Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine B*****, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***** Gesellschaft mbH i.L, *****, vertreten durch Dr. Robert Hyrohs, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 21. Oktober 1992, GZ 41 R 651/92-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 21. April 1992, GZ 30 C 289/92-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben; die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:
„Die beklagte Partei ist schuldig, Dr. Dieter G*****, Rechtsanwalt, ***** als dem Treuhänder der Streitteile gegenüber binnen 14 Tagen bei Exekution die Erklärung abzugeben, daß sie der Ausfolgung des von diesem treuhändig verwahrten Sparbuchs des Ö***** mit der Kontonummer ***** an die Klägerin zu Handen des Klagevertreters zustimme.“
Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.697,60 bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen (darin S 1.449,60 Umsatzsteuer und S 3.000,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte die Verurteilung der beklagten Partei zur Abgabe der Erklärung einem Rechtsanwalt gegenüber, ihr das näher bezeichnete von diesem treuhändig verwahrte Sparbuch auszufolgen. Sie brachte hiezu vor, einer von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Gesellschaft mit beschränkter Haftung sei von der beklagten Partei in der Zeit vom 1.9.1981 bis zum 29.10.1985 ein Cafehaus in Wien-Alsergrund verpachtet worden. Die Pächterin habe ein Sparbuch mit einem Einlagestand von zuletzt S 60.000,-- als Kaution bei einem Rechtsanwalt treuhändig erlegt. Da sämtliche durch die Kaution gesicherten Forderungen der beklagten Partei bereits abgedeckt seien, sei der Rückforderungsanspruch fällig. Die „klagsgegenständliche“ Forderung sei der Klägerin von der früheren Pächterin abgetreten worden. Die beklagte Partei weigere sich aber trotz mehrfacher Aufforderung, jene Erklärung abzugeben, die den Treuhänder ermächtigte, das kautionsweise erlegte Sparbuch an die Klägerin als nunmehr Berechtigte auszufolgen.
Die beklagte Partei wendete insbesondere ein, es hafteten weiterhin durch die Kaution gesicherte Forderungen unberichtigt aus. Überdies sei die Abtretung der Klagsforderung lediglich zur Prozeßführung erfolgt und betreffe Erklärungen dem Treuhänder gegenüber, die von den Vertragsteilen nur gemeinsam abgegeben werden könnten, und sei daher ungültig, sodaß die Klägerin nicht klagsberechtigt sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Es stellte fest, die beklagte Partei habe einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Cafehaus in Wien-Alsergrund samt Nebenräumen, Inventar und Dienstwohnung verpachtet. Im September 1981 habe die Klägerin, damals Geschäftsführerin der Pächterin, bei jenem Rechtsanwalt, der im Auftrag der Vertragsteile den schriftlichen Pachtvertrag verfaßt habe, ein Sparbuch mit einem zunächst auf S 100.000,-- lautenden und in der Folge durch einvernehmliche Verrechnung mit Mietzinsen auf S 60.000,-- reduzierten Einlagestand als Kaution erlegt. Die Vertragsteile hätten vereinbart, daß die Kaution auch die Treuhänderkosten sichern sollte. Der Treuhänder sei im Pachtvertrag angewiesen worden, die als Kaution dienende Spareinlage entweder auf übereinstimmende Weisung der Vertragsteile oder aufgrund eines rechtskräftigen Urteils herauszugeben.
