TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/01/0552

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
VwGG §42 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Pelant als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des B S in W, geboren 1981, vertreten durch Dr. Wolfgang Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. Mai 2005, Zl. 255.174/0-XIV/39/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein aus dem Kosovo stammender Angehöriger von Serbien und Montenegro, beantragte am 9. November 2003 Asyl. Bei seiner Einvernahme am 4. November  2004 gab er zu seinen Fluchtgründen - zusammengefasst - an, er habe den Kosovo im November 2003 wegen "gesundheitlicher Probleme" verlassen: Im Mai 1998 hätten drei Personen, die einer paramilitärischen Organisation angehörten, in der Nähe von Mitrovica versucht, ihn und seinen Onkel anzuhalten; ihm (dem Beschwerdeführer) sei jedoch die Flucht gelungen. Sein Onkel sei angehalten und - wie er später erfahren habe - misshandelt worden und danach an den "Schlägen" verstorben. Er (der Beschwerdeführer) sei "im Wald" verblieben; drei Wochen später habe er erfolglos versucht nach Albanien auszureisen. Danach habe er sich im Wald und in Mitrovica aufgehalten. Nach Beendigung des Krieges habe er in Mitrovica und Umgebung gearbeitet und zerstörte Häuser wieder aufgestellt. Seit dem Vorfall vom Mai 1998 habe er "Angstzustände und Schlafprobleme"; diese Zustände hätte sich nicht gebessert und ihn zur Ausreise nach Österreich bewogen.

Mit Bescheid vom 5. November 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erklärte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III.). Die Behörde erster Instanz beurteilte das Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubwürdig, ging aber davon aus, dass es nicht geeignet sei, eine Asylgewährung zu begründen.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß "§ 7, § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 AsylG" ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, das erstinstanzliche Verfahren sei mängelfrei durchgeführt worden, die Behörde erster Instanz habe ihre Entscheidung zutreffend begründet. Der Beschwerdeführer sei der erstinstanzlichen Entscheidung weder konkret entgegengetreten, noch habe er eine asylrelevante Verfolgung aufgezeigt. Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Rückkehr erheblichen Beeinträchtigungen seiner körperlichen und seelischen Unversehrtheit, seiner Freiheit und seines Lebens ausgesetzt wäre, hätten sich nicht ergeben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerde verweist (in allgemeiner Form) auf die Lage im Kosovo und auf die gesundheitliche bzw. wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, sie vermag aber eine dem Beschwerdeführer drohende asylrelevante Verfolgung (mit hinreichend gravierender Intensität) - oder einen konkreten Umstand, der die Gewährung von Refoulement-Schutz rechtfertigen würde - nicht darzulegen. Worüber die belangte Behörde weitere "Ermittlungen" hätte anstellen müssen, und inwieweit dadurch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers hätte glaubhaft gemacht werden können, ist nicht erkennbar und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargestellt.

Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, war ihr ein Erfolg zu versagen.

Bei der unveränderten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde jedoch verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.

Es war daher die Bestätigung von Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben und die Beschwerde im Übrigen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005010552.X00

Im RIS seit

06.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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