TE OGH 1993/2/23 4Ob99/92

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) Gutshof-***** G***** GmbH & Co, ***** 2) Geflügelhof Dipl.Ing.L*****; 3) "I*****" Johann P***** GmbH & Co KG, ***** 4) Franz A*****; 5) Maria A*****, alle vertreten durch Dr.Walter Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Verein "T*****, vertreten durch Dr.Norbert Gugerbauer, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 520.000 S) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 17.Juni 1992, GZ 1 R 50/92-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 18.Dezember 1991, GZ 2 Cg 299/91-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie - unter Einschluß der bereits in Rechtskraft erwachsenen Abweisung des Hauptbegehrens - insgesamt wie folgt zu lauten haben:

"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, es zu unterlassen, in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema 'Freilandhaltung von Legehennen' bzw 'Eier aus Freilandhaltung' die klagenden Parteien oder deren Produkte durch Ankündigungen wie 'Für Dich im KZ' und/oder 'Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß' und/oder 'Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.... GESUNDHEIT!' oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder eine der klagenden Parteien oder ohne eine solche Bezugnahme erfolgt;

in eventu:

den Wettbewerb Dritter dadurch zu fördern, daß in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema 'Freilandhaltung von Legehennen' bzw 'Eier aus Freilandhaltung' die klagenden Parteien oder deren Produkte durch Ankündigungen wie 'Für Dich im KZ' und/oder 'Stets leiden Millionen Tiere für Dienen billigen Genuß' und/oder 'Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika..... GESUNDHEIT!' oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder eine der klagenden Parteien oder ohne eine solche Bezugnahme erfolgt, und in Verbindung damit solche Dritte von der beklagten Partei benannt werden oder sie sich erbötig macht, solche Dritte bekannt zu geben;

den klagenden Parteien werde die Ermächtigung erteilt, den Spruch des Urteils binnen vier Monaten nach seiner Rechtskraft auf Kosten der beklagten Partei in einer Ausgabe der 'Salzkammergut-Zeitung' jeweils im redaktionellen Teil mit Fettdruckumrandung und der Überschrift 'Im Namen der Republik!' veröffentlichen zu lassen, wird

abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 42.432 S bestimmten Prozeßkosten (darin enthalten 7.072 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen".

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 70.398 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin enthalten 11.733 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger betreiben jeweils Legehennenbetriebe zur Produktion von Hühnereiern; dabei werden die Legehennen in Käfiganlagen gehalten ("Batterielegehennenhaltung"). Im Gegensatz dazu verbringen die Legehennen bei der sogenannten "Freilandhaltung" den größten Teil des Tages bzw ihres Lebens im Freien und auf dem Boden.

Der Beklagte ist ein im Vereinsregister der Sicherheitsdirektion für Oberösterreich eingetragener ideeller Verein, der sich dem Gedanken des Tierschutzes und dem Kampf gegen Tierquälerei und Tierversuche verschrieben hat. In seinem Auftrag erschien in der Ausgabe der "S*****-Zeitung" vom 21.3.1991 nachstehendes Inserat:

Auf telefonisches Ersuchen Dris.H***** übermittelte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 10.7.1991 eine Liste mit den Namen und Anschriften von 20 Legehennenbetrieben, die "Freilandhaltung" betreiben.

Mit der Behauptung, der Beklagte habe in seinem Inserat einen gegen die Batterielegehennenhalter und damit auch gegen die Kläger gerichteten Systemvergleich angestellt und dabei diese Produktionsform für Hühnereier in aggressiver Weise nicht nur pauschal herabgesetzt, sondern auch unrichtige Behauptungen aufgestellt, wodurch er gegen die Bestimmungen des UWG, insbesondere gegen § 1 UWG, verstoßen habe, begehren die Kläger, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema "Freilandhaltung von Legehennen" bzw "Eier aus Freilandhaltung" die Kläger oder deren Produkte durch Ankündigungen wie "Für Dich im KZ" und/oder "Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß" und/oder "Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.....GESUNDHEIT!" oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder einen der Kläger oder ohne solche Bezugnahme erfolgt;

in eventu

es zu unterlassen, den Wettbewerb Dritter dadurch zu fördern, daß in Einschaltungen, Aussendungen oder sonstigen Veröffentlichungen zum Thema "Freilandhaltung von Legehennen" bzw "Eier aus Freilandhaltung" die Kläger oder deren Produkte durch Ankündigungen wie "Für Dich im KZ" und/oder "Stets leiden Millionen Tiere für Deinen billigen Genuß" und/oder "Psychopharmaka, Anabolika, Östrogene, Antibiotika.....GESUNDHEIT!" oder Ankündigungen ähnlichen Inhaltes mit oder ohne gleichzeitige(r) Abbildung einer Henne ohne Federkleid, als minderwertig darzustellen, sei es, daß dies durch namentliche Nennung oder sonstige Bezugnahme auf die oder auf einen der Kläger oder ohne solche Bezugnahme erfolgt, und in Verbindung damit solche Dritte vom Kläger (offenbar gemeint: Beklagten) benannt werden oder er sich erbötig macht, solche Dritte bekanntzugeben.

