TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/23 2005/16/0112

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Veröffentlicht am 23.02.2006
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Index

L34004 Abgabenordnung Oberösterreich;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §215 Abs4;
BAO §239 Abs1;
BAO §241;
LAO OÖ 1996 §162 Abs2;
LAO OÖ 1996 §185 Abs1;
LAO OÖ 1996 §185;
LAO OÖ 1996 §186 Abs1;
LAO OÖ 1996 §186;
LAO OÖ 1996 §186a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der Marktgemeinde K, vertreten durch Dr. Thomas Watzenböck und Dr. Christa Watzenböck, Rechtsanwälte in 4550 Kremsmünster, Hauptstraße 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 23. Jänner 2005, Zl. Gem-523128/8-2004-Ww, betreffend Rückerstattung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke für die Zeiträume von August 1995 bis Dezember 1998 (mitbeteiligte Partei: S-Aktiengesellschaft in M, vertreten durch Dr. Hock Treuhand und Wirtschaftsberatungs GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1220 Wien, Wagramer Straße 19), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Anträge der mitbeteiligten Partei vom 25. März 1998, 14. August 1998, 30. März 1999, 6. März 2000 und 8. März 2000 erging folgender Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 2000.

"1. Der Antrag vom 06.03.2000 betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 233 Abs. 2 OÖ LAO auf den Gemeinderat für die Behandlung des Antrages vom 14.08.1998 wird hinsichtlich des Kalenderjahres 1996 gemäß § 207 OÖ LAO wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

2. Die Anträge vom 25.03.1998 (betreffend  1997), vom 14.08.1998 (betreffend 1995 und 1997) und vom 30.03.1999 (betreffend 1998) auf Nullfestsetzung der Getränkesteuer und Rückzahlung des dadurch entstehenden Guthabens sowie die Anträge vom 06.03.2000 (betreffend 1995 und 1997) und vom 08.03.2000 (betreffend 1998) auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Gemeinderat werden nicht als 'Klage oder entsprechender Rechtsbehelf' im Sinne der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 09.03.2000, C-437/97 qualifiziert.

3. Gemäß §§ 146 (Abs. 1 und 3) und 150 (Abs. 2) OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996 idgF wird die Getränkesteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 für Ihre Verkaufsfiliale ... wie nachstehend angeführt festgesetzt.

...

4. Die im Punkt 3) genannten Steuerbeträge wurden bereits vollständig entrichtet.

5. Die Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer für die Jahre 1995, 1997 und 1998 werden gemäß § 186 Abs. 1 OÖ Landesabgabenordnung, LGBl 107/1996 idgF abgewiesen, weil die Abgaben nicht zu Unrecht entrichtet wurden."

Mit Bescheid vom 5. Jänner 2001 gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung Folge, hob den Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 10. Juli 2000 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Beschwerdeführerin. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Vorschreibung einer Getränkesteuer auf alkoholische Getränke sei ab dem Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union mit 1. Jänner 1995 nicht mehr rechtmäßig.

Mit Bescheid vom 17. Juli 2001 erging folgender Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei:

"Der Antrag vom 06.03.2000 betreffend den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 233 Abs. 2 OÖ LAO auf den Gemeinderat für die Behandlung des Antrages vom 14.08.1998 wird hinsichtlich des Abgabenzeitraumes vom 01.01.1996 bis 31.12.1996 gemäß § 207 OÖ LAO wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen.

Gemäß §§ 146, 150 (2) und 233 (2) OÖ LAO, LGBl 107/1996 iVm den Bestimmungen des OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetzes sowie den Verordnungen des Gemeinderates der (Beschwerdeführerin) betreffend die Erhebung der Getränkesteuer und iVm § 186a, Abs. 1, 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle 59/2000, wird jener Teil der Getränkesteuer der auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis entfällt, für die Abgabenzeiträume von August bis Dezember 1995, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 für Ihre Verkaufsfiliale ... bei gleichzeitiger Abweisung des Nullfestsetzungsantrages wie folgt festgesetzt.

...

Diese Beträge wurden bereits entrichtet. Bei den Bemessungsgrundlagen handelt es sich um Nettobeträge ohne Umsatz und Getränkesteuer und damit um das steuerpflichtige Entgelt gemäß § 4 Abs. 1 OÖ Gemeinde-Getränkesteuergesetz.

