Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Petra K*****, vertreten durch Dr. Norbert Lehner und Dr. Alfred Steinbuch, Rechtsanwälte in Neunkirchen, wider die beklagte Partei Johannes K*****, vertreten durch Dr. Johann Mayerhofer, Dr. Herbert Handl und Dr. Helmut Weinzettl, Rechtsanwälte in Wr. Neustadt, wegen Unterhalts infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr. Neustadt als Berufungsgerichtes vom 10. Dezember 1992, GZ R 375/92-17, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Neunkirchen vom 13. Juli 1992, GZ 2 C 2688/91-11, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Die am 31.7.1969 geborene Klägerin ist ein Wahlkind des Beklagten, dessen Ehe mit deren Mutter geschieden ist. Der Beklagte ist für seinen am 1.8.1980 geborenen Sohn unterhaltspflichtig.
Die Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen von monatlich S 4.000,-- ab 18.10.1991. Sie brachte vor, sei sei zwei Monate vor ihrem 19. Geburtstag von der elterlichen Wohnung nach Wien verzogen, weil sie dem durch die anhaltenden Streitigkeiten zwischen ihren Eltern entstandenen psychischen Druck nicht länger gewachsen gewesen sei. Seit November 1989 besuche sie eine Maturaschule, habe inzwischen die schriftliche Reifeprüfung mit Erfolg abgelegt und sei zur mündlichen Reifeprüfung für Juli 1992 zugelassen worden. Sie beabsichtige, ein Studium an der Universität Wien aufzunehmen. Sei verfüge über keine Berufsausbildung und habe weder Vermögen noch Einkommen. Der Beklagte erziele ein Jahresnettoeinkommen von S 515.000,--, sodaß ihm die geforderten Unterhaltsleistungen auch zugemutet werden könnten.
Der Beklagte wendete insbesondere ein, die Klägerin habe den elterlichen Haushalt wegen ihrer Beziehung zu ihrem in Wien wohnhaften Freund verlassen; seither habe der Beklagte keine Unterhaltszahlungen mehr geleistet. Die Klägerin sei selbsterhaltungsfähig. Der Beklagte könne auch deshalb nicht mehr zum Unterhalt verhalten werden, weil es seiner Tochter an der von der Rechtsprechung geforderten besonderen Eignung für eine Weiterbildung fehle; sie bemühe sich auch nicht um einen positiven Schulabschluß.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte fest, die Klägerin habe im Sommer 1988 den elterlichen Haushalt verlassen. Damals sei das Familienleben tiefgreifend gestört gewesen, weil sie mit ihrer Mutter zerstritten gewesen sei und diese mit dem Beklagten eine „offen unharmonische“ Ehe geführt habe. So sei es immer wieder zu „Reibereien“ zwischen der Klägerin und deren Mutter gekommen, die Klägerin sei aber auch oftmals Zeugin heftiger wörtlicher, aber auch tätlicher Auseinandersetzungen zwischen ihren Eltern geworden. Infolge dieser familiären Belastung sei das sensible, schutz- und anlehnungsbedürftige und entwicklungsbedingt auch heftigen inneren Konflikten ausgesetzte Mädchen den Anforderungen der Schule nicht gewachsen gewesen. Sie habe sich deshalb mit Billigung ihrer Mutter einem wesentlich älteren Freund zugewandt, der ihrem Anlehnungsbedürfnis entgegengekommen sei. Gegen diese Beziehung habe sich auch der Beklagte nicht ausgesprochen. Angesichts der belastenden häuslichen Verhältnisse sei die Klägerin schließlich zu ihrem Freund nach Wien gezogen und habe von dort die siebente Klasse des Bundesoberstufenrealgymnasiums Wr. Neustadt besucht, die sie jedoch ohne Möglichkeit, in die achte Klasse aufzusteigen, abgeschlossen habe. Der Auszug aus dem elterlichen Haushalt habe nämlich nicht unmittelbar zur „Konsolidierung ihrer Leistungsfähigkeit“ geführt. Dennoch sei sie fest entschlossen gewesen, die Reifeprüfung abzulegen, um ein Studium an der Universität Wien zu beginnen. Deshalb habe sie im November 1989 den musisch-pädagogischen Lehrgang an einer Maturaschule in Wien belegt, sei aber in der Folge in den naturwissenschaftlichen Zweig übergewechselt, weil sie an dessen Gegenständen mehr Interesse gefunden habe. Sie