TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/07/0161

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 lita;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2 litb;
ALSAG 1989 §2 Abs5 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des W E in D, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer, Dr. Manuela Schipflinger und Mag. Stefan Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Am Rathauspark, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 9. Mai 2005, Zl. VIe-53.0006, betreffend Feststellung nach § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (mitbeteiligte Partei: Bund, vertreten durch das Zollamt W), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D (BH) vom 25. August 1998 wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 16 Abs. 1 und 19 des Vorarlberger Abfallgesetzes, LGBl. Nr. 58/1998, die abfallrechtliche Bewilligung für die Aufschüttung der Grundstücke Nr. 12835/1, 12838/1 und 12838/2, alle KG D, mit Bodenaushubmaterial auf einer Fläche von 9250 m2 mit einer Schüttmenge von 35000 m3 bzw. mit sortiertem Ziegel- und Betonabbruch für die Baustraße zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzung sowie zur Erweiterung der Parkplätze des Gasthauses S (10 m breiter Streifen) an der bergseitigen Grenze der Aufschüttung unter Auflagen erteilt.

Die Auflagen 1 und 2 und 4 dieses Bescheides lauten:

"1. Es darf nur natürlich gewachsenes Bodenaushubmaterial abgelagert werden, welches den Grenzwerten der Tabellen 1 und 2 im Anhang 1 zur Deponieverordnung entspricht.

2. Abweichend davon darf für die Errichtung der Baustraße Recyclingmaterial aus der Wiederverwertung von Baurestmassen eingesetzt werden, wenn dieses Material den Qualitätskriterien des österreichischen Baustoffrecyclingverbandes entspricht und die Grenzwerte der Eluatklasse Ib gemäß ÖNORM S 2072 einhält.

4. Die Aufstandsflächen und die Fußsicherung der Deponie ist wie in der geotechnischen Stellungnahme der Ingenieurgemeinschaft für Geotechnik P vom 22.4.1998 beschrieben, zu erstellen."

Nachdem der Beschwerdeführer mit der Ausführung dieser Schüttungen begonnen hatte, wurde von Amtssachverständigen immer wieder festgestellt, dass die Schüttung nicht konsensgemäß erfolgte; insbesondere wurde auch die Aufbringung nicht konsensgemäßen Materials festgestellt.

Mit Bescheid des Hauptzollamtes F vom 17. September 2001 wurde dem Beschwerdeführer ein Altlastenbeitrag für das langfristige Ablagern von Abfällen auf den Grundstücken Nr. 12835/1, 12838/1 und 12838/2, alle KG D, samt Säumniszuschlag in Höhe von EUR 43.248,98 vorgeschrieben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2001 beantragte der Beschwerdeführer bei der BH gemäß § 10 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) die Feststellung

a) ob die (von ihm als Erd- bzw. Bodenaushub bezeichneten) Materialien Abfall im Sinne des ALSAG sind

b) ob bejahendenfalls dieser Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt bzw. ob nicht die Ausnahme des § 2 Abs. 5 Z. 2 lit. a oder lit. b leg. cit. vorliegt

c) bejahendenfalls, welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 ALSAG oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 leg. cit. vorliegt und

d) bejahendenfalls, ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 ALSAG nicht anzuwenden.

Der Beschwerdeführer vertrat die Auffassung, dass es sich bei den von ihm geschütteten Materialien nicht um Abfall im Sinne des ALSAG handle.

Mit Bescheid vom 23. Juni 2003 traf die BH gemäß § 10 Abs. 1 ALSAG "im Zusammenhang mit der Bauaushubdeponie auf den Gstn Nrn 12835/1, 12838/1 und 12838/2, alle KG D" folgende Feststellungen:

"1. Im Bereich der Deponie wurden unter anderem insgesamt 10.699,07 Tonnen Abfälle der Kategorie 'Baurestmassen' (§ 6 Abs. 1 Z. 1 lit. a ALSAG) und 41,94 Tonnen Abfälle der Kategorie 'alle übrigen Abfälle' (§ 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG) abgelagert.