Gemäß § 186a Abs. 1 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 in der Fassung der Novelle LGBl 59/2000, iVm dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft vom 09.03.2000, Rs C-437/97 und iVm der Entscheidung der Abteilung Gemeinden beim Land Oberösterreich vom 05.01.2001, ... wird jener Teil der Getränkesteuer der auf alkoholische Getränke entfällt für die Abgabenzeiträume vom August bis Dezember 1995, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 mit jeweils Null festgesetzt und gleichzeitig ausgesprochen, dass die auf alkoholische Getränke entfallende, für die Abgabenzeiträume von August bis Dezember 1995 in der Höhe von 52.911,00 S, für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 in der Höhe von 117.168,00 S sowie für den Abgabenzeitraum vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 in der Höhe von 125.018,00 S entrichtete und bisher nicht gutgeschriebene Getränkesteuer in vollem Umfange gemäß § 186 a, Abs. 1 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 idF der Novelle LGBl 59/2000 nicht gutgeschrieben wird, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Mangels Vornahme einer Gutschrift ergibt sich kein Abgabenguthaben.

Soweit Ihre Rückzahlungsanträge zu Unrecht entrichtete Beträge der gegenständlichen Abgabenzeiträume von August bis Dezember 1995, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 betreffen und es sich dabei um Getränkesteuer auf nicht alkoholische Getränke und Speiseeis handelt, werden diese Anträge gemäß § 186 Abs. 1 OÖ LAO, LGBl 107/1996 idgF abgewiesen, weil diese Beträge nicht zu Unrecht entrichtet wurden.

Soweit ihre Rückzahlungsanträge zu Unrecht entrichtete Beträge der gegenständlichen Abgabenzeiträume von August bis Dezember 1995, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31. 12.1998 betreffen und es sich dabei um Getränkesteuer auf alkoholische Getränke handelt, werden diese Anträge gemäß § 186a Abs. 1 1. Satz OÖ LAO, LGBl 107/1996 in der Fassung der Novelle LGBl 59/2000 abgewiesen, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde.

Soweit Ihre Anträge auf Rückzahlung für die gegenständlichen Abgabenzeiträume von August bis Dezember 1995, vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 und vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 Abgabenguthaben ansprechen, werden diese Anträge gemäß § 185 OÖ Landesabgabenordnung abgewiesen, da kein Abgabenguthaben besteht."

Die belangte Behörde gab mit Bescheid vom 28. Mai 2004 der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vom 3. August 2001 Folge, hob den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juli 2001 auf, "soweit er sich auf die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke" beziehe und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei. In der Begründung heißt es, den Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer hätte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei nur dann abweisen dürfen, wenn bestimmte Ermittlungen durchgeführt worden wären. Einerseits müsse ermittelt werden, inwieweit die Getränkesteuer wirtschaftlich von einem anderen getragen werde. Sei dies zu bejahen, dann müsse andererseits noch das Ausmaß der Bereicherung ermittelt werden. Der Abgabepflichtige werde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2003 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht unter Heranziehung seiner Umsatzsteuererklärungen und Kalkulationsunterlagen darzulegen haben, wie stimulierend bei ihm vorgenommene Dauerpreissenkungen auf den Umsatz gewirkt hätten. Da im Beschwerdefall die geforderten Ermittlungen nicht ausreichend durchgeführt worden seien, sei der bekämpfte Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei zu verweisen gewesen.

Mit Bescheid vom 4. November 2004 wies der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei auf Grund des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 2004 die Anträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemäß §§ 185 Abs. 1 und 186 Abs. 1 OÖ LAO, LGBl. 107/1996 idgF als unbegründet ab. In der Begründung führte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei aus, zur Bestimmung des § 186a Abs. 1 erster Satz OÖ LAO sei im Bescheid vom 17.7. 2001 wie folgt abgesprochen worden.

"Gemäß § 186a Abs. 1, 1. Satz OÖ LAO ... wird ... entrichtete und bisher nicht gutgeschriebene Getränkesteuer in vollem Umfange nicht gutgeschrieben ..., weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Mangels Vornahme einer Gutschrift ergibt sich kein Abgabenguthaben."

Dieser Spruchteil sei durch die aufsichtsbehördliche Entscheidung vom 28. Mai 2004 nicht aufgehoben worden. Aus der Bindungswirkung dieser Entscheidung ergebe sich dessen Unveränderbarkeit. In der Begründung dieses Bescheides heißt es dann weiter:

"Nach dem Gesetzeswortlaut hat die Gemeindeentscheidung gemäß § 186a Oö. Landesabgabenordnung die 'Nichtgutschrift' ODER die 'Nichtrückzahlung' zu betreffen. Nach Ansicht des Gemeinderates lässt der Gesetzeswortlaut in Verbindung mit dem rechtsverbindlichen Abspruch 'nicht gutzuschreiben' keine weitere Entscheidung zu § 186a Oö. Landesabgabenordnung zu.