Rechtlich meinte das Erstgericht, durch das von der Klägerin im Zuge eines bei der mündlichen Streitverhandlung erklärten Anerkenntnisses sei klargestellt, daß immer noch eine durch die Kaution gesicherte Forderung aushafte, sodaß die Kaution jedenfalls derzeit noch nicht zurückgefordert werden könne.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es führte in Erledigung der Rechtsrüge aus, den vertraglichen Anspruch gegen den mit der Treuhandschaft beauftragten Rechtsanwalt auf Rückstellung des Sparbuchs habe die frühere Pächterin. Angesichts der bedungenen Mitwirkungsverpflichtung der beklagten Partei, die eingeforderte Willenserklärung dem Treuhänder gegenüber abzugeben, bestünden Hilfsrechte des zur Rückforderung Berechtigten nicht nur dem Sparbuchinhaber, sondern auch der beklagten Partei gegenüber. Die Abtretung der Ansprüche gegen die beklagte Partei habe sowohl den Klagsbehauptungen wie auch den aufgrund der vorgelegten Abtretungserklärung getroffenen Feststellungen zufolge „die Abgabe einer Erklärung, wonach der Treuhänder.....das als Kaution bei ihm hinterlegte Sparbuch.....an die Zedentin auszufolgen“ habe, zum Gegenstand. Diese Forderung samt allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten sei nach dem Inhalt der Urkunde demnach abgetreten worden. Die Abtretung solcher Hilfsrechte sei aber nicht möglich. Deren Abspaltung von dem der früheren Pächterin zustehenden Rückforderungsanspruch hätte zur Folge, daß zwar die Hauptforderung auf Herausgabe des Sparbuchs der ehemaligen Pächterin, das Hilfsrecht, von der beklagten Partei die erforderlichen Erklärungen abzuverlangen, aber der Zedentin als Dritten zustünden. Dadurch würde die durch die Dreiparteieneinigung geschaffene „enge Verknüpfung im Treuhandvertrag“ gelöst werden. Nicht der Anspruch auf Mitwirkung, sondern jener auf Rückgabe des Sparbuchs sei die nach Beendigung des Bestandverhältnisses der Abtretung zugängliche Hauptforderung. Der Anspruch auf Rückstellung der Kaution stehe der Bestandnehmerin zu, möge die Klägerin auch für sie gehandelt haben. Mangels wirksamer Abtretung des Anspruchs auf Mitwirkung bei Realisierung einer Forderung habe das Erstgericht das Klagebegehren im Ergebnis zu Recht abgewiesen.
Die von der Klägerin dagegen erhobene Revision ist im Ergebnis berechtigt.
Die von ihr geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt allerdings, wie vom Obersten Gerichtshof geprüft, nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Zutreffend hat das Berufungsgericht auch die selbständige Abtretbarkeit des zum Gegenstand des Klagebegehrens gemachten Rechts auf Erzwingung der Zustimmung der beklagten Partei zur Ausfolgung der Kaution durch den Treuhänder an die Klägerin verneint. Nach der Rechtsprechung (EvBl. 1980/140 ua) und dem Schrifttum (Ertl in Rummel, ABGB2 § 1393 Rz 5 mwN; Mayrhofer in Ehrenzweig3, Schuldrecht AT 474; Koziol-Welser, Grundriß9 I 291; vgl. Peter Bydlinski, Die Übertragung von Gestaltungsrechten, 18 ff) können unselbständige Hilfsrechte, die bloß die Durchsetzung oder Verwirklichung anderer Ansprüche ermöglichen sollen, nur zusammen mit diesen abgetreten werden, sofern sie nicht ohnedies - wie etwa Befugnisse aus Neben- oder Verhaltenspflichten des Vertragspartners oder eines Dritten - ohne weiteres auf den Zessionar der abgetretenen Hauptforderung übergehen. Ein solches Hilfsrecht - zur Durchsetzung des der früheren Pächterin gegen den Treuhänder zustehenden Rückforderungsanspruches - macht die Klägerin im vorliegenden Fall geltend. Dieses Recht wäre dem Inhaber des Rückforderungsanspruchs wohl auch schon ohne besondere Vereinbarung zuzubilligen, weil die Übernahme eines Geldbetrags (Sparbuchs) zur Verwahrung und Verwaltung im Interesse beider Vertragsteile Treuhandschaft zugunsten beider Teile begründet (SZ 61/59), sodaß der Treuhänder den treuhändig erlegten Betrag an einen der Vertragsteile nur mit Zustimmung des anderen ausfolgen dürfte und diese bei Weigerung im Rechtsweg erzwungen werden müßte, das Hilfsrecht ist darüber hinaus aber auch im Pachtvertrag ausdrücklich festgeschrieben. Es geht angesichts seiner engen Verknüpfung mit diesem Anspruch wohl schon von selbst auf den Zessionar der Hauptforderung über (vgl. Koziol-Welser aaO), kann aber jedenfalls nur gemeinsam mit dem Rückforderungsanspruch übertragen werden.