habe dort auch schließlich die zum Antritt zur Externistenreifeprüfung notwendigen Vorprüfungen mit Erfolg abgelegt und sei - trotz eines „Nichtgenügend“ bei der schriftlichen Reifeprüfung in Mathematik - zum Antritt zur mündlichen Reifeprüfung am 1.7.1992 berechtigt. Sie habe seit ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt in ärmlichen Verhältnissen gelebt und sich zeitweise nur mit Hilfe ihres Freundes und finanzieller Unterstützung durch ihre Großmutter, fallweise auch mit Unterstützung durch ihre Mutter und durch Gelegenheitsarbeiten, über Wasser gehalten; auch derzeit verdiene sie als Babysitterin monatlich etwa 2.000,-- S. Für den Besuch der Maturaschule müsse sie eine monatliche Gebühr von S 1.200,-- bezahlen. Obwohl sie die zweite Klasse der Hauptschule sowie die fünfte und die siebente Klasse der AHS wiederholt habe, könne „nicht gesagt werden“, daß sie nicht über die Anlagen und Fähigkeiten für die von ihr angestrebte akademische Laufbahn verfüge; sie beweise jedenfalls ihre Neigung hiezu und verfolge das Ziel konsequent. Ihre Mutter, die derzeit im Begriffe sei, sich als Immobilienmaklerin zu etablieren, und monatlich etwa 10.000,-- S verdiene, habe sich vergleichsweise zu einem monatlichen Unterhalt von 2.000,-- S verpflichtet. Der Beklagte besitze als selbständiger Elektromeister ein gewerbliches Unternehmen, ein Einfamilienhaus und zwei Grundstücke. Nähere Feststellungen über sein Vermögen seien derzeit aber nicht möglich, weil die Mutter der Klägerin nacheheliche Auseinandersetzungsansprüche geltend gemacht habe. Er habe aber aus seiner unternehmerischen Tätigkeit 1990 und 1991 jeweils ein monatliches Durchschnittseinkommen von ca. S 50.000,-- erzielt. Bis zu ihrem Auszug habe die Klägerin in dem geräumigen Einfamilienhaus des Beklagten gelebt, in dem zur Haushaltsführung bezahlte Arbeitskräfte herangezogen worden seien.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, Sinn der Unterhaltsregelung sei unter anderem, Kindern bei der Berufsausbildung zielstrebiges Arbeiten zu ermöglichen. Dazu gehöre nicht nur die finanzielle Unterstützung, sondern auch die Verpflichtung der Eltern, „kontraproduktive Rahmenbedingungen“ zu vermeiden. Sie hätten somit für ein harmonisches Familienleben sowie die für ein pubertierendes Mädchen notwendige Geborgenheit zu sorgen. Dies hätten die Eltern der Klägerin unterlassen, sodaß diese in ihrer Entwicklung Verzögerungen habe hinnehmen müssen und sich deshalb schließlich von ihrem Elternhaus abgewandt und bei einem Freund Zuflucht gesucht habe. Seit ihrem Auszug habe die Klägerin auf sich allein gestellt die Vorprüfungen für die Reifeprüfung bestanden. Die Mißerfolge in Haupt- und Mittelschule seien mit zumindest gleicher Wahrscheinlichkeit auf die abträglichen Verhältnisse im Umfeld der Klägerin wie auf deren mangelnden Fähigkeiten zurückzuführen.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung durch das Erstgericht auf und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es führte aus, der Unterhaltsberechtigte sei selbsterhaltungsfähig, wenn er die Mittel zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts durch Arbeit selbst verdienen könne. Nach dem Auszug aus dem elterlichen Haushalt habe sich die Klägerin mit Unterstützung durch Dritte über Wasser gehalten; ob damit „ärmliche Verhältnisse“ verbunden gewesen seien, müsse nicht geprüft werden. Es stehe jedenfalls fest, daß die Klägerin nach ihrem Auszug nicht selbsterhaltungsfähig geworden sei; sollte sie durch Gelegenheitsarbeiten monatlich etwa S 2.000,-- verdient haben, so rechtfertige ein solches Einkommen lediglich die Minderung des Unterhaltsanspruches um diese Eigeneinkünfte. Daher stelle sich auch die Frage nicht, unter welchen Voraussetzungen der Unterhaltsanspruch trotz einmal eingetretener Selbsterhaltungsfähigkeit wieder auflebe. Durch die Unterlassung der Einforderung einzelner