TE OGH 1993/2/18 10ObS8/93

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Veröffentlicht am 18.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Prohaska (Arbeitgeber) und Gerhard Taucher (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hamid B*****, YU*****, Bosnien-Herzegowina, vertreten durch Dr.Herbert Macher, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31.August 1992, GZ 34 Rs 38/92-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.April 1991, GZ 4 Cgs 90/90-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Behauptete Unvollständigkeiten der Übersetzungen von ärztlichen Befunden, die in Bosnien erstellt wurden, waren bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinander gesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Nach ständiger Rechtsprechung (SSV-NF 1/32, 3/115 ua) können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurden, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden.

Zu Unrecht erhebt die Revision den Vorwurf, der in der Berufung erhobene Einwand, die herangezogenen Verweisungsberufe überstiegen das Leistungskalkül, weil sie im Akkord zu verrichten seien, sei im berufungsgerichtlichen Verfahren unbeachtet geblieben. Das Berufungsgericht hat sich vielmehr mit diesem Vorbringen beschäftigt und seinem Urteil unter Berufung auf die Beweisergebnisse zugrunde gelegt, daß die Verweisungsberufe nicht im Akkord oder am Fließband zu verrichten seien. Ob das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung aus den im Verfahren vor dem Erstgericht aufgenommenen Beweisen unmittelbar Feststellungen treffen durfte, kann unerörtert bleiben, weil diese Vorgangsweise in der Revision nicht gerügt wird.

Die Rechtsrüge ficht die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes in keinem Punkt ausgehend von den Feststellungen der Vorinstanzen an. Sie ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dem Revisionsgericht ist es verwehrt, auf eine nicht ordnungsgemäß ausgeführte Rechtsrüge einzugehen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E32238

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:010OBS00008.93.0218.000

Dokumentnummer

JJT_19930218_OGH0002_010OBS00008_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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