Insoferne in diesem Zusammenhang die Behauptung aufgestellt werden könnte, dass dies - insbesondere in Verbindung mit der Bescheidbegründung - von der Aufsichtsbehörde nicht beabsichtigt gewesen sein könnte, ist auf die (ungenützte) Beschwerdemöglichkeit bei den Höchstgerichten hinzuweisen.

Zu entscheiden hatte der Gemeinderat aber neuerlich über die Betriebsanträge auf Rückzahlung der Getränkesteuer soweit Getränkesteuer auf alkoholische Getränke betroffen ist. Dabei waren die Anträge - insoweit Abgabenguthaben angesprochen werden sollten - neuerlich gemäß § 185 Abs. 1 Oö. Landesabgabenordnung abzuweisen, weil kein Abgabenguthaben besteht. Dazu ist anzumerken, dass die Begründung des aufsichtsbehördlichen Bescheides vom 28.05.2004 in keiner Weise auf die Abweisung mangels bestehenden Abgabenguthabens eingeht. Weil dieser Abspruch aber trotzdem von der Aufhebung betroffen war, waren die Anträge diesbezüglich neuerlich mit der gleichen Begründung abzuweisen. Soweit mit den Rückzahlungsanträgen 'zu Unrecht entrichtete Beträge' angesprochen werden sollten, waren diese Anträge nunmehr gemäß § 186 Abs. 1 Oö. Landesabgabenordnung als unbegründet abzuweisen, weil die Abgaben auf Grund der rechtsverbindlichen Festsetzung gemäß § 150 Abs. 2 Oö. Landesabgabenordnung in Verbindung mit den rechtsverbindlichen Feststellungen gemäß § 186a Oö. Landesabgabenordnung auf Nichtgutschrift, nicht zu Unrecht entrichtet wurden. Dazu ist anzumerken, dass Vorschriften des Inhaltes, dass bereits entrichtete Abgaben trotz rückwirkenden Wegfalls ihrer Rechtsgrundlage nur unter bestimmten Bedingungen erstattet werden (wie eben § 186a Oö. LAO), Vorschriften des materiellen Steuerrechts sind. Gegensätzliches trifft auf § 186 Abs. 1 Oö. Landesabgabenordnung zu. Anträge nach dieser Bestimmung sind nicht geeignet materiellrechtliche Feststellung zu verändern. Damit war spruchgemäß zu entscheiden."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Jänner 2005 gab die belangte Behörde der gegen diesen Bescheid erhobenen Vorstellung vom 17. November 2004 Folge, hob den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 4. November 2004 auf und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, der Spruch des Vorstellungsbescheides vom 28. Mai 2004 sei im systematischen Zusammenhang der einschlägigen Bestimmungen der Oö. LAO 1996 zu sehen und auszulegen. Dazu sei auszuführen: Gutschriften bedeuteten noch nicht Guthaben. Eine Gutschrift sei nur eine Buchungsgröße, die zu einem Guthaben als dem Saldo der kontokorrentmäßigen Gebarung lediglich und erst dann führe, wenn der Summe der Gutschriften nicht andere belastende Buchungsposten, also insgesamt nicht höhere Lastschriften entgegenstünden. Eine solche Verrechnung schließe das Entstehen eines Guthabens solange aus, als nicht ein Aktivsaldo des Abgabepflichtigen als Mehrbetrag der Gutschriften gegenüber den Lastschriften kontomäßig zu Buche stehe. Unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhanges zwischen Rückzahlung und Gutschrift sei die Vorstellungsentscheidung vom 28. Mai 2004 in gesetzeskonformer Interpretation daher so zu verstehen, dass der Bescheid des Gemeinderats vom 17. Juli 2001 auch hinsichtlich der Entscheidung, die auf alkoholische Getränke entfallende Getränkesteuer nicht gutzuschreiben, behoben worden sei. Die Auslegung des Gemeinderates unterstelle dem Vorstellungsbescheid unzulässigerweise einen sinnlosen - den Zusammenhang zwischen Gutschrift und Rückzahlung verkennenden - Inhalt. Wäre bereits rechtskräftig ausgesprochen, dass die auf alkoholische Getränke entfallende Getränkesteuer nicht gutgeschrieben werde, wäre deren Rückzahlung folglich ausgeschlossen. Für dieses Ergebnis sprächen auch die eindeutigen Ausführungen in der Begründung der erwähnten Vorstellungsentscheidung. Dort werde klargestellt, dass ein Antrag auf Rückzahlung der Getränkesteuer, gestützt auf die sogenannte Rückzahlungssperre nur dann abgewiesen werden dürfe, wenn bestimmte Ermittlungen durchgeführt würden. Diese Ausführungen setzten inhaltlich die gänzliche Aufhebung des im Bescheid des Gemeinderates enthaltenen Ausspruches "in vollem Umfang nicht gutgeschrieben und nicht zurückgezahlt" voraus. Weitere Ermittlungen zur allfälligen Rückzahlung der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer machten nur dann einen Sinn, wenn noch nicht rechtskräftig ausgesprochen sei, dass die auf alkoholische Getränke entfallende bzw. entrichtete Getränkesteuer in vollem Umfang nicht gutgeschrieben werde. Abgesehen davon handle es sich hiebei um den tragenden Aufhebungsgrund der Vorstellungsentscheidung vom 28. Mai 2004. Den die Aufhebung tragenden Gründen der Vorstellungsentscheidung komme für das fortzusetzende Verfahren bindende Wirkung zu. Der Gemeinderat sei daher kraft der verbindlichen Ausführungen in der Begründung der Vorstellungsentscheidung vom 28. Mai 2004 verpflichtet, vor Entscheidung über die Rückzahlung bzw. Gutschrift der auf alkoholische Getränke entfallenden Getränkesteuer bestimmte Ermittlungen durchzuführen. Der Gemeinderat habe dessen ungeachtet keine entsprechenden Ermittlungen durchgeführt. Überdies sei auf die einschlägigen Gesetzesmaterialien zur Bestimmung des § 186a Oö. LAO hinzuweisen. Auf Grund der unzutreffenden Auslegung des Spruches des Vorstellungsbescheides vom 28. Mai 2004 und des Umstandes, dass die verbindlichen Begründungsteile des erwähnten Vorstellungsbescheides nicht befolgt worden seien, habe der Gemeinderat seinen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet und die mitbeteiligte Partei in ihren Rechten verletzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

"Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf gesetzmäßige Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die belangte Behörde insofern verletzt, als die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid in Verletzung ihrer Bindung an den im Umfang der Nichtaufhebung des Bescheides des Gemeinderates (der beschwerdeführenden Partei) vom 17. Juli 2001 hinsichtlich der Nichtgutschrift der Getränkesteuer für alkoholische Getränke in Rechtskraft erwachsenen Vorstellungsbescheid vom 28.5.2004, den Bescheid des Gemeinderates der (beschwerdeführenden Partei) vom 4.11.2004 wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze aufgehoben hat, anstelle die Vorstellung der mitbeteiligten Partei abzuweisen".

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Partei, eine Gegenschrift mit den Anträgen auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerde vertritt im Wesentlichen die Ansicht, die bereits im Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 4. November 2004 wiedergegeben wurde.

Gemäß § 185 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 162 Abs. 2) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgabenkonto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgabenkonto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1991, Zl. 91/16/0066 bis 0068).

Dies hat zur Folge, dass es nach erfolgter Gutschrift nur dann zur Rückzahlung kommen kann, wenn ein Überschuss zu Gunsten des Abgabepflichtigen besteht. Voraussetzung für die Rückzahlung nach § 185 Oö. LAO ist daher das Bestehen eines Guthabens.

Wurde eine Abgabe zu Unrecht entrichtet, abgeführt oder zwangsweise eingebracht, so ist gemäß § 186 Abs. 1 erster Satz Oö. LAO der zu Unrecht entrichtete Betrag auf Antrag zurückzuzahlen.

In diesem Fall ist der "entrichtete Betrag" zurückzuzahlen. Die Rückzahlung erfolgt nur über Antrag und auch dann, wenn sich auf dem Abgabenkonto der Rückstand erhöhen oder dadurch ein Rückstand entstehen sollte (vgl. hiezu Ritz, BAO-Kommentar3, Rz 4 und 8 zu § 241 BAO).