Unterhaltsbeträge werde der Unterhaltsanspruch selbst nicht berührt. Auch von einer Zusatzausbildung durch die Klägerin könne keine Rede sein, weil sie bisher noch keine Ausbildung abgeschlossen habe. Bei der Lösung der vom Beklagten aufgeworfenen Frage, ob die Klägerin nicht doch schon als selbsterhaltungsfähig anzusehen sei, weil sie in ihrem Alter bereits ein Hochschulstudium hätte abschließen können, bei Schluß der Verhandlung erster Instanz aber nicht einmal noch die Reifeprüfung abgelegt habe, sei zwar davon auszugehen, daß sich der Unterhaltsberechtigte als Folge seines Verschuldens am Scheitern einer angemessenen Berufsausbildung wie ein Selbsterhaltungsfähiger behandeln lassen müsse, daß aber ein solches Verschulden nach den erstinstanzlichen Feststellungen noch keineswegs verläßlich beurteilt werden könne. Daß die Klägerin die zweite Klasse der Hauptschule wiederholt habe, lasse sie noch nicht von vornherein als für einen Mittelschulbesuch ungeeignet erscheinen; dieser Auffassung seien auch ihre Eltern gewesen, hätten sie ihr doch wohl sonst den Besuch dieser Schule verwehrt. Selbst wenn die Klägerin die fünfte Klasse der AHS aus in ihrer Person liegenden Gründen habe wiederholen müssen und dieser Mißerfolg nicht mit der tiefgreifenden Störung des Familienlebens rechtfertigen könne, dürfe daraus allein noch kein Verschulden am Scheitern der Berufsausbildung abgeleitet werden. Das hätten offenbar auch die Eltern der Klägerin eingesehen, weil sie den weiteren Mittelschulbesuch sonst wohl nicht finanziert hätten. Daß das Scheitern der Klägerin in der siebenten Klasse zumindest auch auf die tiefgreifende Störung des Familienlebens zurückzuführen gewesen sei, werde auch vom Kläger nicht in Frage gestellt. Zu Recht mache dieser jedoch geltend, daß das Erstgericht keine Feststellungen über den „tatsächlichen Schulverlauf in der Maturaschule“ getroffen habe. Angesichts der vorherigen schulischen Mißerfolge der Klägerin müsse sie behaupten und beweisen, daß sie dennoch die erforderlichen Fähigkeiten für das angestrebte Ausbildungsziel vorweisen könne. Darunter seien nicht nur solche intellektueller bzw. manueller oder allgemein körperlicher Natur, sondern auch Fleiß und Ausdauer zu verstehen. Hätten die Mißerfolge der Klägerin in der Haupt- und der Mittelschule noch nicht das Erlöschen ihres Unterhaltsanspruches zur Folge, so könne dies für den Zeitraum danach noch nicht beurteilt werden. Die negative Feststellung, es könne nicht gesagt werden, ob die Klägerin nicht doch die Anlagen und Fähigkeiten für die akademische Laufbahn habe, sei nicht von entscheidender Bedeutung, weil es zunächst um die Fähigkeiten zur Erlangung der Hochschulreife gehe. Angesichts der Mißerfolge in Haupt- und Mittelschule könne eine weitere Verzögerung des angestrebten Ausbildungszieles (Matura) nicht mehr toleriert werden. Die Klägerin müsse daher beweisen, daß sie nicht nur die intellektuellen Fähigkeiten zur Ablegung der Matura, sondern auch den erforderlichen Fleiß und die notwendige Ausdauer zur Erreichung dieses Zieles habe; auch für die Externistenmatura bestehe ein gewisser zeitlicher Rahmen, den die Klägerin nicht überziehen dürfe. Selbst wenn sie ihre intellektuellen Fähigkeiten etwa durch die Ablegung der Reifeprüfung mittlerweile unter Beweis gestellt haben sollte, wäre damit noch nicht der Nachweis des erforderlichen Fleißes erbracht. Dieser setze die Kenntnis der vorhergesehenen Ausbildungszeit in der Maturaschule und demgegenüber die tatsächliche Ausbildungsdauer voraus. Es werde daher zu prüfen sein, welchen Einfluß der Wechsel der Klägerin vom musisch-pädagogischen Lehrgang in den naturwissenschaftlichen Teil auf die Ausbildungsdauer habe und in welchem Zusammenhang dieser Wechsel mit dem angestrebten Universitätsstudium stehe.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen vom Beklagten erhobene Revision ist nicht berechtigt.