Mit ihrem Urteilsantrag verbinden die Kläger den Antrag auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil einer Ausgabe der "S*****-Zeitung". Sie verweisen insbesondere darauf, daß der Beklagte mit dem Inserat auf einen Eingriff in den Wettbewerb der Kläger und sonstiger Batterielegehennenhalter zum Vorteil der Freilandhalter abgezielt habe. Die ausschließliche oder jedenfalls überwiegende Wettbewerbsabsicht des Beklagten sei daher evident, zumal er sich im Zusammenhang mit der Empfehlung "Eier aus Freilandhaltung!" auch dazu erbötig gemacht habe, solche Unternehmen zu benennen, und sie auf Ersuchen auch tatsächlich bekanntgegeben habe.

Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Er stellt zwar "außer Streit", bei der Einschaltung des Inserates mit der Absicht gehandelt zu haben, daß der Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" gefördert werden solle; zugleich verweist er aber darauf, daß er es - angesichts der näher ausgeführten systemimmanenten Behandlung der Legehennen bei der Batterielegehennenhaltung, welche den Tatbestand des § 222 Abs 1 StGB erfülle, - im Hinblick auf den Vereinsnamen und auf die Satzung als seine moralische Verpflichtung erachte, die Öffentlichkeit entsprechend aufzuklären, um so einen Beitrag zur Verhinderung der Tierquälerei zu leisten (ON 5 S 43).

Das Erstgericht wies unter Abstandnahme von weiteren Beweisaufnahmen das Hauptbegehren der Kläger ab und gab dem Eventualbegehren sowie dem Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung Folge. Die Abweisung des Hauptbegehrens ist in Rechtskraft erwachsen. Das Erstgericht ging davon aus, daß nicht nur die Absicht des Beklagten, mit dem Inserat den Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber dem der "Batterielegehennenhalter" zu fördern, unstrittig sei, sondern auch, daß die von den Klägern im Wege der "Batterielegehennenhaltung" gewonnen bzw produzierten Eier im gesamten österreichischen Bundesgebiet vertrieben werden, die Kläger in ihren Legehennenbatterien ausschließlich Legehennenfuttermittel verabreichen, die weder Psychopharmaka noch Anabolika noch Östrogene enthalten, daß es jedoch zutreffe, daß den Hennen Antibiotika gegeben werden. Der Beklagte habe mit diesem Systemvergleich gegen §§ 1 und 2 UWG verstoßen, weil er dabei das Sachlichkeitsgebot verletzt, die Betreiber von Legehennenbatterien pauschal herabgesetzt, ihre Produkte als minderwertig und gesundheitsschädlich bezeichnet und - in Ansehung der Verfütterung von Psychopharmaka, Anabolika und von Östrogenen - auch unwahre Behauptungen aufgestellt habe.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend davon, daß das Erstgericht die - zum Tatsachenbereich gehörende - Wettbewerbsabsicht des Beklagten unbekämpft "festgestellt" habe, sei nicht mehr zu beurteilen, ob der Beklagte als Tierschützer im Meinungsstreit scharfe Worte zu gebrauchen berechtigt war. Der beanstandete Systemvergleich des Beklagten sei insofern unwahr, als er den Eindruck erwecke, in Unternehmen wie in denen der Kläger würden den Hühnern Psychopharmaka, Anabolika und Östrogene verabreicht; insoweit sei der Tatbestand des § 2 UWG erfüllt. Im übrigen verstoße das beanstandete Inserat - unabhängig vom Wahrheitsgehalt der darin enthaltenen Tatsachenbehauptungen - gegen das Sachlichkeitsgebot des § 1 UWG, sei doch die Gleichstellung der Tierhaltung in Legehennenbatterien mit einem Konzentrationslager besonders gehässig und aggressiv, so daß sie weit über eine sachliche Auseinandersetzung mit einer - an sich zulässigen - Kritik an der Batterielegehennenhaltung hinausgehe. Die übrigen schlagwortartigen Aussagen des Inserates erweckten pauschal den Eindruck, daß die Produkte der Kläger die Gesundheit der Konsumenten gefährdeten. Der Beklagte könne seine Vorgangsweise auch nicht mit Anliegen des Tierschutzes oder einem schutzwürdigen Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit rechtfertigen, habe er doch die Produkte von Mitbewerbern der Produzenten von Freilandeiern pauschal herabgesetzt und so nicht mehr im Rahmen einer weltanschaulichen Auseinandersetzung gehandelt.

Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision des Beklagten wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage; hilfsweise auf Aufhebung des Berufungsurteils oder der Entscheidungen der Vorinstanzen.

Die Kläger stellen den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist berechtigt.

