daß die beiden dem

Beklagten vorliegenden Kostenvoranschläge völlig verschiedene

Darstellungen enthalten,  sodaß ein unmittelbarer Vergleich der

Einzelpositionen, insbesondere auch der vom Irrtum der klagenden

Partei betroffenen,  nicht möglich war.  Der Umstand,  daß sie um

rund 30 % differierten, ist noch kein jedenfalls ("mußte")

auffallendes Indiz für einen bloßen Rechenfehler,  zumal die

Preisbildung im Geschäfts- und Wirtschaftsleben von manigfaltigen

Faktoren abhängig und oft äußerst komplexer Natur ist  und ganz

allgemein Abweichungen auch dieses Ausmaßes der Erfahrung durchaus

nicht widersprechen.  Die Annahme, der Berechnungsfehler sei bei

Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt  für den Beklagten erkennbar

gewesen  oder dieser hätte  jedenfalls Verdacht schöpfen müssen (vgl.

Rummel aaO Rz 16  zu § 871 mwN;  1 Ob 606/88),  ist daher nicht

zwingend.

Die im Sinne des § 872 ABGB angestrebte Vertragsanpassung (vgl hiezu

Rummel aaO Rz 5, 7 zu § 872) würde - selbst wenn die übrigen

Voraussetzungen vorlägen - allein schon daran scheitern,  daß der

Irrtum nicht, wie von dieser Gesetzesstelle vorausgesetzt,  vom

Beklagten veranlaßt wurde und ihm, wie dargelegt,  auch nicht

offenbar auffallen mußte (vgl. Rummel aaO Rz 3, 4 zu § 872;  JBl

1974, 144; 7 Ob 554/89).

Der Revision war jedoch aus den oben dargelegten Gründen Folge zu

geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E30920

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0080OB00521.93.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_0080OB00521_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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