Nach wie vor beharrt der Rechtsmittelwerber auf seinem Standpunkt, die Klägerin habe schon im Sommer 1988, als sie den elterlichen Haushalt verlassen habe, die Selbsterhaltungsfähigkeit erlangt. Das Berufungsgericht habe bei seiner gegenteiligen Auffassung übersehen, daß es zur Annahme der Selbsterhaltungsfähigkeit bereits genüge, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte imstande sei, die zur Deckung seines Unterhalts notwendigen Mittel selbst zu erwerben. Der Beklagte wirft dem Gericht zweiter Instanz in diesem Zusammenhang auch vor, es habe unzureichende Tatsachenfeststellungen getroffen; dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht keine (eigenen) Feststellungen getroffen, sondern dem Erstgericht vielmehr die Ergänzung der Sachverhaltsgrundlage im fortgesetzten Verfahren aufgetragen hat. Auch sonst kann dieser im Rekurs verfochtenen Ansicht nicht beigetreten werden:
Die Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor oder erst nach der Volljährigkeit des Unterhaltsberechtigten eintreten und ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der sonst Unterhaltsberechtigte in der Lage ist, die Mittel zur Bestreitung seines standesgemäßen Unterhalts infolge seiner Berufsausbildung durch eigene Arbeit selbst zu verdienen (EvBl. 1991/73 mwN). Das Gericht zweiter Instanz hat den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit der Klägerin daher schon deshalb mit Recht verneint, weil diese bis jetzt noch nicht über eine ausreichende Berufsausbildung verfügt.Soweit der Beklagte die Selbsterhaltungsfähigkeit seiner Tochter daraus ableiten will, daß sie sich seit Sommer 1988 (bis zur Klagseinbringung) nicht mehr an ihre Eltern um Unterhaltsleistungen gewandt habe, läßt er außer acht, daß sie sich in dieser Zeit nur durch Unterstützungen Dritter über Wasser halten konnte; noch in der Berufung (dort S. 3) hatte er diese Hilfleistungen auch zugestanden. Mit dem Verdienst aus Gelegenheitsarbeiten konnte sie bloß einen geringen Teil ihrer Bedürfnisse bestreiten, verschlangen doch allein schon die Kosten der Maturaschule mehr als die Hälfte hievon. Außerdem steht die Behauptung des Beklagten mit der unbekämpft gebliebenen erstinstanzlichen Feststellung, die Klägerin sei fallweise auch von ihrer Mutter finanziell unterstützt worden, im Widerspruch.
Auch seiner im Rekurs erneuerten Behauptung, die Eltern müßten eine Zusatzausbildung nicht ohneweiteres finanzieren, hat schon das Gericht zweiter Instanz zutreffend entgegengehalten, daß von einer zusätzlichen Ausbildung der Klägerin keine Rede sein könne: Vielmehr steht in diesem Verfahren ihre Erstausbildung zur Beurteilung, auch wenn seit der Erfüllung ihrer Schulpflicht gewiß bereits viele Jahre verstrichen sind.
Mit Recht streicht das Berufungsgericht heraus, daß im vorliegenden Fall nicht etwa die Voraussetzungen für die Finanzierung einer weiteren Ausbildung - also die besondere Eignung für diesen (neuen) Beruf, die sichere Erwartung eines damit verbundenen besseren Fortkommens (SZ 58/83 ua; Pichler in Rummel, ABGB2 § 140 Rz 12) und die Zumutbarkeit dieser weiteren Ausbildung für die Eltern mit Rücksicht auf deren Lebensverhältnisse (EvBl. 1991/73) - zu prüfen sind, sondern ob sich die Klägerin angesichts ihrer früheren schulischen Mißerfolge, die bisher eine angemessene Berufsausbildung nicht zuließen, nicht doch bereits als selbsterhaltungsfähig behandeln lassen muß (SZ 51/90; SZ 42/24 ua). In diesem Zusammenhang macht der Beklagte im Rekurs erneut geltend, die Klägerin habe schon ein Alter erreicht, in dem sie bereits ein Hochschulstudium hätte beenden können; sie habe dementgegen mehrere Klassen wiederholen müssen und sei auch bei der Matura durchgefallen. Die letzte dieser Behauptungen steht mit den erstinstanzlichen Feststellungen nicht im Einklang (und erscheint übrigens durch das von der Klägerin - allerdings erst im Berufungsverfahren als neues Beweismittel - in Ablichtung vorgelegte Externistenreifeprüfungszeugnis vom 21.10.1992, somit durch eine öffentliche Urkunde, widerlegt). Die mehrfache Wiederholung von Klassen in Haupt- und Mittelschule darf gerade im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden: Die Eltern haben den Besuch der AHS bzw. dessen Fortsetzung trotz dieser Mißerfolge der Klägerin schließlich selbst gebilligt; für die Wiederholung der siebenten Klasse der AHS waren, was auch der Beklagte nicht in Abrede stellt, außerdem die der Klägerin überaus abträglichen häuslichen Verhältnisse wenigstens mitursächlich, sodaß er ihr zumindest diesen schulischen Mißerfolg, aber auch den Auszug aus dem elterlichen Haushalt und den neuerlichen erfolglosen Abschluß dieser Klasse auch aus unterhaltsrechtlicher Sicht wohl kaum zur Last legen kann; dazu kommt, daß selbst der mehrfachen Klassenwiederholung für sich allein noch keine entscheidende Bedeutung für die Beurteilung der Eignung zum Besuch höherer Schulen oder gar für ein Studium beigemessen werden kann, überwiegen doch gerade während der Mittelschulzeit vielfach entwicklungsbedingt außerschulische Interessen und schließen Schüler, die in dieser Zeit noch mangelhafte Lernerfolge aufwiesen, nicht selten Studien mit besten Ergebnissen ab (vgl. EFSlg. 33.416 und 15.052; 7 Ob 761/78; Eypeltauer in ÖA 1988, 96).