Soweit sich die Klägerin zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Auffassung auf die im Schrifttum (vor allem Peter Bydlinski aaO) und in der jüngeren Rechtsprechung (SZ 61/238) vertretene Ansicht beruft, daß Gestaltungsrechte ausnahmsweise für sich allein übertragen werden könnten, wenn der Erwerber am Erhalt des Rechts bzw. der Überträger an der Übertragung sowie der Ausübung dieses Rechts durch den Erwerber ein von der Rechtsordnung gebilligtes Interesse hat, läßt sie bei diesen Ausführungen ganz abgesehen davon, daß sie solches in erster Instanz gar nicht vorgebracht hat, die Dartuung einer solchen besonderen Interessenlage vermissen: Das hier geltend gemachte Hilfsrecht könnte auch entgegen diesen Ausführungen schon deshalb von der Rechtsposition des Rückforderungsberechtigten nicht getrennt werden, weil dieser seine Forderung ohne diesen Hilfsanspruch gar nicht durchsetzen könnte. Der von der Klägerin zur Stützung ihrer Ansicht, daß dieses Hilfsrecht auch für sich allein abgetreten werden könnte, angestellte Vergleich mit der Option richtet sich gerade gegen ihren Standpunkt, weil dieses Gestaltungsrecht, wenn überhaupt, so doch nur gemeinsam mit der durch seine Ausübung bedingten Forderung übertragen werden könnte (Peter Bydlinski aaO 243).
Dennoch erweist sich die Revision im Ergebnis als berechtigt. Die Klägerin hat schon in ihrer Klageschrift (S. 3) behauptet, die beklagte Partei weigere sich, „die nötige Erklärung abzugeben, die den Treuhänder ermächtigt, das kautionsweise bei ihm hinterlegte Sparbuch an die Berechtigte, nunmehr an die klagende Partei, auszufolgen“. Wenn auch die Klägerin die maßgeblichen Vorgänge in der Klage gewiß deutlicher hätte darstellen können, so kann der Klagserzählung, ohne daß es im Sinne des § 182 ZPO deren Verdeutlichung bedürfte, doch entnommen werden, daß die frühere Pächterin mit der ihrem Wortlaut nach unstrittigen „Abtretungserklärung“ (Beilage A) den ihr zustehenden Anspruch auf Rückstellung der (nicht verbrauchten) Kaution gemeinsam mit dem Recht auf Erzwingung der Zustimmung der beklagten Partei an die Klägerin übertragen habe. In der von der Klägerin vorgelegten Abtretungserklärung halten die Beteiligten auch in der Tat zunächst fest, die beklagte Partei schulde der Zedentin (also der früheren Pächterin) aus dem Pachtvertrag die „Abgabe einer Erklärung“, „wonach der Treuhänder........ermächtigt wird, das als Kaution bei ihm hinterlegte Sparbuch......an die Zedentin auszufolgen“. Die Erklärung setzt dann fort, „diese Forderung samt allen daraus sich ergebenden Rechten und Pflichten“ trete die Zedentin an die Zessionarin mit der „Wirksamkeit“ ab, daß „gleichzeitig“ die der Zessionarin gegen die Zedentin zustehende Forderung auf Herausgabe dieses Sparbuchs oder des Realisats daraus nach Herausgabe des Sparbuchs durch den Treuhänder an die Zessionarin erlösche. Diese gewiß gleichfalls wenig glücklichen Formulierungen können bei richtiger Deutung ihres Wortlauts im Zusammenhang (§ 914 ABGB) aber doch nur so verstanden werden, daß die Klägerin damit nicht nur das Recht zur Erwirkung der Zustimmungserklärung der beklagten Partei, sondern alle Rechte, die erforderlich sein sollten, damit die Klägerin die Herausgabe des Sparbuchs an sich zur eigenen Verfügung erzwingen konnte, erwerben sollte. Anders könnte die Abtretung auch der sich „daraus“ - also aus der Abgabe der Zustimmungserklärung durch die beklagte Partei - ergebenden Rechte im Zusammenhalt mit dem gleichzeitig erklärten Verzicht der Klägerin auf Ansprüche ihrerseits gegen die Pächterin auf Herausgabe des Sparbuchs gar nicht verstanden werden, wollte man diesen Erklärungen nicht jede rechtliche Bedeutung absprechen. Auch die aufgrund der Parteiaussage der Klägerin getroffene erstinstanzliche Feststellung, die Übertragung (sc. der Hilfsrechte) sei zum Zwecke der „gegenständlichen Klagsführung“ erfolgt, ist zwanglos so zu verstehen, daß dieser Hilfsanspruch abgetreten wurde, um der Klägerin die Durchsetzung des Herausgabeanspruchs zu ermöglichen. Sind aber mit der „Abtretungserklärung“ vom 27.11.1991 nicht nur Hilfsrechte, sondern ist in Wahrheit gemeinsam mit diesen auch die Hauptforderung, zu deren Durchsetzung jene Rechte bestimmt waren, an die Klägerin übertragen worden, hätte das Berufungsgericht das Begehren auf Abgabe der Zustimmungserklärung durch die beklagte Partei nicht schon deshalb abweisen dürfen, weil nur diese Hilfsrechte zediert worden seien.