2. Die unter Punkt 1 angeführten Abfälle unterliegen dem Altlastenbeitrag, eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 lit. a oder b ALSAG liegt nicht vor.

3. Bei der Deponie handelt es sich um eine Bodenaushubdeponie gemäß der Ausnahmebestimmung des § 29 Abs. 1 Z. 6 lit. a AWG, BGBl. 325/1990 idgF, welche gemäß den seinerzeit geltenden Bestimmungen des Vorarlberger Abfallgesetzes genehmigt wurde. Die Deponie verfügt über keine entsprechendes Deponiebasisabdichtungssystem. Ein Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 ALSAG liegt nicht vor.

4. Die Voraussetzungen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder Abs. 3 ALSAG nicht anzuwenden, liegen nicht vor.

5. Es handelt sich nicht um Geländeverfüllungen oder - anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme im Sinne des § 3 Abs. 1 Z. 2 ALSAG stehen."

In der Begründung stützte sich die BH auf die von ihr eingeholten Gutachten eines geologischen und eines abfalltechnischen Amtssachverständigen.

Der Beschwerdeführer berief.

Er machte geltend, von ihm gestellte Beweisanträge seien unerledigt geblieben. Das abschließende abfalltechnische Gutachten sei unbrauchbar. Vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Beweismittel seien unbeachtet geblieben. Es gäbe gravierende Mängel in der Beweiswürdigung. Insgesamt vertrat der Beschwerdeführer die Auffassung, es liege kein Abfall vor.

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren durch die Einvernahme von Zeugen und durch die Einholung weiterer Sachverständigengutachten.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 9. Mai 2005 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. September 2005, B 697/05- 3, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bringt der Beschwerdeführer vor, die belangte Behörde habe erheblich scheinende Beweisanträge unerledigt gelassen; dadurch sei das Beweisverfahren mangelhaft geblieben. Unterlieben sei die Einholung eines geologischen Gutachtens zum Beweis dafür, dass der Anteil an bodenfremden Bestandteilen weniger als 5 Volumsprozent betrage. Unterblieben sei auch die Einvernahme des Zeugen H T und die Durchführung von Probebohrungen. Bei Durchführung dieser Beweise hätte sich ergeben, dass von keinen Altlasten im Sinne des § 2 ALSAG auszugehen sei, dass der vom Hauptzollamt den Bescheidfeststellungen zugrunde gelegte Erdaushub kein Abfall sei, weil schon der Anteil an bodenfremden Bestandteilen weniger als 5 Volumsprozent betrage, der inkriminierte Erd- bzw. Bodenaushub, welcher mit einem Anteil von über 5 Volumsprozent Bauschutt bzw. Baurestmassen versehen sein solle, maximal 1.500 m3 betrage und der Beschwerdeführer die beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 4 Z. 4 ALSAG weder veranlasst noch geduldet habe und mithin ein Gesamtschuldverhältnis nach § 6 BAO nicht vorliege.

Die von der belangten Behörde ihrem Bescheid zugrunde gelegten Gutachten widersprächen dem gutächtlichen Prüfbericht des Dr. K von der Firma B-GmbH vom 21. Dezember 2001. Bei einander widersprechenden Gutachten könne nicht schon die amtliche Eigenschaft des einen Sachverständigen den Ausschlag geben. Aus dem Gutachten des Dr. K ergebe sich, dass der Anteil an bodenfremdem Bestandteil weniger als 5 Volumsprozent betrage.