Der vorliegende Fall weist aber darüber hinaus auch noch die Besonderheit auf, daß die Klägerin nun - gänzlich auf sich gestellt, aber von häuslichen Mißhelligkeiten nicht mehr berührt und möglicherweise auch infolge einer grundlegenden Änderung ihrer charakterlichen Einstellung (vgl. SZ 51/90) - den Stoff der AHS zur Gänze nachgeholt (und die Ausbildung in diesem Schultyp durch Ablegung der Reifeprüfung noch dazu mit einwandfreiem Notendurchschnitt abgeschlossen) hat. Angesichts dieser Erfolge kann nicht ernsthaft bezweifelt werden, daß sie auch zu Studien an einer Universität an sich geeignet ist. In einem solchen Fall kann es - umsoweniger dann, wenn der Unterhaltspflichtige zur Verzögerung der Ausbildung nicht unwesentlich beigetragen hat - nicht auf das Lebensalter des Unterhaltsberechtigten ankommen, auch wenn die Klägerin zugegebenermaßen gewisse Studien, entsprechenden Fleiß vorausgesetzt, bereits abgeschlossen haben könnte; der gegenteiligen Auffassung in zweitinstanzlichen Entscheidungen (zB EFSlg. 56.549) kann in dieser allgemeinen Form daher nicht zugestimmt werden, weil sie auf die Ursachen der Verzögerung nicht gebührend Bedacht nimmt (vgl. auch den vergleichbaren Fall in 8 Ob 181/71). Überdies kann bei Verzögerungen im Ausmaß von einigen wenigen Jahren - wie hier - auch noch keineswegs gesagt werden, daß der deshalb verspätete Eintritt ins Berufsleben dem Unterhaltsberechtigten abträglich wäre. In diesem Zusammenhang soll auch nicht unerwähnt bleiben, daß gerade der Beklagte eine infolge der Verzögerung ungebührliche finanzielle Belastung gar nicht ins Treffen führen könnte, hat doch die Klägerin seinem eigenen Vorbringen zufolge seine Unterhaltspflicht während des größten Teils ihrer nun erfolgreichen AHS-Ausbildung in der Maturaschule gar nicht in Anspruch genommen.
Zutreffend vertritt das Gericht zweiter Instanz aber die Auffassung, es sei angesichts des doch Jahre hinausgezögerten Abschlusses der AHS Sache der Klägerin zu beweisen, daß sie das behauptete Ausbildungsziel - worunter allerdings nicht nur die Reifeprüfung, sondern vor allem auch der Abschluß des in Aussicht genommenen Universitätsstudiums zu verstehen ist - zielstrebig verfolgen werde. Geeignete Rückschlüsse auf ein solches Vorhaben lassen nicht nur, wie schon das Berufungsgericht angedeutet hat, der beim Besuch der Maturaschule bewiesene Eifer und Erfolg, sondern - da die Klägerin seit der wohl schon vorauszusetzenden Reifeprüfung offenbar bereits ein Semester an einer Universität zurückgelegt haben könnte - auch ihr weiteres auf dieses Ausbildungsziel gerichtetes Vorgehen zu.
Mit der durch die vorstehenden Erwägungen bestimmten Maßgabe ist der berufungsgerichtliche Aufhebungsbeschluß daher zu bestätigen: Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht die Sachverhaltsgrundlage in diesem Sinn zu verbreitern und neuerlich über das Unterhaltsbegehren zu befinden haben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
Textnummer
E31152European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00506.93.0223.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013