Besteht bei Abgaben für die Abgabenbehörde aus dem Grund gemeinschaftsrechtlicher oder innerstaatlicher Vorschriften die Verpflichtung

1. eine durch Einreichung der Erklärung über die Selbstberechnung gemäß § 150 Abs. 1 festgesetzte Abgabe mit Bescheid neu festzusetzen oder

2. einen Abgabenbescheid mit Bescheid aufzuheben oder zu ändern, hat sie gemäß § 186a Oö. LAO in der Fassung der Novelle

LGBl. für Oberösterreich Nr. 59/2000, gleichzeitig auszusprechen, in welchem Umfang die Abgabe nicht gutzuschreiben oder nicht zurückzuzahlen ist, weil die Abgabe insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Soweit eine derart überwälzte Abgabe noch nicht entrichtet worden ist, hat die Abgabenbehörde diese mit gesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Nach § 186a Oö. LAO hat die Abgabenbehörde somit auszusprechen, in welchem Umfang die "Abgabe" nicht gutzuschreiben oder nicht rückzuzahlen ist, weil sie insoweit wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden ist. Nach diesem Rückzahlungstatbestand, der sich inhaltlich von dem nach § 185 und § 186 LAO unterscheidet, ist die "Abgabe" und nicht ein Guthaben oder ein entrichteter Betrag zurückzuzahlen, wenn sie wirtschaftlich vom Abgabepflichtigen getragen wurde. Auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Guthabens kommt es nach dem Wortlaut dieser Bestimmung - anders als nach § 185 Oö. LAO oder auch in anderen Landesabgabenordnungen - nicht an, weil nicht ein "Guthaben" Gegenstand der Rückzahlung an den Abgabepflichtigen ist.

Der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei hat in seinem Bescheid vom 17. Juli 2001 in getrennten Spruchteilen entschieden, dass die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke gemäß § 186a Oö. LAO nicht gutgeschrieben wird, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen und die Rückzahlungsanträge gemäß § 186a abgewiesen, weil die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen worden sei. Mit einem weiteren Spruchteil wurden die Anträge auf Rückzahlung gemäß § 185 Oö. LAO abgewiesen, weil kein Abgabenguthaben bestehe.

Die belangte Behörde hat mit ihrem Bescheid vom 28. Mai 2004 der Vorstellung Folge gegeben und den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juli 2001 aufgehoben, "soweit er sich auf die Rückzahlung der Getränkesteuer auf alkoholische Getränke" beziehe.

Mit diesem Bescheid wurde der trennbare Spruchteil des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei betreffend die "Nichtgutschreibung" nicht aufgehoben. Dieser Teil blieb unbekämpft und dieser Abspruch wurde rechtskräftig. Aufgehoben wurden mit dem genannten Vorstellungsbescheid die Spruchteile, die die Rückzahlungsanträge hinsichtlich der alkoholischen Getränke betrafen.

Wenn auch damit rechtskräftig entschieden ist, dass die Abgabe nicht nach § 186a Oö. LAO "gutgeschrieben" wird, ändert dies nichts daran, dass weiterhin auf Grund der erfolgten Aufhebung dieser Spruchteile durch den genannten Vorstellungsbescheid über die Rückzahlungsanträge abzusprechen ist. Bei der Rückzahlung der "Abgabe" nach § 186a Oö. LAO kommt es - anders als nach § 185 Oö. LAO - nicht darauf an, ob diese Abgabe gutgeschrieben wurde oder nicht, weil Gegenstand der Rückzahlung nicht ein auf Grund einer Gutschrift sich ergebendes Guthaben ist. Dies verkannte der Gemeinderat der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Abspruches zu § 186a Oö. LAO in seinem Bescheid vom 4. November 2004.

Die belangte Behörde hat im Ergebnis mit Recht mit dem angefochtenen Bescheid den bekämpften Bescheid des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die beschwerdeführende Partei verwiesen. Allerdings verkannte sie - wie dies aus den tragenden Gründen der Aufhebung hervorgeht -, dass sie die Spruchteile des Bescheides des Gemeinderates der beschwerdeführenden Partei vom 17. Juli 2001 über die "Nichtgutschreibung" auf Grund des Wortlautes im Spruch und nach dem Inhalt der Begründung dieses Bescheides nicht aufgehoben hat. Überdies überband die belangte Behörde der Gemeindebehörde die rechtswidrige Ansicht, dass die Rückzahlung nach § 186a Oö. LAO das Vorliegen eines Guthabens zur Voraussetzung habe.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Gebühr gemäß § 24 Abs. 3 VwGG, die nicht zu entrichten war.

Wien, am 23. Februar 2006

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005160112.X00

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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