Der abfallrechtliche Bewilligungsbescheid der BH vom 25. August 1998 habe als abfalltechnische Auflage die Fußsicherung der Deponie durch die Anordnung von 3 m tiefen, 8 m langen und 1,5 m breiten Steinrippen mit einem gegenseitigen Achsabstand von 4,5 m vorgeschrieben. Um die Kräfte ausreichend sicher in den Untergrund einleiten zu können, habe die Notwendigkeit der Errichtung einer Stützmauer auf sogenannten Reibungsfüßen bestanden. Diese Reibungsfüße bestünden gleichfalls aus großem Material respektive großen Betonblöcken. Die Stützmauer und die darunter befindlichen Reibungsfüße bildeten eine konstruktive Einheit. Zweck dieser Auflage sei die Gewährleistung der Stabilität der in Hanglage zu errichtenden Deponie. Sowohl die Stützmauer als auch die Reibungsfüße seien für die Standsicherheit der Deponie bis zur vollständigen Auffüllung derselben zwingend erforderlich. Der Beschwerdeführer habe die Absicht, nach Fertigstellung der Deponie im Jahre 2008 die mit Bescheid der BH vom 25. August 1998 vorgeschriebene Stützmauer samt den Reibungsfüßen wieder zu entfernen und sach- und fachgerecht zu entsorgen, da mit der vollständigen Auffüllung der Deponie die Stabilisierung derselben durch die Stützmauer und die Reibungsfüße nicht mehr erforderlich sei. Die Betonblöcke sollten sodann durch natürliche Baustoffe ersetzt werden. Es liege daher kein Abfall vor, weil der Beschwerdeführer das in Erfüllung der behördlichen Auflage zur Errichtung der Stützmauer und der Reibungsfüße in die Deponie eingebaute Material nicht habe loswerden wollen. Die belangte Behörde habe das nicht ausreichend gewürdigt. Sie übersehe außerdem, dass der Altlastenbeitragspflicht ausschließlich das langfristige Ablagern von Abfällen unterliege.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das ALSAG ist im Beschwerdefall in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 anzuwenden. Die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich auf diese Fassung.

§ 10 Abs. 1 ALSAG lautet:

"Feststellungsbescheid

§ 10. (1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,

1.

ob eine Sache Abfall ist,

2.

ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,

3.

welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 oder welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt,

              4.              ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden."

Ob eine Sache Abfall ist, bestimmt sich nach § 2 ALSAG.

Dieser lautet auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) ...

(4) Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Abfälle gemäß § 2 Abs. 1 bis 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, in der jeweils geltenden Fassung, soweit Abs. 5 nicht anderes bestimmt.

(5) Nicht als Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten:

1. Abfälle, die einer Wiederverwendung, thermischen oder stofflichen Verwertung zugeführt werden, ausgenommen

a) Verfüllungen von Geländeunebenheiten und das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen und

b) das Einbringen von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind (zB Zwischen- und Oberflächenabdeckungen einschließlich Methanoxidationsschichten und Rekultivierungsschichten, Fahrstraßen, Rand- und Stützwälle);

2. Erdaushub, welcher

a) durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt (dh. der Anteil an bodenfremden Bestandteilen, zB Baurestmassen, beträgt nicht mehr als fünf Volumsprozent) und

b) den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht;

..."

Der Beschwerdeführer meint, hinsichtlich der den Gegenstand des angefochtenen Bescheides bildenden Materialien liege "eine Ausnahme im Sinne des § 2 Abs. 5 Ziff. 2 lit. a oder b ALSAG" vor.

Damit verkennt der Beschwerdeführer den Inhalt des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG. Nicht unter den Abfallbegriff des ALSAG fallen Materialien nach dieser Ausnahmebestimmung dann, wenn sie sowohl das Erfordernis der lit. a als auch jenes der lit. b erfüllen. § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG enthält also nicht zwei alternative Ausnahmetatbestände, sondern nur einen einzigen, der nur dann erfüllt ist, wenn sowohl die Voraussetzungen der lit. a als auch jene der lit. b gegeben sind.

Das in Rede stehende Material erfüllt die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG nicht.

Der von der BH beigezogene abfalltechnische Amtssachverständige hat aus Unterlagen der Zollverwaltung, insbesondere aus Rechnungen und Lieferscheinen über Material, das auf der Deponie abgelagert wurde, die im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides angeführten Materialmengen errechnet. Aus diesen Unterlagen ergibt sich aber auch, dass es sich bei den gelieferten und auf der Deponie abgelagerten Materialien nicht um Bodenaushub, vermischt mit Baurestmassen handelt. Nach den Feststellungen im erstinstanzlichen Bescheid werden die Materialien in den Lieferscheinen und Rechnungen als "Bauschutt", "Bauschutt rein", "Ziegelbruch", "Beton", "Betonteile", "Betonbruch", "Asphalt", "Betonbruch mit Armierung", "Asbestzement (Sondermüll)" ausgewiesen. Die vorgelegten Akten bestätigen das.