Aber auch den Erwägungen, die das Erstgericht zur Klagsabweisung bestimmten, kann nicht beigepflichtet werden. Der durch die bei einem Dritten zu treuen Handen erlegte Kaution gesicherte Gläubiger hat der Rückgabe der Kaution an den Kautionssteller dann zuzustimmen, wenn er sie an diesen herausgeben müßte, wäre sie ihm selbst ausgehändigt worden. Die beklagte Partei hätte als Bestandgeberin, deren künftige Ansprüche gegen die Bestandnehmerin aus dem Pachtverhältnis durch die Kaution gesichert werden sollten, die Kaution, wäre sie ihr selbst ausgefolgt worden, nach Rückgabe des Bestandobjekts an die Bestandnehmerin zurückstellen müssen, sofern sie nicht beweisen könnte, daß noch gesicherte Forderungen bestehen oder doch noch weitere Forderungen entstehen könnten (SZ 60/15; MietSlg. 16.106 ua; Petrasch in Rummel aaO § 1369 Rz 3; Klang in Klang2 VI 254). Unter den gleichen Voraussetzungen wäre die beklagte Partei im vorliegenden Fall auch berechtigt, ihre Zustimmung zur Ausfolgung der Kaution an die Klägerin als Zessionarin des Hauptanspruchs zu verweigern. Nach den erstinstanzlichen Feststellungen hat die beklagte Partei solche Forderungen jedoch nicht unter Beweis gestellt, das Erstgericht hat aufgrund eines von ihm angenommenen Anerkenntnisses der Klägerin bei der mündlichen Streitverhandlung lediglich offene Honoraransprüche des Treuhänders, die entgegen dem Wortlaut des Pachtvertrages seinen Feststellungen zufolge gleichfalls durch die Kaution gedeckt sein sollten, unterstellt. Die Annahme eines solchen Anerkenntnisses hat die Klägerin mit ihrer Berufung bekämpft, das Gericht zweiter Instanz hat dazu angesichts seiner Rechtsansicht nicht abschließend Stellung genommen. Es hat aber zu Recht darauf hingewiesen, daß es sich bei den Treuhänderkosten um keine Forderung der beklagten Partei handle, sodaß diese ihre Zustimmung zur Ausfolgung der Kaution an die Klägerin aus diesem Grund auch nicht erfolgreich verweigern könnte. Ob und in welchem Umfang der Treuhänder berechtigt ist, sich für noch offene Honoraransprüche aus dem Sparbuchrealisat zu befriedigen, ist ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin auszutragen. Daß die beklagte Partei durch noch offene Treuhänderkosten belastet sei und ihr deshalb Ersatzansprüche gegen die frühere Pächterin zustünden, hat das Erstgericht nicht festgestellt. Die beklagte Partei kann daher die Zustimmung zur Ausfolgung des als Kaution hinterlegten Sparbuchs an die Klägerin nicht erfolgreich verweigern.
In Abänderung der vorinstanzlichen Entscheidungen ist somit dem Klagebegehren stattzugeben; der Spruch war der Rechtslage entsprechend richtig zu formulieren, ohne daß damit inhaltlich vom Klagebegehren abgewichen werden würde.
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; die Klägerin hat die erstinstanzlichen Kosten nicht rechtzeitig verzeichnet, sodaß ihr deren Ersatz zu verwehren ist.
Textnummer
E31153European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00507.93.0223.000Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.01.2013