Den Ausführungen der Revision, daß im vorliegenden Fall die Wettbewerbsabsicht hinter die anderen mit der beanstandeten Aktion verfolgten Ziele völlig in den Hintergrund getreten ist, ist beizupflichten:

Die Kläger haben ihren Anspruch ausdrücklich auf das UWG, im besonderen auf die Tatbestände der §§ 1 und 2 UWG, gestützt; daran ist das Gericht nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/11 mwN; MietSlg 38.776 uva; zuletzt etwa ÖBl 1992, 104) gebunden. Auf die Frage, ob den Klägern allenfalls ein Unterlassungsanspruch aus einem anderen Rechtsgrund zustehen könnte, ist demnach nicht einzugehen.

Die Tatbestände sowohl des § 2 UWG als auch des § 1 UWG und des noch in Betracht kommenden § 7 UWG setzen ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" voraus. Da hier der Beklagte nicht selbst Mitbewerber der Kläger ist, müßte er in der Absicht gehandelt haben, fremden Wettbewerb, also den Wettbewerb von Mitbewerbern der Kläger, zu fördern. Das hat der Beklagte auch mit seiner Außerstreitstellung, wonach er bei Einschaltung des Inserates mit der Absicht gehandelt habe, den Wettbewerb der sogenannten "Freilandhalter" gegenüber den "Batterielegehennenhaltern" zu fördern, zugestanden. Die Tatfrage (SZ 47/23; SZ 61/193; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 15 und 87; ÖBl 1992, 45 und 104 uva) der auf Förderung fremden Wettbewerbs gerichteten Absicht des Beklagten ist demnach durch sein Zugeständnis - und nicht, wie das Berufungsgericht meint, durch eine Feststellung des Erstgerichtes - bindend geklärt. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, daß die vom Beklagten zugestandene Wettbewerbsabsicht das einzige oder auch nur das wesentliche Ziel seines von den Klägern beanstandeten Verhaltens gewesen sein muß; sie kann vielmehr gegenüber dem eigentlichen Beweggrund völlig in den Hindergrund getreten sein. Das ist aber als Wertung eine Rechtsfrage, welche auf Grund der zu den verschiedenen Beweggründen und Zwecken des Handelns getroffenen Feststellungen sowie der offenkundigen Tatsachen zu beurteilen ist (SZ 62/20; MR 1990, 99; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 87; ÖBl 1992, 45 und 104 ua). Hiezu hat der Beklagte schon in erster Instanz darauf verwiesen, daß es ihm in Erfüllung seiner ideellen und satzungsgemäßen Zwecke eine moralische Verpflichtung gewesen sei, einen Beitrag zur Verhinderung der mit einer Batterielegehennenhaltung verbundenen Tierquälerei zu leisten. Demgegenüber leiten die Kläger die von ihnen behauptete ausschließliche oder jedenfalls überwiegende Wettbewerbsabsicht des Beklagten nur aus der Aufmachung und dem Inhalt des Inserates sowie daraus ab, daß der Beklagte auch eine Liste mit Namen und Anschriften von "Freilandhaltern" an einen Interessenten weitergegeben hat. Bei dieser Sachlage ist es aber entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes offenkundig, daß der Beklagte mit seinem Inserat und der Weitergabe einer Liste von "Freilandhaltern" an Dr.H***** nicht nur wirtschaftliche Ziele verfolgt hat, leuchtet doch schon aus dem im Inserat unübersehbar veröffentlichten Namen des Beklagten hervor, daß er die beanstandete Tätigkeit im Rahmen seines statutarischen Zwecks vornahm, den Gedanken des Tierschutzes zu propagieren und die Öffentlichkeit gegen jede Form von Tierquälerei zu mobilisieren. Für die Leser des Inserates und damit auch für diejenigen, die beim Beklagten die angebotene Liste mit "Freilandhaltern" anforderten, war demnach klar zu ersehen, daß es hier in erster Linie um die Verhinderung von Tierquälerei ging. Dieser weltanschaulich-gesellschaftspolitische Zweck stand so augenscheinlich im Vordergrund, daß die damit verbundene Absicht des Beklagten, den "Batterielegehennenhaltern" zugunsten der "Freilandhalter" Kunden abspenstig zu machen, völlig in den Hintergrund getreten ist.

War danach aber zufolge des ideellen Hauptziels des Beklagten seine Wettbewerbsabsicht nur von untergeordneter Bedeutung, dann kann der Unterlassungs- und Urteilsveröffentlichungsanspruch nicht mehr auf die Bestimmungen des UWG gestützt werden; auch auf die sonst noch geltend gemachten Revisionsgründe braucht deshalb nicht mehr näher eingegangen zu werden.

In Stattgebung der Revision war daher das angefochtene Urteil im Sinne der Abweisung der Klage abzuändern.

Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E31218

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0040OB00099.92.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19930223_OGH0002_0040OB00099_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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