Auch der von der belangten Behörde vernommene Zeuge E U von der D-Recycling GmbH gab an, dass dieses Unternehmen Bauschutt, aber keinen Bodenaushub an die Deponie des Beschwerdeführers geliefert habe.

Damit erfüllt aber das vom angefochtenen Bescheid erfasste Material nicht den Ausnahmentatbestand des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG, weil darunter nur Erdaushub fällt, der durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt. In einem solchen Erdaushub dürfen bodenfremde Bestandteile wie z.B. Baurestmassen in einem Ausmaß von nicht mehr als 5 Volumsprozent enthalten sein. Bei den vom angefochtenen Bescheid erfassten Materialien handelt es sich aber nicht um geringfügig mit bodenfremden Bestandteilen im Sinne des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG durchsetzten Erdaushub, sondern nur um "bodenfremde" Stoffe.

Außerdem wurde vom Amtssachverständigen für Geologie festgestellt, dass Wurzelstöcke, welche auch in der Deponie vorhanden sind, nicht die Kriterien der Anlage 1 zur Deponieverordnung erfüllen. Somit genügt das Material auch nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 5 Z. 2 lit. b ALSAG.

Da auf Grund der Lieferscheine und Rechnungen feststand, dass Material abgelagert wurde, welches nicht den Kriterien des § 2 Abs. 5 Z. 2 ALSAG entspricht, bedurfte es weder der Durchführung von Probebohrungen noch der (nochmaligen) Einholung eines geologischen Gutachtens.

Warum der Prüfbericht der Firma B-GmbH vom 21. Dezember 2001 nichts über das Ausmaß des Vorhandenseins von Baurestmassen aussagt, hat die belangte Behörde, gestützt auf Sachverständigengutachten, ausreichend dargetan. Die Amtssachverständigen haben dargelegt, dass die fünf Probeschürfe, die für diesen Prüfbericht gemacht wurden, kein repräsentatives Bild ergeben. Dies bestätigt der Verfasser des Prüfberichtes selbst in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2004.

Dass die Einvernahme des Zeugen T unterblieben ist, stellt schon deshalb keinen Verfahrensfehler dar, weil dessen Aufenthaltsort nicht eruiert werden konnte.

Erstmals im abschließenden Parteiengehör vor der belangten Behörde hat der Beschwerdeführer die Behauptung vorgebracht, er habe sich der Betonblöcke, welche für eine Stützmauer in der Deponie verwendet worden seien, nicht entledigen, sondern sie nach Fertigstellung der Deponie im Jahr 2008 wieder entfernen und durch natürliche Baustoffe ersetzen wollen. Mangels Entledigungsabsicht liege daher kein Abfall vor.

Dem hält die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid entgegen, im Deponieprojekt sei nicht vorgesehen gewesen, diese Stützmauer wieder zu entfernen. Eine solche Entfernung würde eine bewilligungspflichtige wesentliche Änderung der Deponie bedeuten. Es widerspreche der Erfahrung mit ähnlichen Deponien, dass ursprünglich unter großem Aufwand hergestellte Stützmaßnahmen nachträglich wieder entfernt würden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Material für die Stützmaßnahmen langfristig auf der Deponie verbleibe.

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine vor der belangten Behörde aufgestellte Behauptung, geht aber nicht auf die Argumentation der belangten Behörde ein. Diese ist nicht als unschlüssig zu erkennen. Schon aus diesem Grund gelingt es dem Beschwerdeführer daher nicht, mit seinem Vorbringen über eine angeblich geplante Entfernung des für die Stützungsmaßnahmen verwendeten Materials die Abfalleigenschaft dieses Materials in Frage zu stellen.

Wenn der Beschwerdeführer meint, er habe die beitragspflichtige Tätigkeit weder veranlasst noch geduldet, so ist dies mangels entsprechender Begründung nicht nachvollziehbar.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005070161.X00

Im RIS seit

16.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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