TE OGH 1993/2/23 11Os24/93

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Veröffentlicht am 23.02.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23.Februar 1993 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler und Dr.Mayrhofer als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Malesich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Hans Georg H***** wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach den §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 25 c Vr 4269/91 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über die Grundrechtsbeschwerde des Dr.Hans Georg H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 4.Jänner 1993, AZ 24 Ns 1158/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Dr.Hans Georg H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Dr.Hans Georg H***** befindet sich seit dem 27.Juni 1992 in Untersuchungshaft (II/183), welche zum Vollzug von Verwaltungsstrafen in der Zeit vom 2.Oktober 1992, 12,00 Uhr bis 14.Oktober 1992, 18,00 Uhr (ON 44 und 47, insbesondere II/467) sowie vom 5.Jänner 1993, 12,00 Uhr bis zum 26.Jänner 1993, 06,00 Uhr (ON 81) unterbrochen war.

Am 1.Februar 1993 brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage (zu I.) wegen des Verbrechens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 2, 129 Z 1 StGB (Schaden: 3 Mio. S), (zu II.) wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB als Beteiligter nach § 12, zweiter Fall, StGB, (zu III. und IV.) wegen des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs. 1 Z 1 und Z 2, 161 Abs. 1 StGB (sowie zu V.) wegen des Vergehens nach § 114 Abs. 1 ASVG ein.

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen, im ordentlichen Rechtsweg unanfechtbaren - LSK 1982/97, 1985/107 - Beschluß vom 4.Jänner 1993, AZ 24 Ns 1158/92 (ON 80), bestimmte das Oberlandesgericht, daß die über Dr.Hans Georg H***** verhängte Untersuchungshaft bis zu neun Monate dauern darf.

Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene, beim Obersten Gerichtshof am 12.Februar 1993 eingelangte Grundrechtsbeschwerde, worin die unrichtige Beurteilung des Tatverdachtes und der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, ferner die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer releviert werden.

Die Generalprokuratur beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.Februar 1993, die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen; in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 18.Februar 1993 hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers die Bekämpfung der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes ausdrücklich nicht mehr aufrecht und wiederholte im übrigen schwerpunktmäßig das Beschwerdevorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr.

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Der Beschwerdeführer wurde zum Hauptfaktum I. der Anklageschrift bereits am 24.Jänner 1989 von der Wirtschaftspolizei als Verdächtiger vernommen (I/283 ff). Obwohl er somit Kenntnis von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren hatte, war er in der Folge für den Untersuchungsrichter nicht erreichbar (3 c, 3 c verso, 3 d verso, II/121 ff und II/125 - Bestellung eines Kurators wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu 20 Cg 182/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), sodaß schließlich am 11. Juni 1992 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde (ON 19). Auf Grund dieses Haftbefehles wurde er am 25.Juni 1992 im Hause seiner Lebensgefährtin in Mödling festgenommen (II/131). Er gab bei dieser Gelegenheit an, sich überwiegend im Ausland aufzuhalten und derzeit im Inland über keinen festen Wohnsitz zu verfügen, vielmehr bei Geschäftsfreunden oder in Hotels zu wohnen (II/133, 153).

Die bisherigen Verfahrensergebnisse lassen bei objektiver Beurteilung mit Grund befürchten, daß Dr.Hans Georg H***** ohne Fortsetzung der im Hinblick auf seine intensiven Auslandsbeziehungen durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft flüchten oder sich (weiterhin) verborgen halten werde. Auf den ferner angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr war somit nicht mehr einzugehen.

In Anbetracht des Umfanges der an sachlichen Erfordernissen orientierten Untersuchungshandlungen (insbesondere Kontenüberprüfungen, Überprüfung von Geschäftsunterlagen und Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen - ON 77) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Gewicht der dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte noch zum Umfang der Untersuchung und zu der im Falle eines Schuldspruchs zum Anklagefaktum I. - unbeschadet der endgültigen Tatsubsumtion nach Klarstellung der wesentlichen Komponenten des Grundgeschäfts - jedenfalls in einem Rahmen von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Strafe außer Verhältnis (§ 2 Abs. 1 GRBG; § 193 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO).

Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

Anmerkung

E34441

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0110OS00024.9300008.0223.000

Dokumentnummer

JJT_19930223_OGH0002_0110OS00024_9300008_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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